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Regelwerk, Wasser
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Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes
"Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 28. September 2018
(Banz AT vom 15.10.2018 B7)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwS über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I. Allgemeinverfügung

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Die Einstufung des Stoffes "Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat" unter der Kenn-Nummer 8487 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 vom 1. August 2017 wird mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen.

Hinweis:

Der Stoff "Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat" bleibt wie bisher unter der Kenn-Nummer 8481 in die WGK 3 eingestuft.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannten Einstufungen von Amts wegen überprüft und die bisherige Einstufung unter der Kenn-Nummer 8487 zurückgenommen.

Begründung:

Die Entscheidung beruht auf § 6 Absatz 2 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen zu treffen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Zurücknahme der Einstufung des oben genannten Stoffes unter der Kenn-Nummer 8487 erfolgt aus systematischen Gründen. Der Stoff ist mit derselben Einstufungsbezeichnung und denselben Identitätsnummern bereits unter der Kenn-Nummer 8481 in die WGK 3 eingestuft. Um die Eindeutigkeit der Einstufungen zu gewährleisten, darf zu einer Stoffidentität nur eine Einstufung Gültigkeit haben.

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwG°. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet

Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.

werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Hinweis:

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

III. Bekanntmachung

Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.

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