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VVAwS - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Brandenburg -
Vom 27. Juli 1999
(ABl. 1999 S. 751; 08.08.2017 S. 769 17aufgehoben)
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der "AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 19. Oktober 1993 (GVBl. II S. 634), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der VAwS vom 22. Januar 1999 (GVBl. II S. 371), wird die nachstehende Verwaltungsvorschrift erlassen. Die fortlaufende Numerierung entspricht der Paragraphenfolge der Verordnung. Zu einzelnen Paragraphen enthält diese Verwaltungsvorschrift noch keine Regelung. Die Numerierung erfaßt jedoch auch diese Paragraphen. Die Nennung von Paragraphen ohne nähere Angabe bezieht sich auf die Verordnung.
Seit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a) gibt es keine Wassergefährdungsklasse 0 mehr Alle Regelungen der VAwS bezüglich der WGK 0 sind damit hinfällig. In dieser Verwaltungsvorschrift wurde der Wegfall der WGK 0 bereits berücksichtigt.
Folgende Anlagen wurden beigefügt (noch nicht enthalten):
Anlage 1 | Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" |
Anlage 2 | Betriebsanweisung für Heizöllageranlagen der Gefährdungsstufen A bis C |
Anlage 3 | Erläuterungen zu den Antragen auf Bauartzulassung und Eignungsfeststellung |
Anlage 4 | Vordruck für die Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Anlage 5 | Vordruck für die Anzeige einer Ölheizung |
Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § 1 bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Bei Anlagen zum Lagern und Abfällen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) ist die Verordnung nur teilweise anwendbar. § 19g Abs. 6 Satz 2 WHG schließt die Anwendung der nachfolgenden §§ 19h bis 19l WHG aus. Dies betrifft unmittelbar auch die sie ausfüllenden Vorschriften in der Verordnung (§§ 13 bis 19, §§ 21 bis 25). Darüber hinaus wird die Anwendung von § 6 (Gefährdungspotential) und den daran anknüpfenden Paragraphen ausgeschlossen, da eine Einstufung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften in Wassergefährdungsklassen nicht möglich ist; eine Einordnung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 in die Wassergefährdungsklasse 3 scheidet aus.
Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Arbeitsschutz-, des Gefahrgut-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.
2.2 Feste wassergefährdende Stoffe (§ 2 Abs. 2)
Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.
Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen sind oberirdische Anlagen. Oberirdisch sind auch Rohrleitungen. die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.
2.4 Rohrleitungen (§ 2 Abs. 7)
Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen.
Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.
2.5 Abfüll- und Umschlaganlagen (§ 2 Abs. 8)
Nach § 2 Abs. 8 sind bestimmte Flächen als Abfüll- oder Umschlaganlagen anzusehen. Dabei ist von Flächen anzugeben, die regelmäßig in der dort genannten Weise genutzt werden. In den übrigen Fällen kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob aus Gründen des Gewässerschutzes eine besondere Anlage erforderlich ist (s. auch Nummer 19 und Anlage zur VAwS, Nummer 2.2).
Zum Reinigen gehört nicht das Filtrieren wassergefährdender Stoffe während des Betriebes.
2.7 Bestimmungsgemäßer Betrieb (§ 2 Abs. 12)
Der bestimmungsgemäße Betrieb umfaßt den Normalbetrieb, den Probebetrieb, die Inbetriebnahme, die Außerbetriebsetzung, Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Der betriebsbedingte Austritt von wassergefährdenden Stoffen, z.B. als dünner Flüssigkeitsfilm an Kolbenstangen von Hydraulikzylindern, ist keine Betriebsstörung.
3. Grundsatzanforderungen (§ 3)
Die Grundsatzanforderung Nummer 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne um unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRl) vom 28. Juli 1993 (ABl. S. 1554) enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen.
Besondere, der jeweiligen Anlage zugeordnete Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn
Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung Nummer 6 ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigten Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln aufzunehmen.
Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:
Weitergehende Anforderungen nach Nummer 20.5 und Nummer 23 bleiben unberührt.
Die Grundsatzanforderung Nummer 6 wird im Rahmen der Anlagenkataster nach § 11 berücksichtigt sofern ein Anlagenkataster erforderlich ist.
Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung gemäß § 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.
4. Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4)
4.1 Allgemeines
Allgemeine Anforderungen an Anlagen, die von allen Anlagen, unabhängig vom Gefährdungspotential zu erfüllen sind, enthält Anlage 1 zur VAwS.
In der Anlage 2 zur VAwS sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential nach § 6 zur Erfüllung der Grundsatzforderungen nach § 3 ergeben.
In der Anlage 3 werden die Anforderungen des § 19g Abs. 2 WHG für JGS-Anlagen konkretisiert. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, daß Teile der VAwS nicht auf JGS-Anlagen anwendbar sind (s auch Nummer 1 Anwendungsbereich).
In der Anlage 4 zur VAwS erfolgt die Konkretisierung der technischen Anforderungen für oberirdische Anlagen im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Die technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen / Schutzanforderungen beschrieben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Nr. 1 und 4 ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die unter Nummer 5 konkretisiert sind und von allen Anlagen, unabhängig von ihrem Gefährdungspotential. zu erfüllen sind. In den Anlagen 2 und 4 sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen, standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß § 3 Nr. 2, 3, 5 und 6. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 bleiben unberührt.
4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
4.2.1 Die Anforderung F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betriebes (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis gemäß den Nummern 9.3 bis 9.3 der Anlage 1 zur VAwS gegenüber der Behörde zu führen, bei HBV-Anlagen im Rahmen des Anlagenkatasters (bei Anlagen der Gefährdungsstufe D) bzw. im Rahmen der Sachverständigenüberprüfung gemäß § 19i WHG (sofern erforderlich).
4.2.2 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt sind, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.
4.2.3 Wenn bei bestehenden Anlagen und bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, ist die F2-Maßnahme durch die Kombination F1 + I1 + Auffangwannen für Tropfen an Stellen. an denen wassergefährdende Flüssigkeiten austreten können (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen), zu ersetzen.
4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen
4.3.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muß. Der Begriff "Rückhaltevermögen" steht in keiner Verbindung mit dem Begriff "Auffangraum in der Definition des § 13 hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dein Begriff des Anlagenvolumens nach § 6. Die Berechnung des Rückhaltevermögens richtet sich nach Nummer 9.1 der Anlage 1 zur VAwS.
4.3.2 Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN V 19250 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das bei Wirksamwerden fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann. Unbeschadet von den Sätzen 1 und 2 ist R2 stets erfüllt, wenn Nummer 9.1.3 Buchstabe d der Anlage 1 zur VAwS befolgt wird.
4.3.3 Für oberirdische Lageranlagen können die in Tabelle 2.1 der Anlage 2 zur VAwS für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 gestellten Anforderungen durch die Maßnahmen F0 + R3 + I0 ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß aus der Lageranlage keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.
4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
4.4.1 Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.
4.4.2 Bei der Maßnahme I1 dürfen Behälter in HBV-Anlagen, die während der Befüllung nicht ausreichend eingesehen werden können, nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung oder einer ausreichend großen Überlaufleitung befüllt werden.
5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)
5.1 Allgemeines
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.
Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, daß sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, z.B. im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände, entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, daß es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.
In den folgenden Nummern 5.2, 5.3 und 5.4 werden Normen und sonstige bestehende Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz im einzelnen eingeführt.
Soweit in den Nummern 5.2, 5.3 und 5.4 sowie in den besonderen Einzelregelungen der Nummer 5.5 auf DIN-Normen oder sonstige bestehende Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie Ursprungswaren aus Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Anlagen, die den nachfolgend genannten technischen Regeln entsprechen, sind damit nicht zwangsläufig einfach oder herkömmlich. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art werden in den §§ 13 und 14 der Verordnung und in den Nummern 13 und 14 dieser Vorschrift beschrieben.
5.2 Technische Regeln nach Baurecht
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden die vom Deutschen Institut für Bautechnik gemäß § 20 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Bauregelliste A Teil 1 unter Nummer 15 Bauprodukte für Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe aufgeführten technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte eingeführt.
Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind.
5.3 Technische Regeln anderer Rechtsbereiche
Im Hinblick auf die primäre Anlagensicherheit nach § 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 können neben den unter 5.2 genannten Regeln folgende Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden:
Soweit die Regelungen der Verordnung oder die unter 5.5 eingeführten Einzelregelungen von den Regelungen der o. g. Regelwerke abweichen, haben die Regelungen der Verordnung und dieser Vorschrift Vorrang.
5.4 Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)
Folgende technische Regeln gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik:
Soweit in diesen technischen Regeln auf die Muster-VAwS bzw. MusterVVAwS verwiesen wird, ist die Brandenburgische VAwS und diese Verwaltungsvorschrift anzuwenden.
Werden in den technischen Regeln Ausführungen beschrieben, die nicht den Anforderungen der VAwS bzw. VVAwS entsprechen, so können diese Ausführungen bei einer Entscheidung der Wasserbehörde über den befristeten Weiterbetrieb bestehender Anlagen im Einzelfall berücksichtigt werden. Dabei ist jedoch immer von der Besorgnis einer Gewässerverunreinigung auszugehen. Unter diesen Bedingungen kann in begründeten Einzelfällen auch von den in § 30 festgesetzten Anpassungsfristen abgewichen werden (s. auch § 30 Abs. 3 Satz 3). Abweichend von der Vorbemerkung zur TRwS 133 ist es in Brandenburg nicht vorgesehen, weitere Anpassungsfristen durch Verwaltungsvorschriften einzuführen.
Die TRwS wurden durch den Deutschen Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e. V. (DVWK) herausgegeben und werden durch die Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-WirmerStr. 3 in 53115 Bonn vertrieben.
5.5 Besondere Einzelregelungen
5.5.1 Besichtigungsöffnung für Behälter
Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.
5.5.2 Anforderungen an Rohrleitungen
An Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:
5.5.3 Anforderungen au doppelwandige Behälter und Rohrleitungen
An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:
Doppelwandige Behälter müssen mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sein. Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Einlage der Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt.
Doppelwandige Rohrleitungen müssen über den gesamten Rohrumfang mit einer zweiten Wand versehen sein.
Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muß als Überwachuugsraum geeignet und so beschaffen sein, daß ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. Als Leckauzeigemedium dürfen grundsätzlich keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden.
Der Überwachungsraum muß mit mindestens zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.
Bei Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte sein.
Im Überwachungsraum von Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte vorhanden sein.
Die äußere Wand muß so beschaffen sein, daß Sie bei zu erwartenden Beanspruchungen durch Undichtwerden der Innenwand oder der Leckschutzauskleidung flüssigkeitsdicht bleibt. In entsprechender Weise muß die Innenwand oder die Einlage der Leckschutzauskleidung bei den zu erwartenden Beanspruchungen bei Undichtwerden der Außenwand flüssigkeitsdicht bleiben.
Die Dichtigkeit der Innen- und Außenwand muß bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand mindestens sechs Monate gewährleistet werden. Es kann ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn das Erkennen von Undichtheiten und die Leerung des Behälters oder der Rohrleitung in einem entsprechend kurzen Zeitraum gewährleistet sind.
5.5.4 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter
Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach der Anlage zur VAwS für Lageranlagen kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Leitung über der erforderlichen Flächen zu führen.
5.5.5 Abfüll- und Umschlagplätze
Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, daß auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß beim Abfüll- oder Umschlagsvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert sind.
Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern.
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