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Regelwerk, Wasser
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BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage

Vom 19. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1812 EU; 13.07.2023 Nr. 186 23)
Gl.-Nr.: 753-13-7



Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, geschaffen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlagenach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:

  1. Lageranlagen,
  2. Abfüllanlagen und
  3. Verwendungsanlagen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
  2. Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

oder in der Schutzzone III B von Wasserschutzgebieten oder innerhalb von festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, befinden.

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unberührt.

§ 2 Maßgaben für die Anwendung von § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 entfällt die Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Durch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 dem Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den Prüfungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 dieser Verordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht mitzuteilen.

§ 3 Errichtung und Betrieb von Anlagen

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die zugeordneten Rohrleitungen der Vorschrift des § 21 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen und die Anlagenteile

  1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem gemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verfügen oder
  2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß § 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet worden sind.

Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.

(2) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen des Absatzes 1 unberührt.

§ 4 Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen

Eine im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den Brennstoff geeignet ist, und wenn

  1. die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,
  2. die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
  3. für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.

Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen. Das Sachverständigengutachten ist der zuständigen Behörde durch den Betreiber vorzulegen. Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme nach wesentlicher Änderung gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt davon unberührt.

§ 5 Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung

(1) Abweichend von § 42 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann der Betreiber im Rahmen der Eignungsfeststellung vor der erneuten Inbetriebnahme einer Lageranlage nach Stilllegung die ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung dieser Lageranlage vor deren Stilllegung der zuständigen Behörde vorlegen und auf diese verweisen.

(2) Über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ist eine Eignungsfeststellung für die erneute Inbetriebnahme einer Lageranlage nach Stilllegung nicht erforderlich, wenn im Gutachten eines Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

  1. die zu treffenden Maßnahmen beschrieben werden, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, und
  2. die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 bescheinigt wird.

(3) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 6 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen

(1) Sofern auf dem Betriebsgelände keine den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechende Abfüllfläche gemäß § 2 Absatz 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks genutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageranlage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig ist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphaltoder Betonbauweise befestigt sein.

(2) Der Betrieb von Abfüllflächen nach Absatz 1 ist außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 nur auf hydrogeologisch günstigen Standorten gemäß LAGA M 20 zugelassen und wenn der Abstand dieser Anlagen mindestens 10 Meter zum nächstgelegenen Oberflächengewässer beträgt.

(3) Der Betreiber von Abfüllflächen nach Absatz 1 muss die Durchführung zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen, mindestens das Verschließen von Kanaleinläufen vor Beginn der Befüllung, Bereitstellung von Bindemitteln, geeigneten Auffangbehältern für Tropfverluste unter der Kupplung und Sicherstellung einer durchgehenden Überwachung des Befüllvorgangs, in Abstimmung mit einem Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festlegen und in die Betriebsanweisung gemäß § 44 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufnehmen.

(4) Abfüllflächen nach Absatz 1 dürfen nicht länger als zwölf Monate betrieben werden. Eine Verlängerung der Betriebsdauer nach Satz 1 bis maximal zum Außerkrafttreten dieser Verordnung kann nach Antrag bei und mit Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt werden, wenn zusätzliche organisatorisch-technische Maßnahmen für die Dauer der Verlängerung umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden durch die Sachverständigen in Absprache mit der zuständigen Behörde festgesetzt.

(5) Für die erneute Inbetriebnahme einer stillgelegten Abfüllfläche gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 7 Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen

(1) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über einen Grenzwertgeber verfügt und

  1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Tankfahrzeugen im Vollschlauchsystem erfolgt und das Tankfahrzeug über eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung verfügt oder
  2. ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Tankfahrzeug mit einer Abfüll-Schlauch-Sicherung verwendet wird oder eine Kombination aus Aufmerksamkeitstaste mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre verwendet wird.

(2) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Eisenbahnkesselwagen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über eine Überfüllsicherung verfügt und

  1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkesselwagen erfolgt,
  2. der Eisenbahnkesselwagen über einen Befüllschlauch mit einer Trockenkupplung zum Anschluss an den Füllstutzen des Lagerbehälters verfügt oder über einen Gelenkarm entladen wird,
  3. der Abfüllvorgang durch eine beidseitig selbsttätig schließende Nottrennkupplung unterbrochen werden kann und
  4. eine Wegfahrsperre beim Eisenbahnkesselwagen verwendet wird.

§ 8 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers

(1) Abweichend von § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 70 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle nach der in Anlage 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle für die innere Prüfung von Behältern um bis zu zwölf Monate für solche Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 möglich, für die eine wiederkehrende innere Prüfung alle fünf Jahre oder länger angeordnet ist. Das Intervall für die innere Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Satz 1 verlängert werden, soweit keine Sicherheitsbedenken durch einen Sachverständigen bestehen und

  1. der Anlage im Rahmen der letzten Prüfung Mangelfreiheit oder nur geringfügige Mängel im Prüfbericht attestiert wurden oder
  2. für die entsprechende Anlage seit der letzten Prüfung über eine Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.

(2) Der Betreiber einer Anlagenach Absatz 1 muss die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Durchführung der nächsten regulären Prüfung nach der Verschiebung erfolgt im Rhythmus, der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.

§ 9 Übergangsregelungen

(1) Die Regelungen dieser Verordnung sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach dieser Verordnung entfallen kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.

(3) Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich umzusetzen. Anderenfalls ist der zuständigen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung der entsprechende Nachweis über die Stilllegung der Anlage vorzulegen.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. § 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2025 außer Kraft.

_____
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

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