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Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes *
Vom 1. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 26 vom 08.06.2016 S. 1290)
Begründung siehe BR DS 63/16
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter ", die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1 "eingefügt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
"9. betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;
10. Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;
11. Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind."
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "Satz 1 durch ein" das Wort "betriebliches" eingefügt.
b) Die folgende Sätze werden angefügt:
"Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Anlage" die Angabe " 1 " eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Erlaubnis" durch die Wörter "wasserrechtlichen Zulassung" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Länder können zulassen" durch die Wörter "Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen" ersetzt.
6. Die Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Anlage" wird die Angabe "1 " eingefügt.
b) Nach Nummer 114 wird folgende Nummer 115 eingefügt:
"115 Chlorat DIN EN ISO 10304-4 (Ausgabe Juli 1999)".
c) Nach Nummer 341 wird folgende Nummer 342 eingefügt:
"342 Redoxpotential DIN 38404-C6 (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis:
Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß der DIN 38404-C6 Pkt. 2".
7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
"Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5)
Inhalt betrieblicher Dokumentationen
1. Betriebliches Abwasserkataster
Das betriebliche Abwasserkataster dient dazu, nachzuweisen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung grundsätzlich eingehalten werden können.
Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der Regel:
Bei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen.
2. Betriebstagebuch
Inhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel:
3. Jahresbericht
Der Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und Auswertung des Betriebstagebuches erstellt werden; Grundlage zur Erstellung des Jahresberichtes sind die Berichte aufgrund des § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Berichte nach landesrechtlichen Vorschriften zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen. Der Jahresbericht ist innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.
Inhalte des Jahresberichts sind:
8. Anhang 22 wird wie folgt geändert:
In Teil B Satz 2 und in Teil F Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "einem" das Wort "betrieblichen" eingefügt.
9. Anhang 25 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen. | "(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 100 m3 pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden Abwasserströme:
|
bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."
b) Teil B wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Die AOX-Belastung des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist. | "B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist. (3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
Für die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die Anforderung des Teils E Absatz 1." |
c) Teil C wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird in der Tabelle in der Zeile zu "Phosphor, gesamt" die Angabe "2" durch die Angabe "2,0" sowie in der Zeile zu "Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)" die Angabe "0,5" durch die Angabe "0,50" ersetzt.
bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten."
cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort "entspricht" die Wörter ", maximal jedoch 500 mg/l" eingefügt.
dd) Absatz 4
(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1.000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des BSB5 um mindestens 97,5 Prozent entspricht.
wird aufgehoben.
ee) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "und des BSB5" gestrichen.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Erlaubnis" durch die Wörter "wasserrechtlichen Zulassung" ersetzt.
ff) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
gg) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der nach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im Monatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt. § 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag."
d) Teil D wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2 mg/l" durch die Angaben "2,0 mg/l" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1 mg/l" durch die Angabe "1,0 mg/l" ersetzt.
e) Teil E wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe"0,1 mg/l" durch die Angabe"0,10 mg/l" ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "0,05 mg/l" durch die Angabe "0,050 mg/l" ersetzt.
f) Folgende Teile F bis H werden angefügt:
"F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spätestens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.
(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:
(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.
(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs bestehen, anzugeben.
(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt."
10. In Anhang 38 Teil B Satz 2 und Teil D Absatz 2 Satz 2 wird jeweils nach dem Wort "einem" das Wort "betrieblichen" eingefügt.
11. In Anhang 41 werden in Teil B Absatz 1 Nummer 2 nach dem Wort "sind" die Wörter "so weit wie möglich" eingefügt.
12. Anhang 42 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Alkoholaten" die Wörter "und Dithioniten" eingefügt.
bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung."
b) Teil B wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den Produktionsprozess zurückzuführen. | "B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen. (2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden. (3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
|
c) Teil E wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1
(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit "Alkalichloridelektrolyse" Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe "AOX" wird durch die Wörter "adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)" und die Angabe "0,2 mg/l" durch die Angabe "0,20 mg/l" ersetzt.
cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten."
d) Teil F wird wie folgt geändert:
aa) Dem Abschnitt I wird folgender Satz vorangestellt:
"Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten."
bb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| "(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
|
bbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre."
ccc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Tabelle wird wie folgt gefasst:
"Quecksilber | 0,040 g/t | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 3,5 mg/l | Stichprobe". |
ddd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
eee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
cc) In Abschnitt II Absatz 2 wird in der Tabelle in Spalte 1 die Angabe"AOX" durch die Wörter "Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)" sowie in Spalte 2 die Angabe "3" durch die Angabe "3,0" ersetzt.
e) Folgende Teile G und H werden angefügt:
"G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt."
Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Absatz 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. | "Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage 1 "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist." |
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Abwasserverordnung in der vom 9. Juni 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).
ENDE |