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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 21. Februar 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2018 S. 48)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 4 Satz 1 werden die Wörter "Benutzungsbedingungen und Auflagen" durch die Wörter "Inhalts- und Nebenbestimmungen" ersetzt.

3. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "ist derjenige, in dessen" werden durch die Wörter "sind diejenigen, in deren" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Art. 26 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Art. 24" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Art. 25 Abs. 3 und Art. 26" durch die Wörter "Art. 26 Abs. 2 Satz 2 und Art. 27" ersetzt.

4. Art. 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 17 Umsetzung durch Rechtsverordnung
(Abweichend von § 23 WHG) VV VV

Das Staatsministerium wird vorbehaltlich des Satzes 2 ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß §§ 23, 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags Rechtsverordnungen zum Schutz des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 WHG, zum Schutz der Gewässer vor prioritären Stoffen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 12 WHG und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG zu erlassen. Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinn des § 23 Abs. 2 WHG ist eine auf Bayern beschränkte Verbandsanhörung vor Verordnungserlass durchzuführen.

"Art. 17 Rechtsverordnungen zum WHG
(Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)

(1) Die Ermächtigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 WHG werden auf das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

(2) § 23 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, an Stelle der Bundesregierung im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 des Grundgesetzes Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 23 Abs. 1 Nr. 8 - auch in Verbindung mit § 50 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und § 24 WHG zu erlassen. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach diesen Vorschriften finden nur Anwendung, solange und soweit das Staatsministerium von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat."

5. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Wird der Gemeingebrauch im Rahmen von gewerblich organisierten Veranstaltungen ausgeübt und sind aus den in Art. 19 Abs. 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) genannten Gründen Regelungen erforderlich, unterrichtet die Gemeinde die zuständige Kreisverwaltungsbehörde; Art. 19 LStVG bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

6. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "im Sinn des § 36 WHG" eingefügt und die Wörter " , insbesondere aus den in § 36 WHG genannten Gründen geboten ist" durch die Wörter "geboten ist, insbesondere um schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung nicht zu erschweren" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 78 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

7. In Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "und des Freistaates Bayern" gestrichen.

8. In Art. 23 Abs. 3 wird das Wort "allein" gestrichen.

9. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 22 und 23) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind für Gewässer erster und zweiter Ordnung, für Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden, sowie für Wildbäche der Staat, für Gewässer dritter Ordnung die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen."Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 22 und 23) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind
  1. für Gewässer erster und zweiter Ordnung, Wildbäche und Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland bilden, der Staat,
  2. für die übrigen Gewässer die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise,

verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen."

10. Art. 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Zuständig für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG ist das Staatsministerium.

wird aufgehoben.

bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und werden die Wörter "der Rechtsverordnung" durch die Wörter "einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Die Aufgabe, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen, wird auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

11. In Art. 39 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 42 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "Art. 42 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

12. Art. 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Sie können dazu durch Satzung das Nähere, insbesondere den Beitragsmaßstab und die Grundsätze der Beitragserhebung, regeln."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe "Art. 27 Abs. 1 und 3" wird durch die Wörter "Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt.

13. Art. 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Art. 51 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nach den Wörtern "Landesamt für Umwelt" wird die Angabe "(LfU)" eingefügt.

c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

d) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Wörter "Sätzen 1 bis 4" werden durch die Wörter "Sätzen 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

14. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 78 Abs. 1 Nr. 8 " durch die Angabe " § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 1 WHG sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und in den jeweiligen Gebieten von den Kreisverwaltungsbehörden ortsüblich entsprechend Art. 47 Abs. 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen."Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 1 WHG sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und in den jeweiligen Gebieten von den Kreisverwaltungsbehörden zur Information der Öffentlichkeit ortsüblich bekannt zu machen; Art. 47 bleibt unberührt."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "zur vorläufigen Sicherung und zur Festsetzung" durch die Wörter "zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit, der vorläufigen Sicherung oder der Festsetzung" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "von der Kreisverwaltungsbehörde" gestrichen.

d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) In der Rechtsverordnung kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist; § 78 Abs. 1 Nr. 8 WHG ist nicht anzuwenden."(4) In der Rechtsverordnung kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist; § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG ist nicht anzuwenden."

e) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Ist im Einzelfall bei baulichen Anlagen eine Erfüllung der Ausgleichspflicht für verlorengehenden Rückhalteraum nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 WHG nicht möglich, so können die Ausgleichsverpflichteten diese durch Beteiligung an der Maßnahme einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft zur Hochwasserrückhaltung im Gemeindegebiet erfüllen, soweit die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zustimmt; § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG gilt entsprechend."(7) Ist im Einzelfall bei baulichen Anlagen eine Erfüllung der Ausgleichspflicht für verlorengehenden Rückhalteraum nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a WHG nicht möglich, so können die Ausgleichsverpflichteten diese durch Beteiligung an der Maßnahme einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft zur Hochwasserrückhaltung im Gemeindegebiet erfüllen, soweit die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zustimmt; § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG gilt entsprechend."

15. Art. 47 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

"(1) Für Wildbachgefährdungsbereiche gilt § 76 Abs. 3 WHG entsprechend."

b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 78 Abs. 3 WHG gilt" durch die Wörter " § 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 WHG gelten" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Sonstige Überschwemmungsgebiete im Sinn des Art. 46 Abs. 3 können vorläufig gesichert werden; Satz 1 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

16. In Art. 48 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt" durch die Angabe "LfU" ersetzt.

17. In Art. 51 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 bis 5" ersetzt.

18. Art. 52

Art. 52 Sicherung von Planungen
(Zu § 86 WHG) VV

Die Aufgabe, Rechtsverordnungen nach § 86 Abs. 1 WHG zu erlassen, wird auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen.

wird aufgehoben.

19. In Art. 55 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "LStVG" durch die Wörter "des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes" ersetzt.

20. In der Überschrift des Teils 4 wird das Wort "Ausgleich" durch das Wort "Vorkaufsrecht" ersetzt.

21. Nach Art. 57 wird folgender Art. 57a eingefügt:

"Art. 57a Vorkaufsrecht
(Zu § 99a WHG)

(1) Das LfU führt ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht nach § 99a WHG zusteht. Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Notare dürfen das Verzeichnis elektronisch einsehen und bedürfen hierfür nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses.

(2) Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG erfolgt durch den Freistaat Bayern, ver treten durch das Wasserwirtschaftsamt. Die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Verkauf eines Grundstücks im Sinn des § 99a Abs. 1 WHG ist gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt abzugeben.

(3) Abweichend von § 464 Abs. 2 BGB kann der Vorkaufsberechtigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich überschreitet. In diesem Fall ist der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden.

(4) Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes und des natürlichen Rückhalts."

22. In Art. 58 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 wird vor dem Wort "Gewässeraufsicht" das Wort "gesamte" eingefügt.

23. Art. 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Kann durch eine Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die bescheidsgemäße Ausführung oder eine Abweichung von der zugelassenen Ausführung nicht mehr festgestellt werden, ist eine baubegleitende Bauabnahme zu fordern."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

24. In Art. 62 Abs. 2 wird nach dem Wort "Boden-" das Wort " , Biota- " eingefügt.

25. Art. 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt" durch die Angabe "LfU" ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Für den Vollzug der §§ 52 bis 63 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das LfU zuständig. Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften mit Sitz in Bayern werden vom LfU anerkannt. Sie unterliegen der Aufsicht durch das LfU."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

26. Art. 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

altneu
Entscheidet die zuständige Behörde bei folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Altlastenflächen nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt:"Für die folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Flächen ist die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 im Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG durchzuführen:".

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt."

27. In Art. 72 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter " §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter "Die §§ 232, 234 bis 240 BGB" ersetzt.

28. In Art. 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "31 Abs. 4" durch die Angabe "31 Abs. 3" ersetzt.

29. Art. 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "ausübt" die Wörter "oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Wasserfahrzeuge an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte bereithält" eingefügt.

bb) Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Angabe "Art. 18 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 18 Abs. 3" ersetzt.

bbb) Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:

"e) zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets (Art. 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 78a Abs. 5 WHG),".

ccc) Der bisherige Buchst. e wird Buchst. f.

cc) In Nr. 8 Buchst. b wird die Angabe "Art. 72 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 71 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe "Art. 72 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 71 Abs. 2" ersetzt.

dd) In Nr. 9 wird die Angabe "Art. 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "Art. 60 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Art. 31 Abs. 2" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 WHG, § 53 Abs. 4 WHG" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Angabe "Art. 18 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 18 Abs. 3" ersetzt.

bbb) Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:

"b) zum Hochwasserschutz (Art. 46 Abs. 5 und 6),".

ccc) Die bisherigen Buchst. b und c werden die Buchst. c und d.

30. Art. 77

Art. 77 Verweisungen
VV

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. In Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Wassergesetzes vom 23. März 1907, der Vollzugsverordnung zum Wassergesetz vom 1. Dezember 1907 oder der Vollzugsbekanntmachung zum Wassergesetz vom 3. Dezember 1907 Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.

wird aufgehoben.

31. Der bisherige Art. 79 wird Art. 77 und in der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.

32. Art. 81

Art. 81 Übergangsbestimmungen

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.

wird aufgehoben.

33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 5 "Länge in km" oder "Fläche in km2"

Alt:

Lfd. Nr.GewässerAnfangspunktEndpunktLänge in kmBemerkung
1AbensEinmündung des SiegbachsMündung in die Donau28,2 
2AischEinmündung des SchweinebachsMündung in die Regnitz52,2 
3AltmühlEinmündung des Großen AurachbachsMündung in die Donau191,7einschließlich Altmühlsee mit Altmühl- und Nesselbachzuleiter sowie Altmühlüberleiter
4AlzAusfluss aus dem ChiemseeMündung in den Inn63,0 
5AmmerEinmündung der HalbammerMündung in den Ammersee54,1 
6AmperAusfluss aus dem AmmerseeMündung in die Isar105,8 
7BrenzLandesgrenze zu Baden-WürttembergMündung in die Donau9,8 
8BrombachEinmündung des AltmühlüberleitersMündung in die Schwäbische Rezat11,5einschließlich Brombachsee mit Vorseen
9DonauLandesgrenze zu Baden-WürttembergStaatsgrenze zu Österreich386,7 
10EgerEinmündung der SelbStaatsgrenze zur CR15,6 
11Fränkische SaaleEinmündung der StreuMündung in den Main101,5 
12Große LaberTeilung der Großen Laber und der HartlaberMündung in die Donau27,5einschließlich Hartlaber
13GünzZusammenfluss der Westlichen und der Östlichen GünzMündung in die Donau54,9 
14HaidenaabEinmündung der CreußenZusammenfluss der Haidenaab und der Waldnaab24,5 
15IllerZusammenfluss der Breitach und der TrettachMündung in die Donau147,0 
16IlmTeilung der Ilm und der Kleinen DonauMündung in die Abens19,4einschließlich Flutkanal Kleine Donau
17IlzEinmündung der Wolfsteiner OheMündung in die Donau22,3 
18InnStaatsgrenze zu Österreich bei KiefersfeldenMündung in die Donau217,6 
19IsarStaatsgrenze zu ÖsterreichMündung in die Donau263,3einschließlich Sylvensteinsee
20IsenEinmündung der GoldachMündung in den Inn41,4 
21ItzEinmündung der EffelderMündung in den Main65,8einschließlich Froschgrundsee
22KarlsgrabenGemeindeverbindungsstraße Dettenheim-GrönhartAuslauf bei Graben1,5 
23Kleine RothMündung in den RothseeMündung in die Roth5,9einschließlich Wasserspeicher Rothsee
24LechStaatsgrenze zu ÖsterreichMündung in die Donau167,5einschließlich Forggensee
25LoisachStaatsgrenze zu ÖsterreichMündung in die Isar100,3 
26MainZusammenfluss des Roten Mains und des Weißen MainsLandesgrenze zu Hessen406,6 
27MangfallAusfluss aus dem TegernseeMündung in den Inn58,0 
28MindelEinmündung der FlossachMündung in die Donau38,9ohne Kleine Mindel
29NaabZusammenfluss der Waldnaab und der HaidenaabMündung in die Donau98,3 
30PaarEinmündung der EcknachMündung in die Donau79,3 
31PegnitzEinmündung des AnkertalsZusammenfluss der Pegnitz und der Rednitz74,4 
32RednitzZusammenfluss der Fränkischen und der Schwäbischen RezatZusammenfluss der Rednitz und der Pegnitz45,8 
33RegenZusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen RegensMündung in die Donau107,4 
34RegnitzZusammenfluss der Pegnitz und der RednitzMündung in den Main63,7 
35RodachEinmündung der Wilden RodachMündung in den Main31,3 
36RöslauEinmündung der KösseinMündung in die Eger16,2 
37Roter MainEinmündung der MistelZusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains33,0 
38RothEinmündung der Kleinen RothMündung in die Rednitz8,5 
39RottEinmündung der BinaMündung in den Inn79,0einschließlich Rottauensee
39aRottachKreuzung B 309Einmündung in die Iller12,4einschließlich Rottachsee
40SaalachStaatsgrenze zu Österreich bei MelleckMündung in die Salzach32,8 
41Sächsische SaaleEinmündung der FörmitzLandesgrenze zu Thüringen53,3 
42SalzachStaatsgrenze zu Österreich bei der SaalachmündungMündung in den Inn59,3 
43SchmutterEinmündung des BiberbachsMündung in die Donau25,9einschließlich
Egelseebach
44Schwäbische RezatEinmündung des BrombachsZusammenfluss der Schwäbischen Rezat und der Fränkischen Rezat10,6 
45SchwarzachEixendorfer SeeMündung in die Naab55,0einschließlich Eixendorfer See
46Schwarzer RegenZusammenfluss des Großen Regens und des Kleinen RegensZusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen Regens60,0 
47SinnLandesgrenze zu HessenMündung in die Fränkische Saale28,5 
48SteinachLandesgrenze zu ThüringenMündung in die Rodach21,9 
49TauberLandesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Klingen)Landesgrenze zu Baden- Württemberg (bei Schäftersheim)14,5 
50Tiroler AchenStaatsgrenze zu ÖsterreichMündung in den Chiemsee24,1 
51TraunZusammenfluss der Weißen Traun und der Roten TraunMündung in die Alz28,8 
52Vils (zur Donau)Zusammenfluss der Großen Vils und der Kleinen VilsMündung in die Donau76,0einschließlich Vilstalsee
53Vils (zur Naab)Einmündung des AmmerbachsMündung in die Naab39,5 
54WaldnaabZusammenfluss der Fichtelnaab und der Tirschenreuther WaldnaabZusammenfluss der Waldnaab und der Haidenaab37,3 
55Weißer MainEinmündung der TrebgastZusammenfluss des Weißen Mains und des Roten Mains19,9 
56WernEinmündung des KrebsbachsMündung in den Main30,5 
57WertachEinmündung der Wertacher StarzlachMündung in den Lech129,3einschließlich Grüntensee
58WiesentEinmündung der PüttlachMündung in die Regnitz34,6einschließlich

Schwedengraben und Trubbach ab Einmündung des Schwedengrabens

59WörnitzEinmündung der SulzachMündung in die Donau75,6 
60WürmAusfluss aus dem Starnberger SeeMündung in die Amper39,6einschließlich Überleitung über den Würmkanal und den Schwebelbach bis zur Einmündung in die Amper bei Haimhausen
61ZusamEinmündung der LaugnaMündung in die Donau21,1
4237,5
 
62Ammersee--46,6 
63Bannwaldsee--2,28 
64Bodensee--bayerischer
Anteil
 
65Chiemsee--79,9 
66Eggstätter Seen (18) 1--3,28 
67Eibsee--1,77 
68Großer Alpsee--2,47 
69Hopfensee--1,94 
70Königssee--5,2 
71Kochelsee--5,9 
72Niedersonthofner Seen (3) 1--1,62 
73Osterseen (24) 1--2,25 
74Pilsensee--1,94 
75Riegsee--1,88 
76Schliersee--2,22 
77Simssee--6,5 
78Staffelsee--7,7 
79Starnberger See--56,4 
80Tegernsee--8,9 
81Waginger-Tachinger See--9,0 
82Walchensee--16,1 
83Weißensee--1,34 
84Wörthsee--4,33 
Neu:
Lfd. Nr.GewässerAnfangspunktEndpunktBemerkung
1AbensEinmündung des SiegbachsMündung in die Donau 
2AischEinmündung des SchweinebachsMündung in die Regnitz 
3AltmühlEinmündung des Großen AurachbachsMündung in die Donaueinschließlich Altmühlsee mit Altmühl- und Nesselbachzuleiter sowie Altmühlüberleiter
4AlzAusfluss aus dem ChiemseeMündung in den Inn 
5AmmerEinmündung der HalbammerMündung in den Ammersee 
6AmperAusfluss aus dem AmmerseeMündung in die Isar 
7BrenzLandesgrenze zu Baden-WürttembergMündung in die Donau 
8BrombachEinmündung des AltmühlüberleitersMündung in die Schwäbische Rezateinschließlich Brombachsee mit Vorseen
9DonauLandesgrenze zu Baden-WürttembergStaatsgrenze zu Österreich 
10EgerEinmündung der SelbStaatsgrenze zur CR 
11Fränkische SaaleEinmündung der StreuMündung in den Main 
12Große LaberTeilung der Großen Laber und der HartlaberMündung in die Donaueinschließlich Hartlaber
13GünzZusammenfluss der Westlichen und der Östlichen GünzMündung in die Donau 
14HaidenaabEinmündung der CreußenZusammenfluss der Haidenaab und der Waldnaab 
15IllerZusammenfluss der Breitach und der TrettachMündung in die Donau 
16IlmTeilung der Ilm und der Kleinen DonauMündung in die Abenseinschließlich Flutkanal Kleine Donau
17IlzEinmündung der Wolfsteiner OheMündung in die Donau 
18InnStaatsgrenze zu Österreich bei KiefersfeldenMündung in die Donau 
19IsarStaatsgrenze zu ÖsterreichMündung in die Donaueinschließlich Sylvensteinsee
20IsenEinmündung der GoldachMündung in den Inn 
21ItzEinmündung der EffelderMündung in den Maineinschließlich Froschgrundsee
22KarlsgrabenGemeindeverbindungsstraße Dettenheim-GrönhartAuslauf bei Graben 
23Kleine RothMündung in den RothseeMündung in die Rotheinschließlich Wasserspeicher Rothsee
24LechStaatsgrenze zu ÖsterreichMündung in die Donaueinschließlich Forggensee
25LoisachStaatsgrenze zu ÖsterreichMündung in die Isar 
26MainZusammenfluss des Roten Mains und des Weißen MainsLandesgrenze zu Hessen 
27MangfallAusfluss aus dem TegernseeMündung in den Inn 
28MindelEinmündung der FlossachMündung in die Donauohne Kleine Mindel
29NaabZusammenfluss der Waldnaab und der HaidenaabMündung in die Donau 
30PaarEinmündung der EcknachMündung in die Donau 
31PegnitzEinmündung des AnkertalsZusammenfluss der Pegnitz und der Rednitz 
32RednitzZusammenfluss der Fränkischen und der Schwäbischen RezatZusammenfluss der Rednitz und der Pegnitz 
33RegenZusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen RegensMündung in die Donau 
34RegnitzZusammenfluss der Pegnitz und der RednitzMündung in den Main 
35RodachEinmündung der Wilden RodachMündung in den Main 
36RöslauEinmündung der KösseinMündung in die Eger 
37Roter MainEinmündung der MistelZusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains 
38RothEinmündung der Kleinen RothMündung in die Rednitz 
39RottEinmündung der BinaMündung in den Inneinschließlich Rottauensee
39aRottachKreuzung B 309Einmündung in die Illereinschließlich Rottachsee
40SaalachStaatsgrenze zu Österreich bei MelleckMündung in die Salzach 
41Sächsische SaaleEinmündung der FörmitzLandesgrenze zu Thüringen 
42SalzachStaatsgrenze zu Österreich bei der SaalachmündungMündung in den Inn 
43SchmutterEinmündung des BiberbachsMündung in die Donaueinschließlich
Egelseebach
44Schwäbische RezatEinmündung des BrombachsZusammenfluss der Schwäbischen Rezat und der Fränkischen Rezat 
45SchwarzachEixendorfer SeeMündung in die Naabeinschließlich Eixendorfer See
46Schwarzer RegenZusammenfluss des Großen Regens und des Kleinen RegensZusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen Regens 
47SinnLandesgrenze zu HessenMündung in die Fränkische Saale 
48SteinachLandesgrenze zu ThüringenMündung in die Rodach 
49TauberLandesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Klingen)Landesgrenze zu Baden- Württemberg (bei Schäftersheim) 
50Tiroler AchenStaatsgrenze zu ÖsterreichMündung in den Chiemsee 
51TraunZusammenfluss der Weißen Traun und der Roten TraunMündung in die Alz 
52Vils (zur Donau)Zusammenfluss der Großen Vils und der Kleinen VilsMündung in die Donaueinschließlich Vilstalsee
53Vils (zur Naab)Einmündung des AmmerbachsMündung in die Naab 
54WaldnaabZusammenfluss der Fichtelnaab und der Tirschenreuther WaldnaabZusammenfluss der Waldnaab und der Haidenaab 
55Weißer MainEinmündung der TrebgastZusammenfluss des Weißen Mains und des Roten Mains 
56WernEinmündung des KrebsbachsMündung in den Main 
57WertachEinmündung der Wertacher StarzlachMündung in den Lecheinschließlich Grüntensee
58WiesentEinmündung der PüttlachMündung in die Regnitzeinschließlich

Schwedengraben und Trubbach ab Einmündung des Schwedengrabens

59WörnitzEinmündung der SulzachMündung in die Donau 
60WürmAusfluss aus dem Starnberger SeeMündung in die Ampereinschließlich Überleitung über den Würmkanal und den Schwebelbach bis zur Einmündung in die Amper bei Haimhausen
61ZusamEinmündung der LaugnaMündung in die Donau 
62Ammersee-- 
63Bannwaldsee-- 
64Bodensee-- 
65Chiemsee-- 
66Eggstätter Seen (18) 1-- 
67Eibsee-- 
68Großer Alpsee-- 
69Hopfensee-- 
70Königssee-- 
71Kochelsee-- 
72Niedersonthofner Seen (3) 1-- 
73Osterseen (24) 1-- 
74Pilsensee-- 
75Riegsee-- 
76Schliersee-- 
77Simssee-- 
78Staffelsee-- 
79Starnberger See-- 
80Tegernsee-- 
81Waginger-Tachinger See-- 
82Walchensee-- 
83Weißensee-- 
84Wörthsee-- 
wird gestrichen.

b) In Lfd. Nr. 2 Spalte 3 wird das Wort "Schweinebachs" durch das Wort "Schweinachbachs" ersetzt.

c) Lfd. Nr. 3 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
einschließlich Altmühlsee mit Altmühl- und Nesselbachzuleiter sowie Altmühlüberleiter"einschließlich Altmühlsee mit Altmühlzuleiter, Nesselbachzuleiter und Altmühlüberleiter".

d) Lfd. Nr. 5 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
-"einschließlich Alte Ammer".

e) Lfd. Nr. 6 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
-"einschließlich Amperstausee Fürstenfeldbruck".

f) In Lfd. Nr. 18 Spalte 3 werden die Wörter "bei Kiefersfelden" gestrichen.

g) Lfd. Nr. 21 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Einmündung der Effelder"Mündung in den Froschgrundsee".

h) In Lfd. Nr. 23 neue Spalte 5 wird das Wort "Wasserspeicher" gestrichen.

i) In Lfd. Nr. 39 Spalte 3 wird das Wort "Bina" durch das Wort "Altbina" ersetzt.

j) Lfd. Nr. 39a wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 3 wird die Angabe "B 309" durch die Angabe "St2520 (ehem. B 309)" ersetzt.

bb) In Spalte 4 wird das Wort "Einmündung" durch das Wort "Mündung" ersetzt.

k) In Lfd. Nr. 40 Spalte 3 werden die Wörter "bei Melleck" gestrichen.

l) In Lfd. Nr. 42 Spalte 3 werden die Wörter "bei der Saalachmündung" gestrichen.

m) In Lfd. Nr. 52 neue Spalte 5 werden nach dem Wort "Vilstalsee" die Wörter ", Vilskanal, Binnenvorfluter Nord, Kugelgraben ab Gemeindeverbindungsstraße Haunersdorf-Mettenhausen und Altvils" eingefügt.

n) Lfd. Nr. 55 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
-"einschließlich Flutmulde in Kulmbach".

o) In Lfd. Nr. 60 neue Spalte 5 wird das Wort "Einmündung" durch das Wort "Mündung" ersetzt.

p) Die Zeile nach Lfd. Nr. 61


62Ammersee---


wird gestrichen.

§ 2
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Art. 39 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der in Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Verträge ausgeübt werden.

wird aufgehoben.

b) Im bisherigen Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und die Angabe "Abs. 1, §§ " durch ein Komma ersetzt.

2. In Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe " § 464 Abs. 2 BGB" ersetzt und die Wörter "in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise" gestrichen.

§ 3
Änderung der Delegationsverordnung

(nicht dargestellt)

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2018 tritt die Anlagenverordnung (VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl. S. 63, BayRS 753-1-4-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 364 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 180349

ENDE