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Regelwerk, Wasser
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Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(OSPAR - Oslo-Paris Konvention)

Vom 23. August 1994
(BGBl. II Nr. 39 vom 30.08.1994 S. 1355)



(Gesetz zu internationalen Übereinkommen siehe =>)

Die Vertragsparteien,

In der Erkenntnis, daß die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Tiere und Pflanzen für alle Völker von lebenswichtiger Bedeutung sind;

In Anbetracht des Eigenwerts der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und der Notwendigkeit, sie in koordinierter Weise zu schützen;

In der Erkenntnis, daß ein untereinander abgestimmtes Vorgehen auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene unerläßlich ist zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung und zur Erreichung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Meeresgebiets, das heißt einer solchen Gestaltung der menschlichen Tätigkeiten, daß das Meeresökosystem weiterhin die rechtmäßigen Nutzungen des Meeres erlaubt und die Bedürfnisse der heutigen und der künftigen Generationen befriedigt;

Eingedenk dessen, daß das ökologische Gleichgewicht und die rechtmäßigen Nutzungen des Meeres durch Verschmutzung bedroht sind;

Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der im Juni 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen

sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwett und Entwicklung;

Eingedenk der maßgeblichen Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts, die sich in Teil XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und insbesondere in Artikel 197 über die weltweite und regionale Zusammenarbeit zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt niedergeschlagen haben;

In der Erwägung, daß die mit derselben Meereszone befaßten Staaten durch ihre

gemeinsamen Interessen veranlaßt werden sollten, auf regionaler oder subregionaler Ebene zusammenzuarbeiten;

Eingedenk der positiven Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung sowie dem am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung erzielt wurden;

Überzeugt, daß als Teil fortlaufender und zusammenhängender Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung getroffen werden sollten;

In der Erkenntnis, daß es wünschenswert sein dürfte, auf regionaler Ebene strengere Maßnahmen bezüglich der Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder bezüglich des Schutzes der Meeresumwelt vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu beschließen, als in internationalen Übereinkommen oder Vereinbarungen mit weltweitem Anwendungsbereich vorgesehen sind;

In der Erkenntnis, daß Fragen der Fischereiwirtschaft in angemessener Weise im Rahmen internationaler und regionaler Übereinkünfte geregelt sind, die sich eigens mit diesen Fragen befassen;

In der Erwägung, daß die derzeitigen Übereinkommen von Oslo und Paris einige der zahlreichen Verschmutzungsquellen nicht In angemessener Weise regeln und daß es deshalb gerechtfertigt ist, sie durch das vorliegende Übereinkommen zu ersetzen, das alle Quellen der Verschmutzung der Meeresumwelt sowie die nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Meeresumwelt behandelt, das Vorsorgeprinzip berücksichtigt und die regionale Zusammenarbeit stärkt -

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Meeresgebier die inneren Gewässer und die Küstenmeere der Vertragsparteien, das jenseits des Küstenmeers gelegene und an dieses angrenzende Meer, das den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats unterliegt, soweit es durch das Völkerrecht anerkannt ist, sowie die Hohe See, einschließlich des Bodens und des Untergrunds aller dieser Gewässer, innerhalb der folgenden Begrenzungen:
    1. diejenigen Teile des Atlantischen Ozeans und des Nördlichen Eismeers und ihrer Nebengewässer, ' die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch ausschließlich
      1. der Ostsee und der Bette südlich und östlich der Linien, die vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg nach Kullen verlaufen, sowie
      2. des Mittelmeers und seiner Nebengewässer bis zum Schnittpunkt des Breitenkreises in 36° nördlicher Breite und des Längenkreises in 5°36' westlicher Länge;
    2. derjenige Teil des Atlantischen Ozeans, der nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge liegt;
  2. bedeutet "innere Gewässer" die landwärts der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gelegenen Gewässer, die sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze erstrecken;
  3. bedeutet "Süßwassergrenze" die Stelle in einem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Satzgehalts festzustellen ist;
  4. bedeutet "Verschmutzung" die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie in das Meeresgebiet durch den Menschen, aus der sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder eine Behinderung der sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben können;
  5. bedeutet "vom Lande aus" die Punktquellen und diffusen Quellen an Land, von denen aus Stoffe oder Energie auf dem Wasser- oder Luftweg oder unmittelbar von der Küste aus in das Meeresgebiet gelangen. Dieser Ausdruck umfaßt Quellen im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Beseitigung unter dem Meeresboden, der von Land aus durch einen Tunnel, eine Rohrleitung oder andere Mittel zugänglich gemacht worden ist, sowie Quellen im Zusammenhang mit Bauwerken, die zu anderen Zwekken als Offshore-Tätigkeiten in das den Hoheitsbefugnissen einer Vertragspartei unterliegende Meeresgebiet verbracht wurden;
  6. bedeutet "Einbringen" (dumping)
    1. jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen
      1. durch Schiffe oder Luftfahrzeuge;
      2. durch Offshore-Anlagen;
    2. jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung
      1. von Schiffen oder Luftfahrzeugen;
      2. von Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen;
  7. umfaßt "Einbringen" nicht
    1. die in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung oder mit anderen anzuwendenden Regeln des Völkerrechts erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Abfälle oder sonstigen Stoffe verwendete Schiffe oder Luftfahrzeuge oder OffshoreAnlagen befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen oder OffshoreAnlagen herrühren;
    2. das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der bloßen Beseitigung, sofern es, wenn es einem anderen Zweck dient als dem, zu dem die Stoffe ursprünglich vorgesehen oder hergestellt wurden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfolgt, und
    3. für die Zwecke der Anlage III das vollständige oder teilweise Zurücklassen einer außer Betrieb genommenen Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung, sofern dies in Übereinstimmung mit einer einschlägigen Bestimmung des Übereinkommens und mit sonstigen einschlägigen Regeln des Völkerrechts erfolgt;
  8. bedeutet "Verbrennung" das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen im Meeresgebiet zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung;
  9. umfaßt "Verbrennung" nicht die in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Regeln des Völkerrechts erfolgende thermische Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder von Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme der thermischen Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder in Offshore-Anlagen, die zum Zweck dieser thermischen Vernichtung betrieben werden;
  10. bedeutet "Offshore-Tätigkeiten" Tätigkeiten, die im Meeresgebiet zum Zweck der Aufsuchung, Bewertung oder Gewinnung flüssiger und gasförmiger Kohlenwasserstoffe durchgeführt werden;
  11. bedeutet "Offshore-Quellen" Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen, von denen aus Stoffe oder Energie in das Meeresgebiet gelangen;
  12. bedeutet "Offshore-Anlage" jedes Bauwerk, jede Einrichtung oder jedes Schiff oder Teile davon, gleichviel ob schwimmend oder auf dem Meeresboden feststehend, die zum Zweck von Offshore-Tätigkeiten in das Meeresgebiet verbracht worden sind;
  13. bedeutet "Offshore-Rohrleitung" jede Rohrleitung, die zum Zweck von Offshore-Tätigkeiten in das Meeresgebiet verbracht worden ist;
  14. bedeutet "Schiffe oder Luftfahrzeuge" Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art, ihre Teile und anderes Zubehör. Dieser Ausdruck umfaßt Luftkissenfahrzeuge, schwimmendes Gerät mit oder ohne eigenen Antrieb und andere Bauwerke im Meeresgebiet sowie ihre Ausrüstung, nicht jedoch Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen;
  15. umfaßt "Abfälle oder sonstige Stoffe" nicht
    1. menschliche Überreste;
    2. Offshore-Anlagen;
    3. Offshore-Rohrleitungen;
    4. unverarbeiteten Fisch und Fischabfälle aus Fischereischiffen;
  16. bedeutet "Übereinkommen", soweit der Wortlaut nichts anderes vorsieht, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, seine Anlagen und Anhänge;
  17. bedeutet "Übereinkommen von Oslo" das am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung;
  18. bedeutet "Übereinkommen von Paris" das am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung;
  19. bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.

Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen

(1)

  1. Die Vertragsparteien treffen in Übereinstimmung mit dein Übereinkommen alle nur möglichen Maßnahmen, um Verschmutzungen zu verhüten und zu beseitigen, und unternehmen alle notwendigen Schritte zum Schutz des Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosysteme zu erhalten und, soweit durchführbar, beeinträchtigte Meereszonen wiederherzustellen.
  2. Zu diesem Zweck beschließen die Vertragsparteien einzeln und gemeinsam Programme und Maßnahmen und stimmen ihre diesbezügliche Politik und ihre diesbezüglichen Strategien aufeinander ab.

(2) Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze an:

  1. das Vorsorgeprinzip, nach dem Verhütungsmaßnahmen getroffen werden, wenn triftige Gründe zur Besorgnis vorliegen, daß unmittelbar oder mittelbar der Meeresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, einer Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, einer Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder einer Behinderung der sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres führen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt;
  2. das Verursacherprinzip, nach dem die Kosten der Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind.

(3)

  1. Bei der Durchführung des Übereinkommens beschließen die Vertragsparteien Programme und Maßnahmen, die gegebenenfalls Fristen für ihren Abschluß vorsehen und die Anwendung der neuesten technischen Entwicklungen und Methoden zur Verhütung und vollständigen Beseitigung der Verschmutzung in vollem Maß berücksichtigen.
  2. Zu diesem Zweck
    1. bestimmen sie unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Anhangs 1 im Hinblick auf die Programme und Maßnahmen die Anwendung unter anderem
      • der besten verfügbaren Techniken,
      • der besten Umweltpraxis,

      gegebenenfalls einschließlich sauberer Technologie;

    2. sorgen sie bei der Durchführung solcher Programme und Maßnahmen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltpraxis im obigen Sinne, gegebenenfalls einschließlich sauberer Technologie.

(4) Die Vertragsparteien wenden die von ihnen beschlossenen Maßnahmen so an, daß eine Zunahme der Verschmutzung des Meeres außerhalb des Meeresgebiets oder in anderen Bereichen der Umwelt verhindert wird.

(5) Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, einzeln oder gemeinsam strengere Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Meeresgebiets oder zum Schutzdes Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu ergreifen.

Artikel 3 Verschmutzung vom Lande aus

Die Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Maßnahmen, um die Verschmutzung vom Lande aus in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage I vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.

Artikel 4 Verschmutzung durch Einbringen oder Verbrennung

Die Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Maßnahmen, um die Verschmutzung durch das Einbringen oder die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage II vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.

Artikel 5 Verschmutzung durch Offshore-Quellen

Die Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Maßnahmen, um die Verschmutzung durch Offshore-Quellen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage III vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.

Artikel 6 Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt

Die Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage IV vorgesehen,

  1. regelmäßig gemeinsame Beurteilungen der Qualität der Meeresumwelt und ihrer Entwicklung für das Meeresgebiet oder Regionen oder Subregionen desselben durchführen und veröffentlichen;
  2. in diese Beurteilungen eine Bewertung der Wirksamkeit der zum Schutz der Meeresumwelt getroffenen und geplanten Maßnahmen sowie die Festlegung von Handlungsprioritäten einbeziehen.

Artikel 7 Verschmutzung durch andere Quellen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zusätzlich zu den in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 bezeichneten Anlagen weitere Anlagen anzunehmen, in denen Maßnahmen, Verfahren und Normen zum Schutz des Meeresgebiets vor Verschmutzung durch andere Quellen vorgeschrieben werden, soweit diese Verschmutzung nicht bereits Gegenstand wirksamer Maßnahmen ist, die von anderen internationalen Organisationen vereinbart wurden oder durch andere internationale Übereinkommen vorgeschrieben sind.

Artikel 8 Wissenschaftliche und Technische Forschung

(1) Zur Förderung der Ziele des Übereinkommens stellen die Vertragsparteien einander ergänzende oder gemeinsame wissenschaftliche oder technische Forschungsprogramme auf und übermitteln der Kommission nach einem Standardverfahren

  1. die Ergebnisse solcher einander ergänzender, gemeinsamer oder sonstiger einschlägiger Forschungsarbeiten;
  2. Einzelheiten anderer einschlägiger Programme der wissenschaftlichen und technischen Forschung.

(2) Dabei berücksichtigen die Vertragsparteien die einschlägigen Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen.

Artikel 9 Zugang zu Informationen

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß ihre zuständigen Behörden verpflichtet werden, die in Absatz 2 beschriebenen Informationen allen natürlichen oder juristischen Personen auf angemessenen Antrag ohne Nachweis eines Interesses und ohne überhöhte Kosten so bald wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, verfügbar zu machen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand des Meeresgebiets, über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen eingeleitet wurden.

(3) Dieser Artikel läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Rechtssystem und den anzuwendenden internationalen Regeln vorzusehen, daß ein Antrag auf derartige Informationen abgelehnt wird, wenn er folgendes berührt:

  1. die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung;
  2. die öffentliche Sicherheit;
  3. Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind;
  4. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums;
  5. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten;
  6. Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war;
  7. Unterlagen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde.

(4) Die Ablehnung der Übermittlung der beantragten Informationen ist zu begründen.

Artikel 10 Kommission

(1) Hiermit wird eine aus Vertretern aller Vertragsparteien bestehende Kommission eingesetzt. Sie tritt in regelmäßigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände nach der Geschäftsordnung beschlossen wird.

(2) Die Kommission hat die Aufgabe,

  1. die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen;
  2. den Zustand des Meeresgebiets, die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen, die Prioritäten und die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher oder andersartiger Maßnahmen allgemein zu überprüfen;
  3. in Übereinstimmung mit den in dem Übereinkommen vorgesehenen allgemeinen Verpflichtungen Programme und Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung und zur Überwachung von Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Meeresgebiet haben können, zu erarbeiten; diese Programme und Maßnahmen können gegebenenfalls marktwirtschaftliche Instrumente umfassen;
  4. in regelmäßigen Zeitabständen ihr Arbeitsprogramm aufzustellen;
  5. die für notwendig erachteten Nebenorgane einzusetzen und deren Aufgabenstellung festzulegen;
  6. Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Artikeln 15, 16, 17, 18, 19 und 27 zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen;
  7. die Aufgaben, die ihr durch die Artikel 21 und 23 übertragen werden, sowie alle sonstigen nach dem Übereinkommen etwa erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Zu diesem Zweck kann die Kommission unter anderem Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 13 annehmen.

(4) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist.

(5) Die Kommission gibt sich eine Finanzordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist.

Artikel 11 Beobachter

(1) Durch einstimmigen Beschluß der Vertragsparteien kann die Kommission

  1. jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist,
  2. jede internationale zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisation, deren Tätigkeit mit dem Übereinkommen zusammenhängt, als Beobachter zulassen.

(2) Die Beobachter können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen und der Kommission Informationen oder Berichte von Belang für die Ziele des Übereinkommens vorlegen.

(3) Die Zulassungs- und Teilnahmebedingungen für Beobachter werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt.

Artikel 12 Sekretariat

(1) Hiermit wird ein ständiges Sekretariat eingerichtet.

(2) Die Kommission ernennt einen Exekutivsekretär und bestimmt die Aufgaben dieses Amtes sowie die Bedingungen, unter denen es ausgeübt wird.

(3) Der Exekutivsekretär nimmt die für die Durchführung des Übereinkommens und die Arbeit der Kommission notwendigen Aufgaben sowie die sonstigen Aufgaben wahr, die ihm von der Kommission in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung und Ihrer Finanzordnung übertragen werden.

Artikel 13 Beschlüsse und Empfehlungen

(1) Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einstimmig angenommen. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so kann die Kommission jedoch, sofern in dem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, Beschlüsse oder Empfehlungen mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Vertragsparteien annehmen.

(2) Ein Beschluß wird nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach seiner Annahme für diejenigen Vertragsparteien bindend, die für ihn gestimmt haben und die nicht innerhalb dieser Frist dem Exekutivsekretär schriftlich notifiziert haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen, vorausgesetzt, daß bei Ablauf dieser Frist drei Viertel der Vertragsparteien entweder für den Beschluß gestimmt und ihre Annahme nicht zurückgezogen haben oder dem Exekutivsekretär schriftlich notifiziert haben, daß sie in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Ein solcher Beschluß wird für jede andere Vertragspartei, die dem Exekutivsekretär schriftlich notifiziert hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß anzunehmen, entweder zum Zeitpunkt dieser Notifikation oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme des Beschlusses bindend, je nachdem, weiches der spätere Zeitpunkt ist.

(3) Eine Notifikation nach Absatz 2 an den Exekutivsekretär kann zum Ausdruck bringen, daß eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, einen Beschluß anzunehmen, soweit sich dieser auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete dieser Vertragspartei bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

(4) Alle von der Kommission angenommenen Beschlüsse sehen gegebenenfalls einen Zeitplan für ihre Durchführung vor.

(5) Empfehlungen sind nicht bindend.

(6) Beschlüsse zu einer Anlage oder einem Anhang werden nur von den Vertragsparteien gefaßt, die durch die entsprechende Anlage oder den entsprechenden Anhang gebunden sind.

Artikel 14 Status der Anlagen und Anhänge

(1) Die Anlagen und Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.

(2) Die Anhänge haben wissenschaftlichen, technischen oder verwaltungstechnischen Charakter.

Artikel 15 Änderung des Übereinkommens

(1) Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 und der auf die Annahme oder Änderung der Anlagen oder Anhänge anzuwendenden spezifischen Bestimmungen wird eine Änderung des Übereinkommens durch diesen Artikel geregelt.

(2) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien durch den Exekutivsekretär der Kommission mindestens sechs Monate vor der für die Annahme vorgesehenen Sitzung der Kommission übermittelt Der Exekutivsekretär übermittelt den Änderungsvorschlag auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.

(3) Die Kommission nimmt die Änderung durch einstimmigen Beschluß der Vertragsparteien an.

(4) Die angenommene Änderung wird durch die Verwahrregierung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zugeleitet. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung wird der Verwahrregierung schriftlich notifiziert.

(5) Für die Vertragsparteien, welche die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, tritt sie am dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens sieben Vertragsparteien bei der Verwahrregierung in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung in Kraft.

Artikel 16 Annahme der Anlagen

Die Bestimmungen des Artikels 15 über die Änderung des Übereinkommens gelten auch für den Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten einer Anlage des Übereinkommens; jedoch nimmt die Kommission eine in Artikel 7 bezeichnete Anlage mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Vertragsparteien an.

Artikel 17 Änderung der Anlagen

(1) Die Bestimmungen des Artikels 15 über die Änderung des Übereinkommens gelten auch für eine Änderung einer Anlage des Übereinkommens; jedoch nimmt die Kommission Änderungen einer in Artikel 3, 4, 5, 6 oder 7 bezeichneten Anlage mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der durch diese Anlage gebundenen Vertragsparteien an.

(2) Leitet sich die Änderung einer Anlage aus einer Änderung des Übereinkommens her, so wird die Änderung der Anlage durch dieselben Bestimmungen geregelt wie die Änderung des Übereinkommens.

Artikel 18 Annahme der Anhänge

(1) Leitet sich ein vorgeschlagener Anhang aus einer nach Artikel 15 oder Artikel 17 zur Annahme vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, so werden der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten dieser Änderung.

(2) Leitet sich ein vorgeschlagener Anhang aus einer nach Artikel 16 zur Annahme vorgeschlagenen Anlage des Übereinkommens her, so werden der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten dieser Anlage.

Artikel 19 Änderung der Anhänge

(1) Jede Vertragspartei, die durch einen Anhang gebunden ist, kann eine Änderung des Anhangs vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird allen Vertragsparteien des Übereinkommens durch den Exekutivsekretär der Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 übermittelt.

(2) Die Kommission nimmt die Änderung eines Anhangs mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien an.

(3) Eine Änderung eines Anhangs tritt nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach seiner Annahme für die durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien in Kraft, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, daß sie nicht in der Lage sind, die Änderung anzunehmen, vorausgesetzt, daß bei Ablauf dieser Frist drei Viertel der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien entweder für die Änderung gestimmt und ihre Annahme nicht zurückgezogen haben oder der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, daß sie in der Lage sind, die Änderung anzunehmen.

(4) Eine Notifikation nach Absatz 3 an die Verwahrregierung kann zum Ausdruck bringen, daß eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, soweit sich diese auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

(5) Eine Änderung eines Anhangs wird für jede andere durch den Anhang gebundene Vertragspartei, die der Verwahrregierung schriftlich notifiziert hat, daß sie in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, zum Zeitpunkt dieser Notifikation oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme der Änderung bindend, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(6) Die Verwahrregierung notifiziert allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder solchen Notifikation.

(7) Leitet sich die Änderung eines Anhangs aus einer Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, so wird die Änderung des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie die Änderung des Übereinkommens oder der Anlage.

Artikel 20 Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei hat in der Kommission eine Stimme.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 steht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und anderen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Anzahl von Stimmen zu, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus, und umgekehrt.

Artikel 21 Grenzüberschreitende Verschmutzung

(1) Ist die von einer Vertragspartei ausgehende Verschmutzung geeignet, die Interessen einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zu schädigen, so treten die betroffenen Vertragsparteien auf Antrag einer von ihnen in Konsultationen ein, um eine Übereinkunft über Zusammenarbeit auszuhandeln.

(2) Auf Ersuchen einer betroffenen Vertragspartei prüft die Kommission die Frage; sie kann Empfehlungen zur Erzielung einer befriedigenden Lösung abgeben.

(3) Eine Übereinkunft nach Absatz 1 kann unter anderem die Gebiete, auf die sie Anwendung findet, die angestrebten Qualitätsziele und die Methoden zur Erreichung dieser Ziele, darunter auch Methoden zur Anwendung angemessener Normen, sowie die zu sammelnden wissenschaftlichen und technischen Informationen festlegen.

(4) Die Vertragsparteien, die eine solche Übereinkunft unterzeichnen, unterrichten die anderen Vertragsparteien über die Kommission vom Inhalt der Übereinkunft und von den bei ihrer Durchführung erzielten Fortschritten.

Artikel 22 Der Kommission vorzulegende Berichte

Die Vertragsparteien berichten der Kommission regelmäßig

  1. über die gesetzgeberischen, verordnungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens und der aufgrund des Übereinkommens angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen getroffen haben, insbesondere die Maßnahmen zur Verhütung und Bestrafung von Verstößen gegen diese Bestimmungen;
  2. über die Wirksamkeit der unter Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen;
  3. über die Probleme, die bei der Durchführung der unter Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen auftreten.

Artikel 23 Einhaltung der Verpflichtungen

Die Kommission

  1. bewertet auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte nach Artikel 22 sowie aller sonstigen von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte die Einhaltung des Übereinkommens und der aufgrund des Übereinkommens angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen durch die Vertragsparteien;
  2. beschließt und verlangt, soweit angebracht, Maßnahmen, durch welche die volle Einhaltung des Übereinkommens und der aufgrund des Übereinkommens angenommenen Beschlüsse gewährleistet und die Durchführung der Empfehlungen gefördert wird, darunter Maßnahmen zur Unterstützung einer Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Artikel 24 Regionalialerung

Die Kommission kann beschließen, daß ein von ihr angenommener Beschluß oder eine von ihr angenommene Empfehlung auf das gesamte oder einen bestimmten Teil des Meeresgebiets anzuwenden ist, und kann angesichts der unterschiedlichen ökologischen und wirtschaftlichen Bedingungen der verschiedenen von dem Übereinkommen erfaßten Regionen und Subregionen die Anwendung unterschiedlicher Zeitpläne vorsehen.

Artikel 25 Unterzeichnung

Das Übereinkommen liegt vom 22. September 1992 bis zum 30. Juni 1993 in Paris für

  1. die Vertragsparteien des Übereinkommens von Oslo oder des Übereinkommens von Paris,
  2. jeden anderen an das Meeresgebiet angrenzenden Küstenstaat,
  3. jeden anderen Staat, der stromaufwärts an Wasserläufen liegt, die das Meeresgebiet erreichen,
  4. jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, zu deren Mitgliedern mindestens ein Staat gehört, auf den einer der Buchstaben a bis c zutrifft, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 26 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Artikel 27 Beitritt

(1) Nach dem 30. Juni 1993 steht das Übereinkommen den in Artikel 25 bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(2) Die Vertragsparteien können Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht in Artikel 25 bezeichnet sind, einstimmig einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Im Fall eines solchen Beitritts wird die Bestimmung des Meeresgebiets nötigenfalls durch einen von den Vertragsparteien einstimmig gefaßten Beschluß der Kommission geändert. Eine solche Änderung tritt nach einstimmiger Genehmigung durch alle Vertragsparteien am dreißigsten Tag nach Eingang der letzten Notifikation bei der Verwahrregierung in Kraft.

(3) Ein solcher Beitritt bezieht sich auf das Übereinkommen einschließlich jeder Anlage und jedes Anhangs, die zum Zeitpunkt des Beitritts angenommen sind, es sei denn, die Beitrittsurkunde enthält eine ausdrückliche Erklärung, nach der eine oder mehrere Anlagen mit Ausnahme der Anlagen I, II, III und IV nicht angenommen werden.

(4) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Artikel 28 Vorbehalte

Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 29 Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Oslo und alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht in Absatz 1 bezeichnet sind, tritt das Übereinkommen nach Absatz 1 oder am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Artikel 30 Kündigung

(1) Mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese das Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Sofern nicht in einer Anlage mit Ausnahme der Anlagen I bis IV des Übereinkommens etwas anderes vorgesehen ist, kann jede Vertragspartei mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem diese Anlage für sie in Kraft getreten ist, die Anlage jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(3) Eine Kündigung nach den Absätzen 1 und 2 wird ein Jahr nach dem Tag ihres Eingangs bei der Verwahnegierung wirksam.

Artikel 31 Ersetzen der Übereinkommen von Oslo und Paris

(1) Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien tritt das Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten an die Stelle der Übereinkommen von Oslo und Paris.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die aufgrund des Übereinkommens von Oslo oder des Übereinkommens von Paris angenommenen Beschlüsse, Empfehlungen und sonstigen Übereinkünfte ohne Änderung ihrer Rechtsnatur weiterhin anwendbar, soweit sie mit dem übereinkommen, den aufgrund des Übereinkommens angenommenen Beschlüssen oder - im Fall bestehender Empfehlungen - den aufgrund des Übereinkommens angenommenen Empfehlungen vereinbar sind oder durch sie nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.

Artikel 32 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die von den beteiligten Vertragsparteien nicht auf andere Welse, beispielsweise durch Untersuchung oder Vergleich innerhalb der Kommission, beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer dieser Vertragsparteien einem Schiedsverfahren nach Maßgabe dieses Artikels unterworfen.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, bestimmt sich das in Absatz 1 bezeichnete Schiedsverfahren nach den Absätzen 3 bis 10.

(3)

  1. Aufgrund eines von einer Vertragspartei nach Absatz 1 an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags wird ein Schiedsgericht gebildet. In dem Antrag ist der Gegenstand des Begehrens darzulegen, insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung umstritten ist.
  2. Die antragstellende Partei unterrichtet die Kommission, daß sie die Errichtung eines Schiedsgerichts beantragt hat, wobei sie den Namen der anderen Streitpartei und die Artikel des Übereinkommens angibt, deren Auslegung oder Anwendung sie für umstritten hält. Die Kommission leitet

diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

(4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei jede Streitpartei einen Schiedsrichter ernennt; die beiden so ernannten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Der Obmann darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.

(5)

  1. Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag einer der beiden Parteien binnen weiterer zwei Monate.
  2. Ernennt eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs unterrichten, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Nach seiner Bestellung fordert der Obmann des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

(6)

  1. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach dem Übereinkommen.
  2. Jedes nach diesem Artikel gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
  3. Wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten, so entscheidet dieses.

(7)

  1. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.
  2. Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Tatsachen festzustellen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerläßliche einstweilige Maßnahmen empfehlen.
  3. Werden zwei oder mehr aufgrund dieses Artikels gebildete Schiedsgerichte mit Anträgen über denselben Gegenstand oder über ähnliche Gegenstände befaßt, so können sie sich über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung unterrichten und sie soweit wie möglich berücksichtigen.
  4. Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung.
  5. Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.

(8) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände der Sache etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

(9) Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand hat, das durch die Entscheidung in der Sache betroffen sein könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

(10)

  1. Der Spruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Der Spruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
  2. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Spruches kann von jeder Partei dem Schiedsgericht unterbreitet werden, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn dieses nicht damit befaßt werden kann, einem anderen Schiedsgericht, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.

Artikel 33 Aufgaben der Verwahrregierung

Die Verwahrregierung unterrichtet die Vertragsparteien und die Unterzeichner des Übereinkommens

  1. von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, von jeder Erklärung der Nichtannahme sowie von jeder Kündigungsnotifikation nach den Artikeln 26, 27 und 30;
  2. vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 29;
  3. vom Eingang jeder Annahmenotifikation und von jeder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu Änderungen des Übereinkommens und von deren Inkrafttreten sowie von jeder Annahme und Änderung von Anlagen und Anhängen nach den Artikeln 15, 16, 17, 18 und 19.

Artikel 34 Urschrift

Die Urschrift des Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese übermittelt den Vertragsparteien und den Unterzeichnern des Übereinkommens beglaubigte Abschriften und hinterlegt eine beglaubigte Abschrift beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung vom Lande ausAnlage I

Artikel 1

(1) Bei der Annahme von Programmen und Maßnahmen für die Zwecke dieser Anlage verlangen die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam die Anwendung

gegebenenfalls einschließlich sauberer Technologie.

(2) Bei der Festlegung der Prioritäten und der Bewertung von Art und Umfang der Programme und Maßnahmen sowie der entsprechenden Zeitpläne wenden die Vertragsparteien die in Anhang 2 aufgeführten Maßstäbe an.

(3) Die Vertragsparteien ergreifen Verhütungsmaßnahmen, um die Gefahr unfallbedingter Verschmutzung auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(4) Bei der Annahme von Programmen und Maßnahmen zu radioaktiven Stoffen einschließlich Abfällen berücksichtigen die Vertragsparteien auch

  1. die Empfehlungen anderer zuständiger internationaler Organisationen und Einrichtungen;
  2. die von diesen internationalen Organisationen und Einrichtungen empfohlenen Überwachungsverfahren.

Artikel 2

(1) Einleitungen in das Meeresgebiet aus Punktquellen sowie Freisetzungen in das Wasser oder die Luft, die das Meeresgebiet erreichen und es beeinträchtigen können, unterliegen unbedingt einer Genehmigung oder Regelung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Diese Genehmigung oder Regelung führt insbesondere die einschlägigen Beschlüsse der Kommission durch, die für die betroffene Vertragspartei bindend sind.

(2) Die Vertragsparteien errichten ein System der regelmäßigen Überwachung und Kontrolle, das es den zuständigen Behörden ermöglicht, die Einhaltung der Genehmigungen und Regelungen für Freisetzungen in das Wasser oder die Luft zu bewerten.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Anlage hat die Kommission unter anderem die Aufgabe,

  1. Pläne für die Verringerung und schrittweise Einstellung der Verwendung von vom Lande ausgehenden Stoffen zu erarbeiten, die giftig und beständig sind und zur biologischen Anreicherung neigen;
  2. gegebenenfalls Programme und Maßnahmen zur Verringerung des Eintrags von Nährstoffen aus Städten, Gemeinden, der Industrie, der Landwirtschaft und anderen Quellen zu erarbeiten.

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Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung durch Einbringen oder VerbrennungAnlage II


Artikel 1

Diese Anlage findet keine Anwendung auf die vorsätzliche Beseitigung im Meeresgebiet

  1. von Abfällen oder sonstigen Stoffen durch Offshore-Anlagen;
  2. von Offshore-Anlagen und OffshoreRohrleitungen.

Artikel 2

Die Verbrennung ist verboten.

Artikel 3

(1) Das Einbringen aller Abfälle oder sonstigen Stoffe ist verboten, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Liste lautet wie folgt:

  1. Baggergut;
  2. inerte Stoffe natürlichen Ursprungs, das heißt keiner chemischen Behandlung unterzogenes festes geologisches Material, bei dem es unwahrscheinlich ist, daß seine chemischen Bestandteile in die Meeresumwelt freigesetzt werden;
  3. Klärschlamm bis zum 31. Dezember 1998;
  4. Fischabfälle aus der industriellen Fischverarbeitung;
  5. Schiffe oder Luftfahrzeuge längstens bis zum 31. Dezember 2004.

(3)

  1. Das Einbringen von schwach- und mittelradioaktiven Stoffen einschließlich Abfällen ist verboten.
  2. Als Ausnahmeregelung zu Buchstabe a berichten die Vertragsparteien, welche die Möglichkeit einer Ausnahme von Buchstabe a, die keinesfalls vor Ablauf von 15 Jahren vom 1. Januar 1993 an einsetzen darf, aufrechterhalten möchten, nämlich das Vereinigte Königreich und Frankreich, der Kommission 1997 auf einer Sitzung auf Ministerebene über die Schritte, die sie zur Prüfung alternativer Möglichkeiten an Land unternommen haben.
  3. Sofern die Kommission nicht bei oder vor Ablauf dieser Frist von 15 Jahren einstimmig beschließt, die unter Buchstabe b vorgesehene Ausnahmeregelung nicht fortzuführen, faßt sie einen Beschluß nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Verlängerung des Verbots um einen Zeitraum von 10 Jahren vom 1. Januar 2008 an; anschließend findet eine weitere Sitzung

der Kommission auf Ministerebene statt. Die unter Buchstabe b genannten Vertragsparteien, welche die unter Buchstabe b genannte Möglichkeit weiterhin aufrechterhalten möchten, berichten der Kommission auf Sitzungen auf Ministerebene ab 1999 im Abstand von zwei Jahren über die bei der Schaffung alternativer Möglichkeiten an Land erzielten Fortschritte und über die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, die zeigen, daß von potentiellen Einbringungsoperationen keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, keine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, keine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt und keine Behinderung der sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres ausgehen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher,

  1. daß keine in Artikel 3 Absatz 2 dieser Anlage aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe ohne Genehmigung durch ihre zuständigen Behörden oder ohne Regelung eingebracht werden;
  2. daß eine solche Genehmigung oder Regelung den einschlägigen anzuwendenden Maßstäben, Richtlinien und Verfahren entspricht, welche die Kommission nach Artikel 6 angenommen hat;
  3. daß die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander zur Vermeidung von Situationen, in denen die gleiche Einbringungsoperation von mehreren Vertragsparteien genehmigt oder geregelt wird, gegebenenfalls vor Erteilung einer Genehmigung oder Anwendung einer Regelung konsultieren.

(2) Eine Genehmigung oder Regelung nach Absatz 1 darf das Einbringen von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die Stoffe enthalten, aus denen sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder eine Behinderung der sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben können, nicht erlauben.

(3) Jede Vertragspartei führt Unterlagen über Art und Menge der Abfälle und sonstigen Stoffe, die nach Absatz 1 eingebracht werden, sowie über den Tag, den Ort und die Methode des Einbringen und übermittelt diese Unterlagen der Kommission.

Artikel 5

Ohne Genehmigung oder Regelung durch die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei dürfen im Meeresgebiet keine Stoffe zu einem anderen Zweck abgesetzt werden als dem, zu dem sie ursprünglich vorgesehen oder hergestellt wurden. Diese Genehmigung oder Regelung hat den einschlägigen anzuwendenden Maßstäben, Richtlinien und Verfahren zu entsprechen, welche die Kommission nach Artikel 6 angenommen hat Diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube sie das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die sonst Gegenstand eines Verbots aufgrund dieser Anlage sind.

Artikel 6

Für die Zwecke dieser Anlage hat die Kommission zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung unter anderem die Aufgabe, Maßstäbe, Richtlinien und Verfahren für das Einbringen der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe und für das Absetzen der in Artikel 5 bezeichneten Stoffe zu erarbeiten und anzunehmen.

Artikel 7

Die Bestimmungen dieser Anlage über das Einbringen finden keine Anwendung im Fall höherer Gewalt aufgrund von Schlechtwetter oder anderer Ursachen, wenn die Sicherheit von Menschenleben oder eines Schiffes oder Luftfahrzeugs bedroht ist. Ein solches Einbringen hat so zu erfolgen, daß die Wahrscheinlichkeit von Schäden an menschlichem Leben oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres auf ein Mindestmaß beschränkt wird, und ist unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten Abfälle oder sonstigen Stoffe sofort der Kommission zu melden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien ergreifen sowohl einzeln als auch innerhalb der zuständigen internationalen Organisationen geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung infolge der unfallbedingten Aufgabe von Schiffen und Luftfahrzeugen im Meeresgebiet. In Ermangelung einer entsprechenden Orientierungshilfe der genannten internationalen Organisationen sollen sich die von den einzelnen Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen auf von der Kommission angenommene Richtlinien stützen.

Artikel 9

Ist eine Vertragspartei in einer Notlage der Auffassung, daß Abfälle oder sonstige Stoffe, deren Einbringen aufgrund dieser Anlage verboten ist, an Land nicht ohne unvertretbare Gefahren oder Schäden beseitigt werden können, so konsultiert sie umgehend andere Vertragsparteien, um die nach den jeweiligen Umständen geeignetsten Lagerungsmethoden oder Vemichtungs- oder Beseitigungsmaßnahmen zu ermitteln. Die Vertragspartei unterrichtet die Kommission von den im Anschluß an diese Konsultation beschlossenen Vorkehrungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Notlagen.

Artikel 10

(1) Jede Vertragspartei stellt die Einhaltung dieser Anlage durch folgende Schiffe und Luftfahrzeuge sicher:

  1. in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene Schiffe und Luftfahrzeuge;
  2. Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet Abfälle oder sonstige Stoffe zum Zweck des Einbringens oder der Verbrennung laden;
  3. Schiffe und Luftfahrzeuge, bei denen ein Einbringen oder eine Verbrennung innerhalb ihrer inneren Gewässer oder ihres Küstenmeers oder in dem jenseits des Küstenmeers gelegenen und an dieses angrenzenden Meer, das den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats unterliegt, soweit es durch das Völkerrecht anerkannt ist, angenommen wird.

(2) Jede Vertragspartei weist ihre Überwachungsschiffe und -luftfahrzeuge sowie ihre sonstigen in Frage kommenden Stellen an, ihren Behörden alle Ereignisse oder Umstände im Meeresgebiet zu melden, die den Verdacht erwecken, daß ein Einbringen unter Verstoß gegen diese Anlage stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht. Jede Vertragspartei, deren Behörden eine solche Meldung erhalten, unterrichtet, wenn sie es für zweckmäßig hält, jede andere betroffene Vertragspartei.

(3) Diese Anlage läßt die Staatenimmunität unberührt, die bestimmten Schiffen aufgrund des Völkerrechts zusteht.

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Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung durch Offshore-QuellenAnlage III

Artikel 1

Diese Anlage findet keine Anwendung auf die vorsätzliche Beseitigung im Meeresgebiet

  1. von Abfällen oder sonstigen Stoffen durch Schiffe oder Luftfahrzeuge;
  2. von Schiffen oder Luftfahrzeugen.

Artikel 2

(1) Bei der Annahme von Programmen und Maßnahmen für die Zwecke dieser Anlage verlangen die Vertragsparteien entweder einzeln oder gemeinsam die Anwendung

  1. der besten verfügbaren Techniken,
  2. der besten Umweltpraxis,

gegebenenfalls einschließlich sauberer Technologie.

(2) Bei der Festlegung der Prioritäten und der Bewertung von Art und Umfang der Programme und Maßnahmen sowie der entsprechenden Zeitpläne wenden die Vertragsparteien die in Anhang 2 aufgeführten Maßstäbe an.

Artikel 3

(1) Das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen durch Offshore-Anlagen ist verboten.

(2) Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Einleitungen oder Emissionen durch Offshore-Quellen.

Artikel 4

(1) Die Verwendung von Stoffen, die das Meeresgebiet erreichen und beeinträchtigen können, auf Offshore-Quellen, oder die Einleitung oder Emission solcher Stoffe durch Offshore-Quellen unterliegt unbedingt einer Genehmigung oder Regelung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Diese Genehmigung oder Regelung führt insbesondere die einschlägigen anzuwendenden Beschlüsse, Empfehlungen und sonstigen Übereinkünfte durch, die aufgrund des Übereinkommens angenommen wurden.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien errichten ein Übenvachungs- und Kontrollsystem zur Bewertung der Einhaltung der Genehmigung oder Regelung nach Absatz 1.

Artikel 5

(1) Ohne eine im Einzelfall von der zuständigen Behörde der betroffenen Vertragspartei erteilte Erlaubnis dürfen außer Betrieb genommene Offshore-Anlagen oder Offshore-Rohrleitungen nicht eingebracht und außer Betrieb genommene Offshore-Anlagen nicht vollständig oder teilweise im Meeresgebiet zurückgelassen werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Behörden bei der Erteilung solcher Erlaubnisse die einschlägigen anzuwendenden Beschlüsse, Empfehlungen und sonstigen Übereinkünfte durchführen, die aufgrund des Übereinkommens angenommen wurden.

(2) Eine solche Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die außer Betrieb genommene Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung Stoffe enthält, aus denen sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder eine Behinderung der sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben können.

(3) Jede Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Erlaubnis für das Einbringen einer außer Betrieb genommenen Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung zu erteilen, die nach dem 1. Januar 1998 in das Meeresgebiet verbracht wurde, teilt den anderen Vertragsparteien über die Kommission die Gründe für die Genehmigung einer solchen Einbringung mit, um eine Konsultation zu ermöglichen.

(4) Jede Vertragspartei führt Unterlagen über die außer Betrieb genommenen Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen, die eingebracht werden und über die außer Betrieb genommenen Offshore-Anlagen, die nach Maßgabe dieses Artikels zurückgelassen werden, sowie über den Zeitpunkt, den Ort und die Methode des Einbringens und übermittelt diese Unterlagen der Kommission.

Artikel 6

Die Artikel 3 und 5 finden keine Anwendung im Fall höherer Gewalt aufgrund von Schlechtwetter oder anderer Ursachen, wenn die Sicherheit von Menschenleben oder einer Offshore-Anlage bedroht ist. Ein solches Einbringen hat so zu erfolgen, daß die Wahrscheinlichkeit von Schäden an menschlichem Leben oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres auf ein Mindestmaß beschränkt wird, und ist unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten Stoffe sofort der Kommission zu melden.

Artikel 7

Die Vertragsparteien ergreifen sowohl einzeln als auch innerhalb der zuständigen internationalen Organisationen geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung infolge unfallbedingter Aufgabe von Offshore-Anlagen im Meeresgebiet. In Ermangelung einer entsprechenden Orientierungshilfe der genannten internationalen Organisationen sollen sich die von den einzelnen Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen auf von der Kommission angenommene Richtlinien stützen.

Artikel 8

Ohne Genehmigung oder Regelung durch die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei darf im Meeresgebiet keine außer Betrieb genommene Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung zu einem anderen Zweck abgesetzt werden als dem, zu dem sie ursprünglich vorgesehen oder hergestellt wurde. Diese Genehmigung oder Regelung hat den einschlägigen anzuwendenden Maßstäben, Richtlinien und Verfahren zu entsprechen, welche die Kommission nach Artikel 10 Buchstabe d angenommen hat. Diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, als lasse sie das Einbringen von außer Betrieb genommenen Offshore-Anlagen oder Offshore-Rohrleitungen entgegen den Bestimmungen dieser Anlage zu.

Artikel 9

(1) Jede Vertragspartei weist ihre Überwachungsschiffe und -luftfahrzeuge sowie ihre sonstigen in Frage kommenden Stellen an, ihren Behörden alle Ereignisse oder Umstände im Meeresgebiet zu melden, die den Verdacht erwecken, daß ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anlage stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht. Jede Vertragspartei, deren Behörden eine solche Meldung erhalten, unterrichtet, wenn sie es für zweckmäßig hält, jede andere betroffene Vertragspartei.

(2) Diese Anlage läßt die Staatenimmunität unberührt, die bestimmten Schiffen aufgrund des Völkerrechts zusteht.

Artikel 10

Für die Zwecke dieser Anlage hat die Kommission unter anderem die Aufgabe,

  1. Informationen über die bei Offshore-Tätigkeiten verwendeten Stoffe zu sammeln und auf der Grundlage dieser Informationen Stofflisten für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 zu vereinbaren;
  2. eine Liste von Stoffen aufzustellen, die giftig und beständig sind und zur biologischen Anreicherung neigen, sowie Pläne zur Verringerung und schrittweisen Einstellung ihrer Verwendung auf Offshore-Quellen oder ihrer Einleitung durch Offshore-Quellen zu erarbeiten;
  3. Maßstäbe, Richtlinien und Verfahren zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen außer Betrieb genommener Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen sowie durch das Zurücklassen von Offshore-Anlagen im Meeresgebiet zu erarbeiten,
  4. Maßstäbe, Richtlinien und Verfahren hinsichtlich des in Artikel 8 bezeichneten Verbringens außer Betrieb genommener Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen zu erarbeiten mit dem Ziel, Verschmutzungen zu verhüten und zu beseitigen.


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Beurteilung der Qualität der MeeresumweltAnlage IV

Artikel 1

(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet "Überwachung" die wiederholte Messung

  1. der Qualität der Meeresumwelt und jedes ihrer Bestandteile, das heißt des Wassers, der Sedimente und der Lebewesen;
  2. der Tätigkeiten oder der natürlichen und anthropogenen Einträge, welche die Qualität der Meeresumwelt beeinträchtigen können;
  3. der Auswirkungen solcher Tätigkeiten und Einträge.

(2) Die Überwachung kann entweder zur Gewährleistung der Einhaltung des Übereinkommens, um Gesetzmäßigkeiten und Tendenzen zu erkennen, oder zu Forschungszwecken durchgeführt werden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Anlage werden die Vertragsparteien

  1. bei der Durchführung von Überwachungsprogrammen zusammenarbeiten und der Kommission die gewonnenen Daten vorlegen;
  2. die Vorschriften zur Qualitätskontrolle einhalten und an Interkalibrierungsuntemehmungen teilnehmen;
  3. einzeln oder besser gemeinsam weitere ordnungsgemäß validierte Instrumente der wissenschaftlichen Beurteilung wie Modelle, Fernerkundungsmethoden und fortschrittliche Strategien zur Risikobewertung nutzen und entwickeln;
  4. einzeln oder besser gemeinsam Forschungsarbeiten durchführen, die zur Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt und zur Weiterentwicklung der Kenntnisse über die Meeresumwelt sowie des wissenschaftlichen Verständnisses für die Meeresumwelt, insbesondere das Verhältnis zwischen Einträgen, Konzentration und Auswirkungen, als notwendig erachtet werden;
  5. die für solche Beurteilungen als nützlich erachteten wissenschaftlichen Fortschritte, die anderswo entweder von Forschem und Forschungsinstituten in Eigeninitiative oder aber im Rahmen anderer nationaler und internationaler Forschungsprogramme oder unter der Schirmherrschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erzielt wurden, berücksichtigen.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Anlage hat die Kommission unter anderem die Aufgabe,

  1. Programme zur gemeinsamen Überwachung und zur beurteilungsorientierten Forschung festzulegen und anzuwenden, Verfahrensregeln als Orientierungshilfe für die Teilnehmer an der Durchführung dieser Überwachungsprogramme aufzustellen und die Darstellung und Auslegung ihrer Ergebnisse zu genehmigen;
  2. Beurteilungen durchzuführen, wobei die Ergebnisse einschlägiger Überwachungs- und Forschungsarbeiten und die aufgrund anderer Anlagen des Übereinkommens ermittelten Daten betreffend die Einträge von Stoffen oder Energie in das Meeresgebiet sowie andere sachdienliche Informationen zu berücksichtigen sind;
  3. sich gegebenenfalls um den Rat oder die Dienste zuständiger regionaler Organisationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen und zuständiger Gremien zu bemühen, um die neuesten Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung einbeziehen zu können;
  4. mit zuständigen regionalen Organisationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung von Qualitätsbeurteilungen zusammenzuarbeiten.


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Maßstäbe für die Festlegung der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b
Ziffer i des Übereinkommens bezeichneten Methoden und Techniken
Anhang 1

Beste verfügbare Techniken

(1) Bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken liegt der Schwerpunkt auf der Verwendung abfallfreier Technologie, soweit vorhanden.

(2) Der Ausdruck 'beste verfügbaren Techniken" bezeichnet den neuesten Stand der Entwicklung (Stand der Technik) bei Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, welche die praktische Eignung einer bestimmten Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, Emissionen und Abfällen anzeigen. Für die Feststellung, ob eine Reihe von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden die besten verfügbaren Techniken im allgemeinen oder im Einzelfall darstellen, ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

  1. vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich erprobt wurden;
  2. technische Fortschritte und Veränderungen in den wissenschaftlichen Kenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis;
  3. die wirtschaftliche Durchführbarkeit solcher Techniken;
  4. Fristen für die Einführung in neuen und vorhandenen Anlagen;
  5. Art und Umfang der betreffenden Einleitungen und Emissionen.

(3) Hieraus ergibt sich, daß sich der Inhalt des Ausdrucks "beste verfügbare Techniken" bei einem bestimmten Verfahren im Lauf der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie von Veränderungen in den wissenschaftlichen Kenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändert.

(4) Führt die Verringerung von Einleitungen und Emissionen durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken nicht zu Ergebnissen, die in bezug auf die Umwelt annehmbar sind, so sind zusätzliche Maßnahmen anzuwenden.

(5) Der Ausdruck "Techniken" umfaßt sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage ausgelegt, errichtet, gewartet, betrieben und abgebaut wird.

Beste Umweltpraxis

(6) Der Ausdruck "beste Umweltpraxis" bezeichnet die Anwendung der geeignetsten Kombination von Kontrollmaßnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt. Bei der Auswahl für den Einzelfall soll zumindest folgender abgestufter Maßnahmenkatalog geprüft werden:

  1. Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit und der Benutzer über Umweltfolgen, die durch die Wahl bestimmter Tätigkeiten und die Wahl bestimmter Erzeugnisse, deren Verwendung und endgültige Entsorgung entstehen;
  2. Ausarbeitung und Anwendung von Verhaltensvorschriften für eine gute Umweltpraxis, die alle Aspekte der Tätigkeit während der Lebensdauer des Erzeugnisses umfaßt;
  3. zwingend vorgeschriebene Etikettierung mit Hinweisen für den Benutzer auf die Umweltrisiken eines Erzeugnisses, seiner Verwendung und endgültigen Entsorgung;
  4. Einsparung von Ressourcen einschließlich Energie;
  5. Bereitstellung von Semmel- und Entsorgungssystemen für die Allgemeinheit;
  6. Vermeidung der Verwendung gefährlicher Stoffe oder Erzeugnisse und der Erzeugung gefährlicher Abfälle;
  7. Wiederverwertung, Rückgewinnung und Wiederverwendung;
  8. Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente auf Tätigkeiten, Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen;
  9. Einführung eines Genehmigungssystems, das eine Reihe von Beschränkungen oder ein Verbot umfaßt.

(7) Für die Feststellung, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder im Einzelfall die beste Umweltpraxis darstellt, soll vor allem folgendes berücksichtigt werden:

  1. Umweltgefährdung durch das Erzeugnis, seine Herstellung, seine Verwendung und seine endgültige Entsorgung;
  2. Ersatz durch weniger umweltverschmutzende Tätigkeiten oder Stoffe;
  3. Umfang der Verwendung;
  4. mögliche Vor- oder Nachteile von Ersatzstoffen oder -tätigkeiten für die Umwelt;
  5. Fortschritte und Veränderungen in den wissenschaftlichen Kenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis;
  6. Fristen für die Durchführung;
  7. soziale und wirtschaftliche Folgen.

(8) Hieraus ergibt sich, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle im Lauf der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie von Veränderungen in den wissenschaftlichen Kenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändert.

(9) Führt die Verringerung von Einträgen durch die Anwendung der besten Umweltpraxis nicht zu Ergebnissen, die in bezug, auf die Umwelt annehmbar sind, so sind zusätzliche Maßnahmen anzuwenden und ist die beste Umweltpraxis neu zu bestimmen.

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Maßstäbe, die in Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Anlage III bezeichnet sindAnhang 2

(1) Bei der Festlegung der Prioritäten und der Bewertung von Art und Umfang der Programme und Maßnahmen sowie der entsprechenden Zeitpläne wenden die Vertragsparteien folgende Maßstäbe an:

  1. Beständigkeit;
  2. Giftigkeit oder sonstige schädliche Eigenschaften;
  3. Neigung zur biologischen Anreicherung;
  4. Radioaktivität;
  5. Verhältnis zwischen den beobachteten oder (falls die Ergebnisse der Beobachtungen noch nicht verfügbar sind) voraussichtlichen Konzentrationen und den Konzentrationen ohne feststellbare Wirkung;
  6. Eutrophierungsgefahr aufgrund menschlicher Tätigkeiten;
  7. grenzüberschreitende Bedeutung;
  8. Gefahr unerwünschter Veränderungen des Meeresökosystems sowie Nichtumkehrbarkeit oder Dauerhaftigkeit der Auswirkungen;
  9. Behinderung des Emtens von Meeresprodukten oder der sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres;
  10. Auswirkungen auf den Geschmack und/oder den Geruch von Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr aus dem Meer gewonnen werden, oder Auswirkungen auf den Geruch, die Farbe, die Klarheit oder sonstige Eigenschaften des Wassers in der Meeresumwelt;
  11. Verteilungsmechanismen (das heißt betroffene Mengen, Art der Anwendung und des Verbrauchs und Wahrscheinlichkeit des Erreichens der Meeresumwelt);
  12. Nichterreichen der Umweltqualitätsziele.

(2) Diese Maßstäbe sind nicht unbedingt von gleicher Bedeutung für die Prüfung eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten Gruppe von Stoffen.

(3) Aus den obigen Maßstäben ergibt sich, daß unter anderem folgende Stoffe Gegenstand von Programmen und Maßnahmen sein müssen:

  1. Schwermetalle und ihre Verbindungen;
  2. organische Halogenverbindungen (und Stoffe, die in der Meeresumwelt derartige Verbindungen bilden können);
  3. organische Phosphor- und Siliziumverbindungen;
  4. biozide Stoffe wie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Fundizide, Herbizide, Insektizide) und Schlammbehandlungsmittel sowie Chemikalien, die unter anderem beim Holzschutz, bei Pulpe, Zellulose, Papier, Häuten und Textilien eingesetzt werden;
  5. aus Erdöl gewonnene Öle und Kohlenwasserstoffe;
  6. Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
  7. radioaktive Stoffe einschließlich Abfälle;
  8. beständige synthetische Stoffe, die treiben, schweben oder absinken.
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