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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Landesämterverordnung

Vom 23. Mai 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 16.06.2013 S. 333)


Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung - LAV-UGV) vorm 27. November 2001 (GVBl S. 886, BayRS 2120-3-UG), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), wird wie folgt geändert:

1 Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt. 2. Es werden folgende Nrn. 7 und 8 angefügt:

7. Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl I S. 1002), insbesondere Erlass der erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall und Festlegung des elektronischen Formats für die vom Betreiber zu übermittelnden Informationen,

8.. Erhebung der für die Berichterstattung nach Art. 15 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (AB1 EG Nr. L 332 S. 91, ber. 2001 Nr. L 145 5.52) erforderlichen Informationen und deren Zuleitung an das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Der Inhalt der Berichterstattung ergibt sich aus der an den Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung der Europäischen Kommission."

§ 2

§ § 10 bis 15 und Anlagen 1 bis 3 der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung) und zur Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 12. Dezember 2001 (GVBl S. 1066, BayRS 753-1-20-UG, 753-1-6-UG)

§ 10 Erklärungspflicht

Der Betreiber einer IVU-Anlage ist zur Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in der IVU-Anlage anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird, gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Fall einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch der Dritte die Erklärungspflicht übernehmen.

§ 11 Inhalt und Form der Erklärung

(1) In der Erklärung sind für die Anlagenkategorien nach Anlage 1 die Schadstoffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anlage 3 dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 12 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004, danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die in Anlage 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine IVU-Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Erklärung ist möglichst bis zum 1. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben, spätestens jedoch bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Erklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Erklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 13 Ermittlung

(1) Für die Ermittlung der nach § 11 in der Erklärung anzugebenden Frachten kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen zum Beispiel aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen,
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen,
  3. Schätzungen zum Beispiel auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind.

(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 11 anzugeben, nach welchen Methoden die Angaben ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 10, 11 und 13 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder entgegen § 12 nicht rechtzeitig abgibt.

§ 15 Sachliche Zuständigkeit

Zuständige Behörden für den Vollzug der §§ 10 bis 13 sind die Wasserwirtschaftsämter und das Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 14) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Bei Bergbaubetrieben sind für den Vollzug der §§ 10 bis 14 die Bergbehörden zuständig.

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 Anlage 1
zu § 11

 

Lfd. Nr. 1AnlagenkategorienZuordnung zu NOSE-P-GruppenNOSE-P2
1.Energiewirtschaft
1.1Verbrennungsanlagen
> 50 MW
Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe)101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW
(Ganze Gruppe)
101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe)101.04
Verbrennung in stationären Maschinen
(Ganze Gruppe)
101.05
1.2Mineralöl- und GasraffinerienVerarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen)105.08
1.3KokereienKokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)104.08
1.4Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagenSonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)104.08
2.Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1/ 2.2/ 2.3/ 2.4/ 2.5/ 2.6Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie)105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren)105.01
3.Bergbau
3.1/ 3.3/ 3.4/ 3.5Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
(>500 t/Tag), Kalk
(>50 t/Tag), Glas
(>20 t/Tag), Mineralien
(>20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen
(>75 t/Tag)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen104.11
3.2Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus AsbestHerstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie)105.11
4.Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
4.1Organische chemische GrundstoffeHerstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie)105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
4.2/ 4.3Anorganische chemische Grundstoffe oder DüngemittelHerstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel (Chemische Industrie)105.09
4.4 /4.6Biozide und ExplosivstoffeHerstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie)105.09
4.5ArzneimittelHerstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
5Abfallbehandlung
5.1/ 5.2Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(>10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (>3 t/Stunde)
Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie)105.14
5.3/ 5.4Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag)Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)105.07
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
6.Sonstige Industriezweige
6.1Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag)Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe)105.07
6.2Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien
(> 10 t/Tag)
Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe)105.04
6.3Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen
(>12 t/Tag)
Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe)105.05
6.4Schlachthöfe (>50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag),
sonstigen tierischen Rohstoffen (>75 t/Tag)
oder pflanzlichen Rohstoffen (>300 t/Tag)
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe)105.03
6.5Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen
(>10 t/Tag)
Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling- Industrie)105.14
6.6Anlagen zur Zucht von
Geflügel (>40.000),
Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (>750)
Darmgärung (Ganze Gruppe)110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe)110.05
6.7Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (>200 t/Jahr)Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln)107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln)107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln)107.04
6.8Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und GraphitHerstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie)105.09
1) nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai. 1988)

 

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Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte Anlage 2
Schadstoffe/StoffeFeststellungSchwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe-Stickstoffals N50.000
Summe-Phosphorals P5.000
2. Metalle und Verbindungen
Arsen und seine Verbindungenals As-gesamt5
Cadmium und seine Verbindungenals Cd-gesamt5
Chrom und seine Verbindungenals Cr-gesamt50
Kupfer und seine Verbindungenals Cu-gesamt50
Quecksilber und seine Verbindungenals Hg-gesamt1
Nickel und seine Verbindungenals Ni-gesamt20
Blei und seine Verbindungenals Pb-gesamt20
Zink und seine Verbindungenals Zn-gesamt100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE) 10
Dichlormethan (DCM) 10
Chloralkane (C10-13) 1
Hexachlorbenzol (HCB) 1
Hexachlorbutadien (HCBD) 1
Hexachlorcyclohexan (HCH) 1
Halogenhaltige organische Verbindungenals AOX1.000
4. Sonstige organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xyloleals BTEX200
Bromierte Diphenylether 1
Organische Zinnverbindungenals gesamt Sn50
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe 5
Phenoleals gesamt C20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC)als gesamt C oder CSB/350.000
5. Sonstige Verbindungen
Chloridals gesamt Cl2.000.000
Cyanidals gesamt CN50
Fluoridals gesamt F2.000

 

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Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 11 Anlage 3


Emissionserklärung

Betreiber oder Betreiberin

Betrieb

Anlagenzuordnung nach Anlage 1

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Emissionen (Wasser)

Art der Einleitung

Bearbeiter der Emissionserklärung

1) Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten

werden aufgehoben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.