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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung

Vom 30. September 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 15.10.2008 S. 830)
Gl.-Nr.: 753-1-4-UG



Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2008 (GVBl S. 65), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zeile "Anhang 4" die Worte "Besondere Anforderungen an Abfüllanlagen an Tankstellen" durch das Wort "aufgehoben" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 19 werden die Worte "einem Meter" durch die Worte "eines Meters" ersetzt.

b) Nr. 26 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

altneu
 Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61 Abs. 1 BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt sind,"- Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61e oder Art. 61f BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt oder gemäß Art. 61g BayWG vorläufig gesichert sind,"

c) In Nr. 27 und 28 wird jeweils der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Es wird folgende Nr. 29 angefügt:

"29. Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch:
für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Tankstellen, die dafür bestimmt sind betriebseigene Kraftfahrzeuge oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte mit Kraftstoffen zu betanken und deren max. Jahresverbrauch nicht mehr als 40.000 1 beträgt. Sie werden nur vom Betreiber oder bei ihm beschäftigten, eingewiesenen Personen bedient."

3. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "61" durch die Worte "61e, 61f und 61j Abs. 2" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte "der Anhänge 1 und 4" durch die Worte "des Anhangs, 1" ersetzt.

5. § 13 Abs. 4 Nr. 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dem Eintritt der Eignungsfeststellung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widerspricht;"die zuständige Kreisverwaltungsbehörde den Eintritt der Fiktion einer Eignungsfeststellung nicht durch Widerspruch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige verhindert;"

6. In § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach den Worten "unabhängig sind," die Worte "bei denen" eingefügt.

7. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und Art. 35, 40, 61e, 61f und 61j Abs. 2 BayWG bleiben unberührt. "

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder entgegen § 10 Abs. 3 nicht fortschreibt,"4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach § 10 ein Anlagenkataster nicht erstellt,"

b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. entgegen Anhang 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder entleert oder befüllen oder entleeren lässt oder ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,"5. entgegen Nr. 3.1 Anhang 1 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,"

9. In der Vorbemerkung des Anhangs 1 werden die Worte "Art. 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2" durch die Worte "Art. 15" ersetzt.

10. Anhang 4 wird

Besondere Anforderungen an Abfüllanlagen an TankstellenAnhang 4 08

Vorbemerkung:

Anforderungen an Abfüllanlagen an Tankstellen richten sich nach den folgenden Festsetzungen: Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von nicht schienengebundenen Landfahrzeugen abgefüllt werden (Abfüllanlagen an Tankstellen).

1.2 Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, z.B. Baustellentankstellen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Abfüllanlagen:

Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen, hier die Abgabeeinrichtungen (z.B. Zapfsäule, Zapfgeräte, Zapfautomaten usw.), die Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht) und der Abfüllplatz.

2.2 Eigenverbrauchstankstelle:

eine Tankstelle, die dafür bestimmt ist, mittels eines ortsfesten Behälters betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken und nur vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird und deren Jahresverbrauch weniger als 40.000 l beträgt.

3. Anforderungen an die Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten TRbF 40 entspricht und darüber hinaus im Folgenden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden.

4. Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage

4.1 Bodenbefestigung und -abdichtung

4.1.1 Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muss dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und flüssigkeits- und witterungsbeständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.

4.1.2 Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.

4.1.3 Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein.

4.1.4 Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTV) des Bundesministers für Verkehr herzustellen.

4.1.5 Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:

4.1.5.1 Abdichtungssystem unter Verwendung von Stahlbeton, statisch bemessen, wasserundurchlässig nach DIN 1045 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton, in der aktuellen Ausgabe (Mindestbetongüte C 35/45; Expositionsklasen XD 3, XM 1, weitere Expositionsklassen können nach Lage des Einzelfalls erforderlich werden); Mindestbauteildicke 20 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Rechnerisch ist eine Rissbreitenbeschränkung kleiner 0,1 mm nachzuweisen.

4.1.5.2 Abdichtungssysteme unter Verwendung von Asphalt nach RStO 01 bzw. ZTV Asphalt - StB 01, Bauklasse III bzw. IV, in Ausnahmefällen (bei Standflächen für schwere Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht, Deckschicht und eventuelle Binderschicht) richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau, soll aber 15 cm nicht unterschreiten; Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gussasphalt 4 cm, Einbau bei mehr als 4 cm 2-lagig, Hohlraumgehalt der Deckschicht kleiner als 3 Vol.-%, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung.

Soweit die Kontrollierbarkeit des Abdichtungssystems gewährleistet bleibt, kann das Abdichtungssystem mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis, versiegelt werden.

4.1.5.3 Abdichtungssystem unter Verwendung von Großflächen-Fertigbetonplatten, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge bis 2 m, Mindestbetongüte C 35/45 (Expositionsklassen XD 3, XM 1, weitere Expositionsklassen können nach Lage des Einzelfalls erforderlich werden), wasserundurchlässig nach DIN 1045 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton, in der aktuellen Ausgabe, Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.

4.1.5.4 Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonsteinelementen, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge < 75 cm, Mindestbetongüte C35/45 (Expositionsklassen XD 3, XM 1, weitere Expositionsklassen können nach Lage des Einzelfalls erforderlich werden), wasserundurchlässig nach DIN 1045 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton, in der aktuellen Ausgabe, Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.

4.1.6 Fertigbetonplatten oder Betonsteinelemente im Sinn der Nrn. 4.1.5.3 und 4.1.5.4 sind geeignet, wenn sie z.B. der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRLK 2316 Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treib- und Schmierstoffe oder der Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen entsprechen.

4.1.7 Die Fugenausführung und Fugenabdichtung im Sinn der Nrn. 4.1.5.1 - 4.1.5.4 ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand, Fugenaufbau und Dichtstoffqualität gemäß dem IVD-Merkblatt Nr. 6 Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen (Ausgabe Oktober 1992) bzw. KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2825 erfolgt.

4.1.8 Für andere Abdichtungssysteme als die in Nr. 4.1.5 genannten ist die Eignung gesondert nach § 19h Abs. 1 WHG nachzuweisen.

4.2 Zapfsäulenschächte

4.2.1 Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- oder Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, dass Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.

4.2.2 Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein. Davon ausgenommen sind Saugleitungen zur Zapfsäule mit Flanschverbindungen unmittelbar unterhalb dem Tropfblech bzw. Bodenwanne.

4.2.3 Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.

4.3 Domschächte

4.3.1 Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 Domschächte aus Stahl für Behälter zur unterirdischen Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, oder DIN 6627 Domschachtkragen für gemauerte Domschächte zur Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, jeweils in der aktuellen Ausgabe, entsprechen, Fugen mit einem beständigen und elastischen Fugendichtstoff flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet sind und bei Verwendung von Domschachtkragen nach DIN 6627 die Schachtaufmauerung flüssigkeitsundurchlässig beschichtet oder ausgekleidet ist.

4.3.2 Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.

4.3.3 Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.

4.3.4 Die Anforderungen nach Nr. 4.3.1 und 4.3.2 Satz 1 gelten nicht, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über einen Fernbefüllschacht erfolgt und flüssigkeitsführende Verbindungen im Domschacht nur mit zusätzlichem Werkzeug geöffnet werden können.

4.4 Fernbefüllschränke/-schächte

4.4.1 Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.

4.4.2 Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.

4.4.3 Abläufe sind bei Fernbefüllschächten unzulässig, bei Fernbefüllschränken sind sie nur dann zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.

5. Anforderungen an die Rückhaltung austretender Kraftstoffe

5.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge

Die Abgabeeinrichtung muss nach spätestens drei Minuten selbsttätig abschalten. Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil max. 80 l/min; Hochleistungszapfventil max. 200 l/min).

5.2 Befüllung der Lagerbehälter

5.2.1 Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden.

5.2.2 Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen.

5.3 Rückhaltevolumen

5.3.1 Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht.

5.3.2 Abscheider nach Nr. 6.1 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit prüfbar sein.

6. Anforderungen an Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser

6.1 Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muss eine Abscheideranlage nach EN 858 Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Teil 1 und 2 und DIN 1999 Abscheider für Leichtflüssigkeiten Teil 100, jeweils in der aktuellen Ausgabe, mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden. Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser ferngehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und die Abfüllplätze keine Abläufe haben.

6.2 Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt.

7. Anforderungen an Betrieb, Instandhaltung und Überwachung

7.1 Tropfmengen, die sich auf Grund undurchlässiger Bodenbefestigungen auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Materialien und/oder Einsatzgeräte sind ständig vorzuhalten.

7.2 Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu beseitigen.

8. Anforderungen an bestehende Tankstellen

Tankstellen, die bei In-Kraft-Treten dieses Anhangs zur VAwS bereits errichtet waren (bestehende Tankstellen) sind, insbesondere im Rahmen des Erlaubnisvorbehalts der §§ 13 und 27 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), gemäß den vorstehenden Anforderungen dieses Anhangs nachzurüsten.

9. Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen

Für Eigenverbrauchstankstellen gelten an Stelle der Anforderungen nach Ziffern 4.1 (mit Ausnahme der Ziffern 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.7), 5, 6.1 und 8 folgende Anforderungen:

9.1 Der Untergrund des Abfüllplatzes ist in Straßenbauweise herzustellen und mit einer Decke aus Asphaltbeton (10 cm Asphalttrageschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Stahlbeton C25/30, wasserundurchlässig, Expositionsklassen XC4 und XF1 nach DIN 1045 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton, in der aktuellen Ausgabe, zu versehen. Zur Ableitung von Niederschlagswasser bei nicht überdachten Abfüllplätzen muss eine Abscheideranlage nach EN 858 Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Teil 1 und 2 und DIN 1999 Abscheider für Leichtflüssigkeiten Teil 100, jeweils in der aktuellen Ausgabe, mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden. Satz 2 gilt nicht für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 4000 l; bei diesen ist die Decke des Abfüllplatzes eben auszuführen.

9.2 Abfüllplätze von Eigenverbrauchstankstellen in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch bis 40000 l sind mit einer ebenen Decke aus Stahlbeton C25/30, wasserundurchlässig, Expositionsklassen XC4 und XF1 nach DIN 1045 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton, in der aktuellen Ausgabe, zu versehen. Fugen sind dauerhaft dicht auszuführen. Bei einem Jahresverbrauch von mehr als 4000 l bis 20000 l ist die Decke des Abfüllplatzes mindestens 15 cm dick, bei einem Jahresverbrauch von 20000 l bis 40000 l mindestens 20 cm dick auszuführen. Ein Leichtflüssigkeitsabscheider ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn Niederschlagswasser flächig versickert werden kann. Eine direkte Einleitung ins Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer ist unzulässig. Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn entsprechende Bauweisen nach Nr. 9.1 verwendet werden.

9.3 Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um auslaufende Kraftstoffe sofort aufnehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können.

9.4 Bedarf die Lageranlage einer Eigenverbrauchstankstelle der Prüfung durch Sachverständige nach § 18, so ist die gesamte Eigenverbrauchstankstelle (Anlagen zum Lagern und Abfüllen) zu prüfen.

aufgehoben.

11. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3.1.6 werden die Worte "DIN 28052-2 Chemischer Apparatebau, Oberflächenschutz mit nichtmetallischen Werkstoffen für Bauteile aus Beton in verfahrenstechnischen Anlagen, Anforderungen an den Untergrund" durch die Worte "DIN EN 14879-1 Beschichtungen und Auskleidungen aus organischen Werkstoffen zum Schutz von industriellen Anlagen gegen Korrosion durch aggressive Medien - Teil 1: Terminologie, Konstruktion und Vorbereitung des Untergrundes" ersetzt.

b) Nr. 8.1.3 erhält folgende Fassung:

altneu
 8.1.3 Um die Dichtheit der unterirdischen Rohrleitungen nach Verfüllung des Rohrgrabens festzustellen, sind Druckprüfungen durchzuführen. Die Druckprüfung für Freispiegelleitungen ist mit Wasser (0,5 bar Überdruck) oder Luft nach DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, in der aktuellen Ausgabe, durchzuführen. Die Druckprüfung für Druckleitungen ist nach DIN EN 805 Wasserversorgung - Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden, in der aktuellen Ausgabe, in Verbindung mit DIN 4279 Teil 1 bis 10 Innendruckprüfung von Druckrohrleitungen für Wasser, in der aktuellen Ausgabe, durchzuführen."8.1.3 Um die Dichtheit der unterirdischen Rohrleitungen nach Verfüllung des Rohrgrabens festzustellen, sind Druckprüfungen durchzuführen. Die Druckprüfungen sind nach DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, in der aktuellen Ausgabe, in Verbindung mit dem Arbeitsblatt DWA-A 139 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, in der aktuellen Ausgabe, durchzuführen."

12. In Anhang 6 Nr. 2.2 wird der Klammerzusatz "(z.B. kleinere Küstenflüsse bei Flut)" gestrichen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.