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Regelwerk, Wasser
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Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes
"Natriumhexametaphosphat"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 28. September 2018
(BAnz AT vom 15.10.2018 B 9)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I. Allgemeinverfügung

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Die Einstufungsbezeichnung des unter der Kenn-Nummer 2968 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuften Stoffes wird von "Natriummetaphosphat" in "Natriumhexametaphosphat" geändert.

Hinweis:

Der Stoff "Natriummetaphosphat" bleibt wie bisher unter der Kenn-Nummer 7070 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannte Einstufung von Amts wegen überprüft und eine Änderung der Einstufungsbezeichnung vorgenommen.

Begründung:

Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 6 Absatz 2 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen zu treffen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Änderung der Einstufungsbezeichnung erfolgt aus systematischen Gründen. Die beiden unter den Kenn-Nummern 2968 und 7070 eingestuften Stoffe sind entsprechend der ihnen zugeordneten Chemical Abstracts Service Registrierungsnummern (CAS-Nummern) nicht identisch und müssen deshalb auch über ihre Einstufungsbezeichnungen unterscheidbar sein.

Kenn-NummernCAS-NummerCAS-Name
296810124-56-8Metaphosphoric acid (H6P6O3), sodium salt (1:6)
707010361-03-2Metaphosphoric acid (HPO3),
sodium salt (1:1)

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite "http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do" recherchierbar ist.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwG°. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Hinweis:

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

III. Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

IV Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE