Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Vom 17. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 28 S. 1106)



Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmahung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmahung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für die Fischgiftigkeit GF nach Nummer 401 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn ein für die Fischgiftigkeit (Ei) GEi nach Nummer 411 bestimmter Wert den für die Fischgiftigkeit GF festgesetzten Wert nicht überschreitet."(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn die Überschreitung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der Verdünnungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3, bei Daphnien der Wert 2, bei Algen der Wert 0,7 und bei Leuchtbakterien der Wert 15 einzusetzen." 

2. Die Anlage "Analysen- und Messverfahren" wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II "Analysenverfahren" wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 101, 208, 307 und 411

101Bor in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
208Calcium in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
307Wasserstoffperoxid (H2O2)DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)
411Fischgiftigkeit (Ei) GEi in der OriginalprobeDIN 38415-T6 (Ausgabe September 2001)

werden aufgehoben.

bb) In Nummer 302 wird die Spalte "Verfahren" wie folgt gefasst:

altneu
DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501 dieser Anlage"Bis zu einem Chloridgehalt von 5 g/l in der Originalprobe:
DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501 dieser Anlage

Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5 g/l in der Originalprobe:
DIN 38409-H22 (Ausgabe Februar 2001)".

cc) In Nummer 336 werden nach der Angabe "DIN 38407-F18 (Ausgabe Mai 1999)" die Wörter "nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage" angefügt.

dd) Nummer 401 wird wie folgt gefasst:

altneu
401Fischgiftigkeit GF in der OriginalprobeDIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989) mit folgender Maßgabe:

Der in Abschnitt 9.1 genannte Korpulenzindex und die Körperlänge haben keine Gültigkeit.

Die Fische sollen einjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate sein und eine Körperlänge von 5 bis 12 cm besitzen.

401"Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)in der Originalprobe DIN 38415-T 6 (Ausgabe August 2003)".

ee) In Nummer 402 wird die Angabe "Daphniengiftigkeit GD" durch die Angabe "Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD)" ersetzt.

ff) In Nummer 403 wird die Angabe "Algengiftigkeit GA" durch die Angabe "Giftigkeit gegenüber Algen (GA) ersetzt.

gg) In Nummer 404 wird die Angabe "Bakterienleuchthemmung GL" durch die Angabe "Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)" ersetzt.

b) Abschnitt III "Hinweise und Erläuterungen" wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 505

505 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren
(Nummern 401 bis 404 und 411)

Ist das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testverfahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei der Bestimmung der Fischgiftigkeit ist gemessen am Fisch für x der Zahlenwert 6 und am Fischei der Wert 4, bei der Giftigkeit gegenüber Daphnien der Wert 2, bei der Giftigkeit gegenüber Algen der Wert 0,7 und bei Bakterienleuchthemmung der Wert 15 einzusetzen.

wird aufgehoben.

bb) In Nummer 506 werden die Zahlen "101," und "208," gestrichen.

cc) In Nummer 509 wird die Angabe "und Nummer 411" gestrichen.

3. In den Anhängen 9 Teil C Abs. 1, 13 Teil C Abs. 1, 19 Teil C Abs. 1 Satz 1 und 2, 23 Teil C Abs. 1, 24 Teil C Abs. 1 und 3, 25 Teil C Abs. 1, 27 Teil C Abs. 1, 29 Teil C Abs. 1 und Teil F Nr. 1, 32 Teil C Abs. 1, 37 Teil C Abs. 1, 38 Teil C Abs. 1, 39 Teil C Abs. 1, 40 Teil C Abs. 1, 42 Teil C Abs. 1 und Teil F Abschnitt I und II jeweils Abs. 1, 43 Teil C Abs. 1, 46 Teil D Abs. 1 und 2, 48 Teil 11 Abs. 4, 51 Teil C Abs. 1, 56 Teil C und 57 Teil C wird jeweils die Angabe "Fischgiftigkeit (GF)" durch die Angabe "Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)" ersetzt.

4. In den Anhängen 25 Teil C Abs. 6 und 54 Teil C wird die Angabe "Fischgiftigkeit von GF" durch die Angabe "Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi" ersetzt.

5. In Anhang 40 Teil C Abs. 3 wird die Angabe "Fischgiftigkeit mit einem Verdünnungsfaktor GF = 2" durch die Angabe "Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2" ersetzt.

6. In den Anhängen 27 Teil C Abs. 1, 31 Teil E Abs. 1 und 2 und 32 Teil D Abs. 2 wird jeweils die Angabe "Bakterienleuchthemmung (GL)" durch die Angabe "Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)" ersetzt.

7. In den Anhängen 27 Teil C Abs. 1 und 57 Teil C Abs. 1 und Teil D wird jeweils die Angabe "Daphniengiftigkeit (GD)" durch die Angabe "Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD)" ersetzt.

8. Anhang 22 Teil C Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Giftigkeit
FischgiftigkeitGF =2
DaphniengiftigkeitGD =8
AlgengiftigkeitGA =16
BakterienleuchthemmungGL =32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test)GM =1,5

Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.

"4. Giftigkeit
Giftigkeit gegenüber FischeiernGEi = 2
Giftigkeit gegenüber DaphnienGD = 8
Giftigkeit gegenüber AlgenGA = 16
Giftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL = 32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test)GM = 1,5

Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe." 

9. In den Anhängen 23, 27 und 51 wird jeweils Teil D Abs. 2 Nr. 1 wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
23. D Abs. 2 Nr.1

1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- und Daphnientoxizität einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

FischgiftigkeitGF = 2,
DaphniengiftigkeitGD = 4 und
LeuchtbakteriengiftigkeitGL = 4.
"1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Giftigkeit gegenüber FischeiernGEi = 2,
Giftigkeit gegenüber DaphnienGD = 4 und
Giftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL = 4."
27. D Abs. 2 Nr.1

1. Bei der Fisch- und der Daphnientoxizität sowie der Bakterienleuchthemmung einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

FischgiftigkeitGF = 2,
DaphniengiftigkeitGD = 4 und
BakterienleuchthemmungGL =4.
51. D Abs. 2 Nr.1

1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- oder Daphnientoxizität einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

FischgiftigkeitGF = 2,
DaphniengiftigkeitGD = 4 und
LeuchtbakteriengiftigkeitGL = 4.

b) In Satz 2 wird das Wort "GF-Wertes" durch das Wort "GEi-Wertes" ersetzt.

10. In den Anhängen 25 Teil E Abs. 1, 38 Teil A Abs. 2 Nr. 3, 40 Teil E Abs. 1, 52 Teil A und 54 Teil E wird die Angabe "vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)" ersetzt durch die Wörter "in der jeweils gültigen Fassung".

11. In den Anhängen 33 und 47 wird Teil C jeweils wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in die Tabelle folgende Zeile angefügt:

"Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2".

b) Absatz 3

(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verdünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt, wenn die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch den Zahlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 des Teils C in Anhang 47 wird Absatz 3.

12. Anhang 48 Teil 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), bleibt unberührt. "Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt."

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Abwasserverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.