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HWMDV - Hochwassermeldedienstverordnung
Verordnung über die Einrichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Übermittlung von Hochwassermeldungen
- Brandenburg -
Vom 9. September 2024
(GVBl. II Nr. 74 vom 12.09.2024)
Archiv 1997
Auf Grund des § 114 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Hochwassermeldedienst im Land Brandenburg.
§ 2 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes
(1) Der Hochwassermeldedienst dient der Warnung vor und der Information über Hochwassergefahren und umfasst
(2) Im Rahmen des Hochwassermeldedienstes sind folgende Hochwasserberichte herauszugeben:
Die Hochwasserinformationen enthalten insbesondere den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologischen und hydrologischen Lage sowie Angaben zur Talsperrenbewirtschaftung und zur Steuerung wasserwirtschaftlicher Anlagen während des Hochwassers. Weiterer Bestandteil der Hochwasserinformationen sind Hochwasservorhersagen, sobald mit hinreichender Genauigkeit die zu erwartenden Wasserstände und der zeitliche Verlauf des Hochwassers beurteilt werden können.
§ 3 Hochwassermeldegewässer
Der Hochwassermeldedienst wird für die Hochwassermeldegewässer durchgeführt. Hochwassermeldegewässer sind folgende Gewässer und Gewässerabschnitte:
§ 4 Teilnehmende am Hochwassermeldedienst
(1) Teilnehmende am Hochwassermeldedienst sind die an der Gewinnung, Auswertung und Weitergabe von hochwasserrelevanten Daten und Hochwasserberichten Beteiligten. Das sind:
(2) Die Teilnahme der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Deutschen Wetterdienstes und von benachbarten Bundesländern am Hochwassermeldedienst wird durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
§ 5 Hochwassermeldeordnung
(1) Die oberste Wasserbehörde regelt die Einzelheiten des Vollzuges dieser Verordnung, insbesondere Hochwassermeldeordnungen für die einzelnen Hochwassermeldegewässer in einer Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Hochwassermeldeordnungen beinhalten insbesondere das Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit Festlegung der Richtwasserstände für die Alarmstufen sowie die Festlegungen zum Meldebeginn und -ende.
§ 6 Hochwassermeldezentrale
(1) Das Landesamt für Umwelt unterhält für die Durchführung des Hochwassermeldedienstes eine Hochwassermeldezentrale.
(2) Die Hochwassermeldezentrale leitet und koordiniert den Hochwassermeldedienst. Sie stellt den Beginn und das Ende des Hochwassermeldedienstes fest.
(3) Die Hochwassermeldezentrale führt den Austausch von hochwasserrelevanten Daten und Hochwasserberichten sowie Wetterberichten mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, dem Deutschen Wetterdienst und den zuständigen Behörden der benachbarten Bundesländer nach den bestehenden oder noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarungen nach § 4 Absatz 2 durch.
(4) Hochwasserrelevante Daten sind die aktuellen und prognostizierten Wasserstände und Durchflüsse an den Hochwassermeldepegeln gemäß den Hochwassermeldeordnungen nach § 5 sowie an weiteren hochwasserrelevanten Pegeln. Weitere hochwasserrelevante Daten sind Wehrstellungen und Speicherabgaben mit unmittelbarem Einfluss auf die Hochwasserentwicklung in den Hochwassermeldegewässern und Informationen zu besonderen abflussbeeinträchtigenden Erscheinungen in den Hochwassermeldegewässern sowie aktuelle meteorologische Messdaten, Wetterwarnungen und -vorhersagen in den Einzugsgebieten der Hochwassermeldegewässer.
(5) Der Austausch von hochwasserrelevanten Daten und Hochwasserberichten mit der Republik Polen ist im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern vom 19. Mai 1992 (BGBl. 1994 II S. 59) geregelt.
§ 7 Beginn und Ende des Hochwassermeldedienstes
(1) Der Hochwassermeldedienst beginnt mit der Herausgabe einer Hochwasserwarnung oder mit Überschreiten des Wasserstandes für den Meldebeginn an einem Hochwassermeldepegel, wenn ein weiterer Wasserstandsanstieg zu erwarten ist.
(2) Der Hochwassermeldedienst endet, sobald zu erkennen ist, dass der Richtwasserstand für die Alarmstufe II nach § 9 nicht erreicht oder wieder unterschritten wird oder wenn der Wasserstand für das Meldeende unterschritten wird und ein erneutes Ansteigen des Wasserstandes nicht zu erwarten ist.
§ 8 Durchführung des Hochwassermeldedienstes
(1) Die Hochwassermeldezentrale wertet alle hochwasserrelevanten eigenen Daten und Daten der Teilnehmenden des Hochwassermeldedienstes aus. An den Hochwassermeldegewässern sind die Daten in Echtzeit und, sofern verfügbar, mindestens stündlich, kontinuierlich zu erfassen. Die Hochwassermeldezentrale ruft die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bereitgestellten aktuellen Beobachtungsdaten der Pegel mindestens an den Hochwassermeldegewässern ab.
(2) Die nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes für die Gewässerunterhaltung der Hochwassermeldegewässer Zuständigen senden Mitteilungen über hochwasserrelevante Vorkommnisse an die Hochwassermeldezentrale. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift nach § 5.
(3) Die Hochwassermeldezentrale erarbeitet auf der Grundlage hydrologischer und meteorologischer Beobachtungsergebnisse und Prognosen sowie eingehender Mitteilungen die Hochwasserberichte für die Hochwassermeldegewässer und verteilt sie nach den von ihr erstellten Benachrichtigungsplänen. In die Benachrichtigungspläne sind insbesondere das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Gewässerunterhaltungsverbände aufzunehmen.
(4) Die jeweils zu nutzenden Kommunikations- und Meldewege sind technisch sicher zu gestalten und zwischen den Teilnehmenden am Hochwassermeldedienst abzustimmen. Bei Änderung der Kontaktdaten der Teilnehmenden oder der Übertragungsart ist die Hochwassermeldezentrale umgehend zu unterrichten.
(5) Die Landkreise leiten die Hochwasserberichte unverzüglich an die betroffenen Ämter und amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie besonders gefährdete Unternehmen und Einrichtungen weiter. Sie stellen dazu eigene Verteilerpläne auf und schreiben sie fort. Dies gilt sinngemäß auch für die kreisfreien Städte.
(6) Die betroffenen Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden als Empfangende von Hochwasserberichten haben dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bevölkerung und insbesondere die Besitzerinnen und Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie die Einrichtungen, die Aufgaben der Hilfeleistung und Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, unverzüglich und in geeigneter Weise über die Hochwassergefahr unterrichtet werden. Dies entbindet die Betroffenen nicht davon, sich im Rahmen der Eigenvorsorge gemäß § 5 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes selbst zu informieren.
(7) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit stellt die Hochwassermeldezentrale alle Hochwasserberichte im Internetportal des Landesamtes für Umwelt bereit und übermittelt diese an Nachrichtenagenturen und Rundfunkanstalten mit Sitz in Brandenburg und landesweiter Ausstrahlung. Auf dem Internetportal des Landesamtes für Umwelt werden zudem die aktuellen Wasserstände der Hochwassermeldepegel und weiterer hochwasserrelevanter Pegel bereitgestellt. Die Hochwassermeldezentrale übermittelt Hochwasserwarnungen und -berichte sowie Wasserstands- und Abflussdaten an das länderübergreifende Hochwasserportal der Bundesländer.
(8) Soweit andere Behörden die Öffentlichkeit in eigener Zuständigkeit über Hochwassergefahren informieren, sind dabei die Informationen der Hochwassermeldezentrale zu beachten und es ist auf das Internetportal nach Absatz 7 hinzuweisen.
§ 9 Auslösen und Aufheben von Alarmstufen
(1) Zur rechtzeitigen Einleitung und Durchführung von Maßnahmen der Hochwasserabwehr und zur Information über eine sich entwickelnde Hochwasserlage werden für die Hochwassermeldegewässer in den Hochwassermeldeordnungen nach § 5 Richtwasserstände für Alarmstufen an den jeweiligen Hochwassermeldepegeln festgelegt.
(2) Die Richtwasserstände für die einzelnen Alarmstufen werden so festgelegt, dass bei ihrem Erreichen folgende Sachlagen an den Hochwassermeldegewässern bestehen:
Alarmstufe I | Überflutung von tiefer liegenden Auenbereichen und ufernahem Grünland |
Alarmstufe II | Überflutung von Grünland oder forstwirtschaftlicher Flächen oder |
Ausuferung des Wassers bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß | |
Alarmstufe III | Überflutung einzelner bebauter Grundstücke, Straßen oder Eisenbahnstrecken, |
Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser oder | |
Wasserstände am Deich bis etwa halbe Deichhöhe | |
Alarmstufe IV | Überflutung größerer Flächen in bebauten Gebieten, |
unmittelbare Gefährdung für Menschen, Nutztiere, Anlagen der kritischen Infrastruktur, Kulturgüter oder erhebliche Sachwerte, | |
Gefährdung der Standsicherheit der Deiche infolge langanhaltender Durchfeuchtung, Eisgang oder größerer Schäden oder | |
Wasserstände am Deich im Freibordbereich, Gefahr der Überströmung. |
(3) Die Alarmstufen I und II werden von der Hochwassermeldezentrale, die Alarmstufen III und IV auf Vorschlag der Hochwassermeldezentrale von den für den Gewässerabschnitt zuständigen Landkreisen oder kreisfreien Städten ausgelöst, wenn die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln erreicht werden und ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist oder wenn es die Hochwassersituation erforderlich macht. Sind für eine Gewässerstrecke mehrere Hochwassermeldepegel in der Hochwassermeldeordnung genannt, kann bei Überschreitung des Richtwasserstandes bereits an einem dieser Meldepegel die entsprechende Alarmstufe ausgelöst oder die Auslösung vorgeschlagen werden.
(4) Die Alarmstufe IV soll vor Erreichen der Richtwasserstände für Alarmstufe IV bei unmittelbarer Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung, zum Schutz lebensnotwendiger Einrichtungen, von Kulturgütern oder bei Gefährdung von Hochwasserschutzanlagen ausgelöst werden.
(5) Die Alarmstufen werden durch die Auslösende oder den Auslösenden aufgehoben, wenn die Richtwasserstände unterschritten sind oder die Erforderlichkeit aufgrund der Hochwassersituation nicht mehr gegeben ist. Die Aufhebung durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt auf Vorschlag der Hochwassermeldezentrale. Das Aufheben einer Alarmstufe setzt die jeweils niedrigere in Kraft.
(6) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt teilt der Hochwassermeldezentrale die Ausrufung sowie die Aufhebung der Alarmstufen III oder IV unverzüglich mit.
§ 10 Kostentragung
(1) Die Teilnehmenden am Hochwassermeldedienst tragen die ihnen entstandenen Kosten entsprechend ihrer Aufgaben selbst.
(2) Die notwendigen Kosten für Mitteilungen der Gewässerunterhaltungsverbände nach § 8 Absatz 2 für die in der Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes festgelegten Gewässer I. Ordnung trägt das Land.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (13.09.2024) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochwassermeldedienstverordnung vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 778), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 6) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |