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Gesetz zu dem Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen)

Vom 11. Juni 2017
(BGBl. II Nr. 14 vom 19.06.2017 S. 610)



Zum Übereinkommen vom Minamata-Übereinkommen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Kumamoto am 10. Oktober 2013 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Minamata-Übereinkommens und von dessen Anlagen und Anhängen, die sich ausschließlich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Minamata-Übereinkommen nach seinem Artikel 31 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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