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Allgemeinverfügung zur Einstufung der Stoffgruppe
"Di- und Triether aus Alkandiolen und -triolen (C3-C8, linear und verzweigt) mit Epichlorhydrin (Gehalt an freiem Epichlorhydrin < 20 ppm, nicht in H351 oder H350 eingestuft)"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 2. April 2019
(BAnz. AT vom 02.05.2019 B7)
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
I. Allgemeinverfügung
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Die Einstufungsbezeichnung der unter der Kenn-Nummer 2005 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuften Stoffgruppe wird von "Di- und Triether aus Alkandiolen und -triolen (C2-C8, linear, verzweigt und cyclisch) mit Epichlorhydrin (Gehalt an freiem Epichlorhydrin < 20 ppm, nicht in H351 oder H350 eingestuft)" in "Di- und Triether aus Alkandiolen und -triolen (C3-C8, linear und verzweigt) mit Epichlorhydrin (Gehalt an freiem Epichlorhydrin < 20 ppm, nicht in H351 oder H350 eingestuft)" geändert.
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat die oben genannte Einstufung von Amts wegen überprüft und eine Änderung der Einstufungsbezeichnung vorgenommen.
Begründung:
Die Einstufungsentscheidung der oben genannten Stoffgruppe beruht auf § 6 Absatz 2 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen zu treffen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Änderung der Einstufungsbezeichnung erfolgt aus systematischen Gründen. Ein Diether aus einem cyclischen Alkandiol mit Epichlorhydrin ist unter einer anderen Kenn-Nummer in eine andere WGK eingestuft. Zu keinem Di- oder Triether aus einem cyclischen Alkandiol oder -triol oder einem C2-Alkandiol mit Epichlorhydrin liegen Daten vor, die eine Zuordnung zu der Gruppeneinstufung mit der WGK 1 rechtfertigen.
Hinweis:
Di- oder Triether aus einem cyclischen Alkandiol oder -triol oder einem C2-Alkandiol mit Epichlorhydrin gelten aufgrund der Änderung der Einstufungsbezeichnung über die Gruppeneinstufung mit der Kenn-Nummer 2005 nicht als eingestuft.
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.
Hinweis:
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
III. Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.
ENDE |