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Anforderungen an den Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung
- Brandenburg -
Vom 25. November 2009
(ABl. Nr. 6 vom 17.02.2010 S. 227)
aufgehoben durch Neufassung vom 02.09.2011 S. 1713
I. Vorbemerkung
Der Begriff des Sachverständigen für die Überprüfung (Generalinspektion) von bauartzugelassenen Abscheideranlagen wird mit dieser Vollzugsbestimmung konkretisiert. Sachverständige nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) sind zuverlässige und unabhängige Personen, die erforderliche Fachkenntnisse und eine Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden nachweisen können. Es wird festgelegt, welche Nachweise der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen sind, um den Anforderungen nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung gerecht zu werden. Bei Erfüllung der folgenden Anforderungen kann davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige die entsprechenden Fähigkeiten hat, um ein sachgerechtes und beurteilungsfähiges Prüfungsergebnis vorzulegen.
II. Anforderungen
1 Erforderliche Fachkenntnisse
Der Sachverständige muss aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass er die Prüftätigkeit ordnungsgemäß durchführt.
Die erforderlichen Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn der Sachverständige:
2 Zuverlässigkeit
Der Sachverständige muss zuverlässig sein. Die als Anlage 1 angefügte eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist dafür zu verwenden.
3 Unabhängigkeit
Der Sachverständige muss hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sein, insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Leistungen bestehen. Die als Anlage 2 angefügte eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Unabhängigkeit ist dafür zu verwenden.
Der Sachverständige darf keine Tätigkeiten für den Betreiber ausüben, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweils zu prüfenden Anlage haben.
Dazu zählen insbesondere:
4 Haftpflichtversicherung
Der Sachverständige muss den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro erbringen. Der Versicherungsvertrag hierüber ist der Wasserbehörde vorzulegen.
III. Anerkannte sachverständige Stellen/Prüfer anderer Bundesländer oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Ein Sachverständiger, der aufgrund eines gleichwertigen Verfahrens durch ein anderes Bundesland oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union als sachverständige Stelle für die Überprüfung von Abwasserbehandlungsanlagen anerkannt ist, erfüllt vollständig die Anforderungen an Sachverständige nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung des Landes Brandenburg.
Die Vorlage der hier bestimmten Nachweise ist für diese Stellen entbehrlich.
Derzeit führen die Bundesländer Berlin und Hessen eigenständige Verfahren zur Anerkennung von sachverständigen Stellen durch.
Die anerkannten sachverständigen Stellen sind unter folgenden Links im Internet zu finden:
Die der obersten Wasserbehörde des Landes Brandenburg bekannt werdenden Anerkennungen sachverständiger Stellen weiterer Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden von der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gegeben.
Eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Zuverlässigkeit | Anlage 1 |
Hiermit versichere ich, | ......................................................................... (Name des Sachverständigen) |
geb. .................... am ..................................in |
dass ich nicht wegen der Verletzung von Vorschriften
mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden bin.
Für die Richtigkeit der Angaben:
........................................................................ Ort und Datum | ........................................................................ Unterschrift des Sachverständigen |
Eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Unabhängigkeit | Anlage 2 |
Hiermit versichere ich, | ......................................................................... (Name des Sachverständigen) |
geb. .................... am ..................................in |
dass ich für die Prüftätigkeit nach § 4 Absatz 3 der Indirekteinleiterverordnung die erforderliche Unabhängigkeit besitze. Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit werde ich
Für die Richtigkeit der Angaben:
........................................................................ Ort und Datum | ........................................................................ Unterschrift des Sachverständigen |
ENDE |