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GrwV - Grundwasserverordnung
Verordnung zum Schutz des Grundwassers
Vom 9. November 2010
(BGBl. Nr. 59 vom 15.11.2010 S. 1513; 04.08.2016 S. 1972 16; 04.05.2017 S. 1044 17; 12.10.2022 S. 1802 22)
Gl.-Nr.: 753-13-2
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes, Absatz 1 geändert durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Begriffsbestimmungen 16 22
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 2 Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper
(1) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde
(2) In der Beschreibung nach Absatz 1 Nummer 2 ist anzugeben, welchen Nutzungen die Grundwasserkörper unterliegen und wie hoch das Risiko ist, dass durch diese Nutzungen die für die Grundwasserkörper nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden.
(3) Bei einem Grundwasserkörper, der sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus auch auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt, sind die Informationen über die relevanten menschlichen Tätigkeiten und ihre Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3 zu ermitteln und aufzubewahren, soweit dies für die Beurteilung des Grundwasserkörpers von Bedeutung ist.
§ 3 Gefährdete Grundwasserkörper
(1) Grundwasserkörper, bei denen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, werden von der zuständigen Behörde als gefährdet eingestuft. Von einem solchen Risiko ist insbesondere auszugehen, wenn zu erwarten ist, dass die in Anlage 2 aufgeführten oder die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 festgelegten Schwellenwerte überschritten werden oder dass die mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot übersteigt.
(2) Für gefährdete Grundwasserkörper nach Absatz 1 ist eine weitergehende Beschreibung nach Anlage 1 Nummer 2 und Nummer 3 durch die zuständige Behörde vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer beurteilen zu können, und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen sind.
(3) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde die weitergehende Beschreibung nach Absatz 2.
§ 4 Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands
(1) Die zuständige Behörde stuft den mengenmäßigen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein.
(2) Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut, wenn
§ 5 Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands 17
(1) Grundlage für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands sind die in Anlage 2 aufgeführten Schwellenwerte. Geht von einem nicht in der Anlage 2 aufgeführten Schadstoff oder einer Schadstoffgruppe das Risiko aus, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht werden, legt die zuständige Behörde einen Schwellenwert nach Maßgabe von Anhang II Teil A der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19, L 53 vom 22.02.2007 S. 30, L 139 vom 31.05.2007 S. 39) fest.
(2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Einheiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet angetroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der Hintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hintergrundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.
(3) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei Grundwasserkörpern, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken, stimmt sich die zuständige Behörde bei der Festlegung der Schwellenwerte nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten ab. Gehört der Nachbarstaat nicht der Europäischen Union an, bemüht sich die zuständige Behörde um eine Abstimmung der Werte für die grenzüberschreitenden Grundwasserkörper.
§ 6 Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands
(1) Die zuständige Behörde ermittelt und beurteilt den chemischen Grundwasserzustand auf der Grundlage von Grundwasseruntersuchungen und eines geeigneten konzeptionellen Modells für den Grundwasserkörper. Bei Überschreitung von Schwellenwerten im Grundwasserkörper wird Folgendes, soweit für die Beurteilung relevant, ermittelt und beurteilt:
(2) Die zuständige Behörde ermittelt bei Überschreitungen von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern die flächenhafte Ausdehnung der Belastung für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe. Die Flächenanteile im Grundwasserkörper werden mit Hilfe geostatistischer oder vergleichbarer Verfahren ermittelt.
(3) Für die Einstufung des chemischen Grundwasserzustands nach § 7 Absatz 2 und 3 sind bei der Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands folgende Untersuchungsergebnisse zugrunde zu legen:
§ 7 Einstufung des chemischen Grundwasserzustands 17
(1) Die zuständige Behörde stuft den chemischen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein.
(2) Der chemische Grundwasserzustand ist gut, wenn
(3) Wird ein Schwellenwert an Messstellen nach § 9 Absatz 1 überschritten, kann der chemische Grundwasserzustand auch dann noch als gut eingestuft werden, wenn
Messstellen, an denen die Überschreitung eines Schwellenwertes auf natürliche, nicht durch menschliche Tätigkeiten verursachte Gründe zurückzuführen ist, werden wie Messstellen behandelt, an denen die Schwellenwerte eingehalten werden.
(4) Wird ein Grundwasserkörper nach Maßgabe des Absatzes 3 in den guten chemischen Zustand eingestuft, veranlasst die zuständige Behörde in den von Überschreitungen der Schwellenwerte betroffenen Teilbereichen die nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen, wenn dies zum Schutz von Gewässerökosystemen, Landökosystemen oder Grundwassernutzungen notwendig ist.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Zusammenfassung der Einstufung des chemischen Grundwasserzustands auf der Ebene der Flussgebietseinheiten. Die Zusammenfassung enthält auch eine Darstellung, wie Überschreitungen von Schwellenwerten bei der Einstufung berücksichtigt worden sind.
§ 8 Bestimmung von Grundwasserkörpern mit weniger strengen Zielen
(1) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde die Bestimmung der Grundwasserkörper, für die nach § 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes weniger strenge Ziele festgelegt werden. Die Festlegung erfolgt auch auf Grund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Grundwasserzustands auf
(2) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde ferner die Bestimmung der Grundwasserkörper, für die nach § 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes der bestmögliche chemische Zustand festgelegt wird, weil die Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt sind, dass ein guter chemischer Grundwasserzustand nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
§ 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne 17
(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
(2) Für Grundwasserkörper, die nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft wurden, sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes neben den Angaben nach Absatz 1 auch folgende Informationen aufzunehmen:
(3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 9 Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands
(1) In jedem Grundwasserkörper sind Messstellen für eine repräsentative Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 3 und des chemischen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 4 Nummer 1 zu errichten und zu betreiben.
(2) Auf der Grundlage der Beschreibung der Grundwasserkörper gemäß Anlage 1 und der Beurteilung des Risikos nach § 2 Absatz 2 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Programm für die Überblicksüberwachung des chemischen Grundwasserzustands aller Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 4 Nummer 2 aufzustellen. Werden nach den Ergebnissen der Überblicksüberwachung die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht oder sind Grundwasserkörper nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft, ist zwischen den Zeiträumen der Überblicksüberwachung eine operative Überwachung des chemischen Grundwasserzustands nach Anlage 4 Nummer 3 durchzuführen.
(3) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden nach Anlage 5 durchzuführen.
§ 10 Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr 17
(1) Auf der Grundlage der Überblicksüberwachung und der operativen Überwachung nach § 9 Absatz 2 ermittelt die zuständige Behörde für jeden Grundwasserkörper, der nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft worden ist, jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend im Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 6.
(2) Liegt ein Trend nach Anlage 6 Nummer 1 vor, der zu einer signifikanten Gefahr für die Qualität der Gewässer- oder Landökosysteme, für die menschliche Gesundheit oder die potentiellen oder tatsächlichen legitimen Nutzungen der Gewässer führen kann, veranlasst die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr. Maßnahmen zur Trendumkehr sind erforderlich, wenn die Schadstoffkonzentration drei Viertel des Schwellenwertes, der gemäß § 5 Absatz 1 festgelegt worden ist, erreicht. Die zuständige Behörde legt frühere Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr fest, soweit dies aus Gründen des Schutzes der Trinkwasserversorgung oder Gewässer- oder Landökosysteme erforderlich ist. Sie bestimmt eine höhere Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trendumkehr, wenn
(3) Innerhalb der Laufzeit eines Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes darf die Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trendumkehr nicht geändert werden.
(4) Die Trendermittlung ist unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des ersten Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen und regelmäßig, mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen.
(5) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.
(6) Im Bewirtschaftungsplan 2015 und danach alle sechs Jahre ist über die Art der Trendermittlung und über die Gründe für die Festlegung der Trendumkehrpunkte zu berichten.
§ 11 Zusätzliche Trendermittlung
(1) Bei Grundwasserkörpern, die auf Grund schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft worden sind, veranlasst die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Überwachungsmaßnahmen eine zusätzliche Ermittlung, ob ein Trend zunehmender Ausdehnung von Schadstoffen im Grundwasserkörper vorliegt. Dehnen sich die durch die schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Schadstoffeinträge im Grundwasserkörper aus und führt dies zu einer Verschlechterung des chemischen Grundwasserzustands oder stellt dies eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Wasserversorgung oder die Umwelt dar, sind die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um eine weitere Ausdehnung zu verhindern. Die bodenschutzrechtlichen Vorschriften zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen bleiben unberührt.
(2) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde fasst die Ergebnisse der Trendermittlungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Einzugsgebiete zusammen.
§ 12 Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends
(1) Die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach § 4 und des chemischen Grundwasserzustands nach § 7 sowie die nach den § § 10 und 11 ermittelten Trends sind durch die zuständige Behörde in Karten darzustellen. Dabei sind für den mengenmäßigen und den chemischen Grundwasserzustand getrennte Karten zu verwenden.
(2) Ein guter Grundwasserzustand ist mit der Farbe Grün und ein schlechter Grundwasserzustand mit der Farbe Rot zu kennzeichnen.
(3) Grundwasserkörper, die einen signifikanten und anhaltenden steigenden, durch menschliche Tätigkeiten bedingten Trend der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen; eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Grundwasserzustand darzustellen.
§ 13 Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser
(1) Zur Erreichung der in § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele sind in den Maßnahmenprogrammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in der Anlage 7 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser verhindern. Im Rahmen der Umsetzung dieser Maßnahmenprogramme dürfen Einträge solcher Schadstoffe nicht zugelassen werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Schadstoffe in so geringer Menge und Konzentration in das Grundwasser eingetragen werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen ist. Die zuständige Behörde führt ein Bestandsverzeichnis über die nach Satz 3 zugelassenen Einträge. Sind Einträge zugelassen, ist das betroffene Grundwasser gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 oder in sonst geeigneter Weise zu überwachen.
(2) Zur Erreichung der in § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele sind in den Maßnahmenprogrammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag von Schadstoffen und Schadstoffgruppen der Anlage 8 in das Grundwasser begrenzen.
(3) Soweit nach § 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichende Bewirtschaftungsziele für den Grundwasserkörper festgelegt sind, sind diese bei Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
§ 14 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
(1) Bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre sind die vor dem 16. November 2010 durchgeführten wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114) geändert worden ist, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit
(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundwasserverordnung vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542) außer Kraft.
Beschreibung der Grundwasserkörper | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 2) |
1. Beschreibung
Die Beschreibung der Grundwasserkörper muss mindestens enthalten:
1.1 Lage und Grenzen der Grundwasserkörper,
1.2 Belastungen, denen der Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann, einschließlich
1.2.1 diffuser Schadstoffquellen,
1.2.2 punktueller Schadstoffquellen,
1.2.3 Grundwasserentnahmen,
1.2.4 künstlicher Grundwasseranreicherungen,
1.3 eine allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt,
1.4 Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig sind.
Für die Beschreibung können vorhandene Daten verwendet werden, z.B. hydrologische, geologische und bodenkundliche Daten sowie Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten. Zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung können Grundwasserkörper zu Gruppen zusammengefasst werden.
2. Weitergehende Beschreibung
Die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser sind zu beschreiben. Dabei sind folgende Informationen einzuholen, soweit sie für die Beurteilung des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern relevant sind:
2.1 geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten,
2.2 hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit und des Spannungszustandes,
2.3 Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,
2.4 Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,
2.5 Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen,
2.6 Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,
2.7 ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung,
2.8 Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Einträge aus menschlichen Tätigkeiten; bei der Festlegung der Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.
3. Beschreibung bei grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörpern
Nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind:
3.1 Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter und mehr Wasser entnommen werden, und zwar
3.1.1 Lage der Entnahmestelle,
3.1.2 mittlere jährliche Entnahmemenge,
3.1.3 chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.
3.2 Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter Wasser und mehr zur
Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden, und zwar
3.2.1 Lage der Entnahmestelle,
3.2.2 mittlere jährliche Entnahmemenge,
3.2.3 chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.
3.3 Unmittelbare Einleitungen von Wasser in das Grundwasser, und zwar
3.3.1 Lage der Einleitungsstelle,
3.3.2 Einleitungsmengen,
3.3.3 chemische Zusammensetzung und physikalische Beschaffenheit des eingeleiteten Wassers.
3.4 Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich des Eintrags von Schadstoffen und die durch menschliche Tätigkeiten verursachte Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.
Schwellenwerte | Anlage 2 17 22 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) |
Stoffe und Stoffgruppen | CAS-Nr. 1 | Schwellenwert | Ableitungskriterium |
Nitrat (NO3) | 14797-55-8 | 50 mg/l 6 | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG |
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln einschließlich der relevanten Metaboliten 2, 5, Biozid-Wirkstoffe einschließlich relevanter Stoffwechsel- oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukte sowie bedenkliche Stoffe in Biozidprodukten 3, 5 | - | jeweils 0,1 µg/l insgesamt 4 0,5 µg/l | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG |
Arsen (As) 5 | 7440-38-2 | 10 µg/l | Trinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter |
Cadmium (Cd) 5 | 7440-43-9 | 0,5 µg/l | Hintergrundwert |
Blei (Pb) 5 | 7439-92-1 | 10 µg/l | Trinkwassergrenzwert für chemische Parameter |
Quecksilber (Hg) 5 | 7439-97-6 | 0,2 µg/l | Hintergrundwert |
Ammonium (NH4+) | 7664-41-7 | 0,5 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorparameter |
Chlorid (Cl-) | 168876-00-6 | 250 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorparameter |
Nitrit | 14797-65-0 | 0,5 mg/l | Trinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter (Anlage 2 Teil II der Trinkwasserverordnung) |
ortho-Phosphat (PO43-) | 14265-44-2 | 0,5 mg/l | Hintergrundwert |
Sulfat (SO42-) | 14808-79-8 | 250 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorparameter |
Summe aus Tri- und Tetrachlorethen | 79-01-6 127-18-4 | 10 µg/l | Trinkwassergrenzwert für chemische Parameter |
1) Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.
2) Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 4) "Insgesamt" bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoffgehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozid-Produkten. 5) Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysieren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen führt. 6) Liegen keine denitrifizierenden Verhältnisse vor, so ist der gemessene Nitratgehalt im Grundwasser maßgeblich. Liegen denitrifizierende Verhältnisse vor, so ist der maßgebliche Wert die Summe aus dem gemessenen Nitratgehalt im Grundwasser und dem ermittelten Denitrifikationswert. Der Denitrifikationswert ist der Wert, der angibt, wie viel Nitrat im Grundwasser bereits abgebaut worden ist. Er ist mit der besten verfügbaren Methode spätestens bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 erstmalig zu ermitteln. Die Parameter, die zur Ermittlung des Denitrifikationswertes erforderlich sind, müssen in Proben analysiert werden, die zeitgleich mit den Proben zur Bestimmung des Nitratgehalts dem Grundwasser entnommen worden sind. |
Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands | Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1) |
1. Einrichtung und Betrieb eines Messnetzes
Das Messnetz zur repräsentativen Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass Folgendes räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden kann:
1.1 der mengenmäßige Grundwasserzustand, einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource,
1.2 die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme.
Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand oder die Quellschüttung.
2. Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes
2.1 Die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.
2.2 Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Dichte des Messstellennetzes und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkungen von Wasserentnahmen und -einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.
2.3 Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, müssen die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung und -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen zu können.
3. Darstellung des Messnetzes
Das Messnetz zur Überwachung der Grundwassermenge ist im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.
Überwachung des chemischen Grundwasserzustands und der Schadstofftrends | Anlage 4 17 (zu § 9 Absatz 1 und 2) |
1. Einrichtung und Betrieb von Messnetzen
1.1 Zur Überwachung des chemischen Grundwasserzustands sind Messnetze zur Überblicksüberwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.
1.2 Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente, umfassende und repräsentative Übersicht über den chemischen Grundwasserzustand in jedem Grundwasserkörper gegeben ist sowie signifikante und anhaltende steigende Trends von Schadstoffkonzentrationen im Sinne von § 1 Nummer 3 sowie deren Umkehr erkannt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass
1.2.1 signifikante und anhaltende steigende Trends hinreichend zuverlässig, genau und so früh wie möglich erkannt und die Umkehr solcher Trends hinreichend zuverlässig und genau nachgewiesen werden,
1.2.2 die zeitabhängigen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Grundwasserkörpers, einschließlich des Grundwasserströmungsverhaltens, der Grundwasserneubildungsraten sowie die Verweilzeit von Sicker- und Grundwasser im wassergesättigten und -ungesättigten Untergrund berücksichtigt werden.
1.3 Die Messnetze oder sonstigen einschlägigen Überwachungsergebnisse müssen bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 Kubikmeter Grundwasser pro Tag zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.
1.4 Die Messnetze sind im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.
1.5 Berechnungen oder Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.
1.6 Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.
2. Überblicksüberwachung
2.1 Die Überblicksüberwachung dient dazu,
2.1.1 Verfahren zu ergänzen und zu validieren, mit denen die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser beurteilt werden können, und
2.1.2 Trends zu erkennen und zu beurteilen.
2.2 Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen
2.2.1 für gefährdete Grundwasserkörper und
2.2.2 für Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken.
2.3 Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden:
2.3.1 Sauerstoff,
2.3.2 pH-Wert,
2.3.3 elektrische Leitfähigkeit,
2.3.4 Nitrat,
2.3.5 Ammonium.
2.4 Um die Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das Grundwasser beurteilen zu können, sind die betroffenen Grundwasserkörper auch auf pflanzenschutzrechtlich nicht relevante Metabolite hin zu überwachen.
2.5 Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Auswirkungen der Belastungen anzeigen.
2.6 Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.
3. Operative Überwachung
3.1 Die operative Überwachung ist durchzuführen, um
3.1.1 den chemischen Grundwasserzustand der gefährdeten Grundwasserkörper festzustellen und
3.1.2 langfristige durch menschliche Tätigkeiten bedingte Trends festzustellen.
3.2 Die Messstellen der operativen Überwachung sind so auszuwählen, dass die gewonnenen Daten für den Grundwasserzustand des Grundwasserkörpers repräsentativ sind.
3.3 Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele beitragen, festzulegen.
3.4 Die operative Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der Belastungen feststellen zu können, mindestens jedoch einmal jährlich.
3.5 Die operative Überwachung muss geeignet sein, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Zielerreichung zu belegen.
Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten | Anlage 4a 17 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) |
Anforderungen an Analysemethoden, Laboratorien und die Beurteilung der Überwachungsergebnisse | Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2) |
1. Anforderungen an Analysemethoden
Analysemethoden für die chemische Überwachung der in dieser Verordnung genannten Parameter und Schwellenwerte müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
1.1 Die Analysemethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 1 zu validieren und zu dokumentieren.
1.2 Die erweiterte Messunsicherheit, unter Verwendung des Erweiterungsfaktors k = 2, der Analysemethoden darf höchstens 50 Prozent betragen; sie wird bei einer Konzentration im Bereich des zu kontrollierenden Schwellenwertes ermittelt.
Die Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Die Messunsicherheit beinhaltet die Genauigkeit des Verfahrens und legt den Bereich fest, innerhalb dessen der "wahre Wert" der Analyseprobe mit einer bestimmten, vorgegebenen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
1.3 Die Bestimmungsgrenzen der angewendeten Analysemethoden dürfen höchstens 30 Prozent des jeweiligen Schwellenwertes betragen.
Die Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze. Sie entspricht der Konzentration eines Stoffes, die mit einem akzeptablen Maß an Genauigkeit bestimmt werden kann. Erst oberhalb der Bestimmungsgrenze werden quantitative Analyseergebnisse angegeben. Dabei ist die Nachweisgrenze das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe unterscheidet, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält. Die Bestimmungsgrenze kann nach der Vornorm ISOTTS 13530 2 ermittelt und verifiziert werden.
1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysemethode, die den Anforderungen gemäß Nummer 1.2 und 1.3 genügt, dann erfolgt die Überwachung mit Hilfe der besten verfügbaren Technik. Liegt in diesen Fällen die Bestimmungsgrenze über dem Schwellenwert und die Stoffkonzentration unter der Bestimmungsgrenze, gilt der Schwellenwert als eingehalten.
Bei der Analyse operational über ihre Analysevorschrift definierter Parameter gelten die in den Analysemethoden festgelegten Anforderungen.
2. Anforderungen an Laboratorien
Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten oder chemische oder chemischphysikalische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/ IEC 17025 3 anzuwenden. Sie haben die Kompetenz für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch
2.1 Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043 4 erfüllen, und
2.2 Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind.
3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts
3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Wertes der Bestimmungsgrenze ersetzt. Satz 1 gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.
3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als "kleine Bestimmungsgrenze" bezeichnet. Die Umweltqualitätsnorm gilt dann als eingehalten.
3.2 Einhaltung von Schwellenwerten
Ein Schwellenwert gilt an einer Messstelle als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der im Zeitraum von einem Jahr gemessenen Konzentrationen an dieser Messstelle kleiner oder gleich dem Schwellenwert ist.
Ermittlung steigender Trends, Ermittlung der Trendumkehr | Anlage 6 (zu § 10 Absatz 1) |
1. Ermittlung steigender Trends
1.1 Für eine Messstelle erfolgt die Ermittlung eines signifikanten und anhaltenden steigenden Trends im Sinne des § 1 Nummer 3 mit Hilfe
1.1.1 einer linearen Regression nach dem Gauß'schen Prinzip der kleinsten quadratischen Abweichung, die mit einem Ausreißertest zu koppeln ist, oder alternativ
1.1.2 eines Mann-Kendall-Trendtests.
Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 Prozent beträgt (Signifikanzniveau a = 0,05).
Bei weniger als fünf Messwerten ist eine Trendanalyse nicht zulässig. Bei der Trendbetrachtung ist an den einzelnen Messstellen stets mit den Einzelwerten zu rechnen. Bei mehr als einem Messwert pro Jahr dürfen vor der Trendbetrachtung für die Einzelmessstelle keine Jahresmittelwerte gebildet werden.
Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze werden mit dem Wert der halben Bestimmungsgrenze bei der Trendanalyse berücksichtigt. Dies gilt nicht für Messgrößen, die Summen einer bestimmten Gruppe physikalisch-chemischer Parameter oder chemischer Messgrößen einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- sowie Reaktionsprodukte sind. In diesen Fällen werden die Ergebnisse, die unter der Bestimmungsgrenze der einzelnen Stoffe liegen, gleich null gesetzt.
1.2 Für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern liegt ein signifikanter und anhaltender Trend im Sinne des § 1 Nummer 3, § 10 Absatz 2 und § 11 vor, wenn an Messstellen ein Trend nach Nummer 1.1 festgestellt wird.
2. Ermittlung der Trendumkehr
Die Trendumkehr wird durch die Bildung von gleitenden Sechs-Jahres-Intervallen über mindestens drei Sechs-Jahres-Intervalle ermittelt, also vom ersten bis zum sechsten Jahr, dann vom zweiten bis zum siebten Jahr, vom dritten bis zum achten Jahr und so weiter.
Für jedes Intervall wird über eine lineare Regression die Steigung entsprechend Nummer 1 bestimmt und als Zeitreihe eingetragen. Geht ein Trend von einem steigenden in einen fallenden oder von einem fallenden in einen steigenden Trend über (Nulldurchgang), bedeutet dies eine Trendumkehr.
Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen | Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1) |
1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
2. Organische Phosphorverbindungen
3. Organische Zinnverbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen sowie ihre Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften oder deren steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
6. Zyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
7.1 Blei
7.2 Cadmium
7.3 Nickel
7.4 Quecksilber
7.5 Thallium
8. Arsen und Arsenverbindungen
Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen | Anlage 8 (zu § 13 Absatz 2) |
Nicht erschöpfende Aufzählung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen im Sinne des § 13 Absatz 2:
1. Metalle und Metallverbindungen
1.1 Zink
1.2 Kupfer
1.3 Chrom
1.4 Selen
1.5 Antimon
1.6 Molybdän
1.7 Barium
1.8 Bor
1.9 Vanadium
1.10 Kobalt
2. Pflanzenschutzmittel sowie Biozide
3. Schwebstoffe
4. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrat und Phosphate)
5. Stoffe, die die Sauerstoffbilanz nachhaltig beeinflussen und die anhand von Parametern wie biologischer Sauerstoffbedarf, chemischer Sauerstoffbedarf und so weiter gemessen werden können
6. Fluoride
7. Ammonium und Nitrit
8. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
1) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
2) Ausgabe Vornorm März 2009, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
3) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
4) Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
5) Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von Deutschland 1 : 200.000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016.
ENDE |