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20.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach 2 Fallgruppen

Die Fallgruppe 1 in § 20 Abs. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen. Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie z.B. Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand - und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Dazu gehört vor allem:

Fallgruppe 2 betrifft wassergefährdende Stoffe, die bei ungestörten Betrieb unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangen. Dabei kann es sich um Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen handeln.

Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:

20.5 Betriebsanweisung

Sofern die Voraussetzumngen nach § 20 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in den Nummern 20.3 und 20.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 festzulegen.

Besonders sind festzulegen:

21. Sachverständige21)

Die Konkretisierung der Anforderungen an Sachverständigenorganisationen erfolgt durch ein Merkblatt, welches die oberste Wasserbehörde in Abstimmung mit den Anerkennungsbehörden der anderen Bundesländer herausgibt.

22. Überprüfung von Anlagen22)

22.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 21

22.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

Allgemeine Prüfung:

Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung, mit den eingeführten technischen Vorschriften und technischen Baubestimmungen (§ 5), mit den Festsetzungen der Eignungsfeststellungen, der Bauartzulassungen oder bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweise sowie mit anderen Festsetzungen behördlicher Bescheide, insbesondere mit weitergehenden Anforderungen gemäß § 7. Die Allgemeine Prüfung umfaßt die Ordnungsprüfung und die Technische Prüfung.

Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, daß die erforderlichen Zulassungen, die Bescheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.

Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, daß die Anlage mit ihren Anlagenteilen den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht. Sie umfaßt insbesondere:

Dichtheitsprüfung:

Die Dichtheitsprüfung wird an den Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß die wassergefährdenden Stoffe umschließen, durchgeführt. Sie kann auch abschnittsweise vorgenommen werden.

Funktionsprüfung:

Mit der Funktionsprüfung wird die Funktionstüchtigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzvorkehrungen geprüft.

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche eine Wassergefährdung zum besorgen ist, z.B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen, zusätzliches Aufstellen von Behältern, Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen.

Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch das Gefährdungspotential der Anlage in eine höhere Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS steigt.

22.1.2 Wiederkehrende Prüfungen

Es ist zu prüfen:

Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage. Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:

Der Sachverständige kann nur prüfen, was aufgrund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der meßtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, z.B. aufgrund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.

22.1.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage

Es ist zu prüfen,

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zum machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- oder Explosionsschutzes oder der Standsicherheit, geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung eventueller Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach § 19i WHG.

In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:

"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."

22.1.4 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen

Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.

Über jede Prüfung stellt der Sachverständige unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach der Prüfung dem Betreiber einen Prüfbericht

aus und übersendet eine Durchschrift des Berichtes an die zuständige Behörde. Der Prüfbericht soll mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Überschrift "Prüfbericht nach VAwS"
    Die Überschrift ist gegebenenfalls zu ergänzen, wenn der Prüfbericht auch Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen. z.B. nach Gerätesicherheitsgesetz, einschließt.
  2. Bezeichnung der Sachverständigen-Organisation
  3. Name. Anschrift und Telelefonnummer des Sachverständigen/der Organisation
  4. Prüfbericht-Nummer, Seitenzahl
    Die Prüfbericht-Nummer ist eine fortlaufende Identifikationsnummer, die von dem Sachverständigen vergeben wird. Umfaßt ein Prüfbericht mehrere Seiten, ist die Prüfbericht-Nummer auf jeder Seite des Prüfberichts anzugeben. Bei mehrseitigen Prüfberichten sind die Seiten fortlaufend zu numerieren und die Gesamtseitenzahl auf der ersten Seite anzugeben.
  5. Name und Anschrift des Betreihers der überprüften Anlage
  6. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
    Diese Angaben können entfallen, wenn Name und Anschrift des Betreibers und des Rechnungsempfängers identisch sind.
  7. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde
    Es ist die Behörde anzugeben, die nach Landesrecht für den Vollzug der VAwS und Anordnungen zur Mängelbeseitigung zuständig ist.
  8. Betriebliche Anlagenbezeichnung
    Beispiele für die Anlagenbezeichnung sind Heizölanlage, Transformator, Entfettungsbad oder XY-Anlage. Die Anlagenbezeichnung soll mit der Bezeichnung in den behördlichen Zulassungen übereinstimmen. Bei mehreren gleichartigen Anlagen, z.B. bei unterirdischen Lagerbehältern an einer Tankstelle, ist die Anlage so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit anderen Anlagen ausgeschlossen ist, z.B. Hersteller Firma Tankbau, Behälter-Nr. 1234, Baujahr 1990.
  9. Anschrift des Anlagenstandortes
    Es sind die Straße, die Postleitzahl und der Ort anzugeben, an dem die Anlage eingebaut oder aufgestellt ist. Eine Postfachanschrift ist nicht zulässig. Bei Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann auch zusätzlich der Ortsteil angegeben werden. In Betrieben mit mehreren Anlagen und Gebäuden können zur Unterscheidung auch firmeninterne Bezeichnungen für bestimmte Betriebsteile, z. 14. Gebäude A 12 oder Lackiererei, verwendet werden.
  10. Behördliche Zulassungen
    Die Angabe der behördlichen Zulassungen dient der Zuordnung des Prüfberichtes zur behördlichen Akte. Behördliche Zulassungen in diesem Sinne sind insbesondere eine Eignungsfeststellung, eine Baugenehmigung, eine Genehmigung nach BImSchG oder ein Bescheid aufgrund einer Anzeige nach Landeswassergesetz. Es sind die Art der Zulassung, die zulassende Behörde, das Datum der Zulassung und auf der Zulassung angegebene Identifizierungsmerkmale, z.B. Aktenzeichen oder Registriernummer, anzugehen. Bei mehreren Zulassungen nach verschiedenen Rechtsbereichen ist es ausreichend, die behördlichen Zulassungen anzugehen, mit denen die Anlage wasserrechtlich zugelassen wurde. Abweichungen sind mir der zuständigen Behörde abzustimmen.
  11. Angaben zur Lage in einem Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiet
    In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten ist auch die Schutzzone anzugeben.
  12. Wasserrechtliche Anlagenbeschreibung
    Die Wasserrechtliche Anlagenbeschreibung muß folgende Angaben enthalten:
    1. Art der Anlage (L-, A-, U-, HBV- oder Rohrleitungsanlage),
    2. maßgebende wassergefährdende Stoffe, gegebenenfalls Angabe von Stoffgruppen (z.B. Säuren),
    3. maßgebende Wassergefährdungsklasse zur Bestimmung der Gefährdungsstufe,
    4. maßgebendes Volumen bzw. maßgebende Masse zur Bestimmung der Gefährdungsstufe,
    5. Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS,
    6. Bauart (oberirdisch, unterirdisch),
  13. Betriebliche Anlagenbeschreibung

Bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Altöl sind folgende Angaben erforderlich:

Weiterhin müssen vorhandene Zulassungen für die einzelnen Anlagenteile, z.B. baurechtliche Prüfzeichen oder gewerberechtliche Bauartzulassungen, und zugrundeliegende Normen, z.B. DIN 6608, aufgeführt werden.

Bei Anlagen, bei denen eine betriebliche Anlagenbeschreibung, die mindestens die vorgenannten Angaben enthält, beim Anlagenbetreiber vorliegt, kann auf entsprechende Angaben bei Wiederholungsprüfungen im Prüfbericht verzichtet werden.

  1. Art und Umfang der Prüfung
    Als Art der Prüfung ist anzugeben, ob es sich um eine Prüfung vor Inbetriebnahme (erstmalige Prüfung), eine wiederkehrende Prüfung, eine Nachprüfung, eine Prüfung nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, eine Prüfung bei Stillegung der Anlage, eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Anlage oder eine angeordnete außerordentliche Prüfung gehandelt hat. Die Angabe einer Teilprüfung beinhaltet automatisch die Angabe dessen. was nicht geprüft wurde. Unter Umfang der Prüfung ist anzugeben, ob eine Ordnungsprüfung und eine Technische Prüfung mit Funktions- und Dichtheitsprüfung durchgeführt wurden.
  2. Ordnungsmängel
    Die Bezeichnung der Ordnungsmängel ist so abzufassen, daß der Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde daraus entnehmen können, welche Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Häufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist dem Anlagenbetreiber und der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sofern von den Ländern Mängelziffern eingeführt worden sind, sind diese zu verwenden. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind.
  3. Technische Mängel
    Häufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist dem Anlagenbetreiber und der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sofern von den Ländern Mängelziffern eingeführt worden sind, sind diese zu verwenden. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugehen, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind.
  4. Prüfungsergebnis
    Es ist anzugeben, ob keine Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.
  5. Hinweise und Empfehlungen zum Nachweis der Mängelbeseitigung
    Sofern nur eine Teilprüfung durchgeführt wurde, ist an dieser Stelle anzugeben, welche Anlagenteile noch der Prüfung bedürfen und bis wann diese durchzuführen ist. Ferner ist der Anlagenbetreiber bei einer Stillegungsprüfung auf die Notwendigkeit einer Prüfung bei Wiederinbetriebnahme der Anlage hinzuweisen.
    An dieser Stelle ist auch anzugeben, ob bei der Stillegungsprüfung Anhaltspunkte für eine Boden- oder Gewässerverunreinigung festgestellt wurden.
    Wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt wurden, sind Empfehlungen für den Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde zur Mängelbeseitigung aufzunehmen. Insbesondere ist bei erheblichen Mängeln ein Vorschlag für die Sanierungsfrist und bei gefährlichen Mängeln ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Weiterhin ist anzugeben, ob eine Nachprüfung erforderlich ist. Außerdem soll der Betreiber hier auf die bei der Mängelbeseitigung möglicherweise bestehende Fachbetriebspflicht hingewiesen werden.
  6. Datum der Prüfung und Unterschrift des Sachverständigen
  7. Datum der nächsten Prüfung

Soweit durch die oberste Wasserbehörde ein Muster eines Prüfberichtes und Mängelziffern eingeführt sind, sind diese zu verwenden.

In den Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, ist der zuständigen Behörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen vorzuschlagen.

Die im Prüfbericht vermerkten Mängel sind nach ihrer Bedeutung in geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel zu unterscheiden. Dabei sind folgende Definitionen zu beachten:

Keine Mängel
Die Anlage entspricht den Anforderungen des Wasserrechts für Anlagen und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Geringfügige Mängel
Geringfügige Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit nicht erheblich, eine Gewässergefährdung ist nicht zu besorgen. Die Wirksamkeit der 1. und 2. Barriere (einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen) ist zum Zeitpunkt der Prüfung gegeben und bis zu nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erwarten.
Erhebliche Mängel
Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit insoweit, daß zwar keine Gewässergefährdung bis zur vom Sachverständigen vorgeschlagenen Frist zur Mängelbeseitigung zu besorgen ist, jedoch die Besorgnis besteht, daß bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine akute Gewässergefährdung eintreten könnte.

Die Wirksamkeit der 1. oder 2. Barriere (einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen) ist nicht gegeben.

Gefährliche Mängel
Gefährliche Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit soweit, daß eine akute Gewässergefährdung bis zu einer möglichen Mängelbeseitigung zu besorgen ist. Die Wirksamkeit der 1. und 2. Barriere (einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen) ist nicht gegeben.

Wird aufgrund von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eine Nachprüfung erforderlich, vermerkt dies der Sachverständige auf dem Prüfbericht und schlägt der zuständigen Behörde die zu treffenden Anordnungen vor. Die zuständige Behörde ist an den Vorschlag des Sachverständigen nicht gebunden.

Bei der Feststellung von gefährlichen Mängeln ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Gefährliche Mängel bedeuten im Regelfall, daß der Betrieb der Anlage unzulässig ist.

22.1.5 Änderung der Prüffristen, Befreiung von der Prüfpflicht22 Abs. 3)

Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfaßt und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf Nummer 6.3 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund von Korrosions-, Materialbeständigkeits- und Alterungsproblemen (s. auch Nummer 4.4 der Anlage 1 zur VAwS) erforderlich werden.

Längere Prüffristen können z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, so daß ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

Bei der Entscheidung, ob eine Befreiung von der Prüfpflicht erfolgen kann, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch den Anlagenbetreiber eine gleichwertige Sicherheit erbracht wird. Dabei sind insbesondere das Gefährdungspotential der Anlage, die betrieblichen Sicherheits- und Eigenüberwachungsmaßnahmen, der Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung und Instandhaltung der Anlage und, soweit vorhanden, Ergebnisse von bereits erfolgten Sachverständigenprüfungen zu berücksichtigen. Die im Rahmen der Teilnahme eines Betriebes am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EG-Öko-Audit-Svstem) erbrachten und dokumentierten Leistungen können dabei auch berücksichtigt werden.

22.2 Überwachungsdatei

Die untere Wasserbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben. Die Überwachungsdatei muß deshalb mindestens die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere:

22.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

Eine andere Rechtsvorschrift nach § 22 Abs. 4 ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)). In dem der unteren Wasserbehörde vorzulegenden Prüfungsbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muß festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist.

Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 22 Abs. 4 bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde beachten.

23. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht23)

Die in § 23 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen.

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

24. Technische Überwachungsorganisationen (§ 24)

25. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 25)

26. Ausnahmen von der Anzeigepflicht (§ 26)

27. Anzeige vorhandener Anlagen (§ 27)

28. Anzeigeunterlagen28)

Bei der Anzeige vorhandener Anlagen kann für Anlagen, Anlagenteile oder Schutzvorkehrungen, die nach den gegenwärtigen Bestimmungen eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises, einer Bauartzulassung oder einer Eignungsfeststellung bedürfen, anstelle dieser Unterlagen gemäß § 30 Abs. 6 der Prüfbericht eines Sachverständigen nach § 21 vorgelegt werden.

29. Ordnungswidrigkeiten (§ 29)

30. Bestehende Anlagen30)

30.1 Allgemeines

Die Wasserbehörde kann, soweit in § 30 und im folgenden nichts anderes geregelt ist, fordern, daß bestehende Anlagen angepaßt werden,

Bei Betrieben, die eine große Anzahl von anpassungsbedürftigen Anlagen betreiben, sollte ein Zeitplan für die Anpassung dieser Anlagen vereinbart werden.

30.2 Anlagen in Schutzgebieten

Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen auf Grund von § 10 nicht mehr zulässig wären, sind weitergehende Anforderungen nach Nummer 7.2 zu stellen. Die untere Wasserbehörde kann darauf verzichten, falls die vorhandenen Anlagen bereits ausreichend sicher sind.

Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 10 Abs. 2 bezieht sich unmittelbar auf neue Anlagen oder wesentliche Erweiterungen bei bestehenden Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach § 30 Abs. 5 Satz 2 Bestandsschutz . Jedoch können Anforderungen gestellt werden, die auch über § 10 Abs. 3 hinausgehen.

30.3 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen

Vorhandene unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen können bis zum 31. Dezember 1999 weiterbetrieben werden. Sie müssen absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit durch Befugte geöffnet werden. In den Auffangraum ausgetretene wassergefährdende Stoffe dürfen nicht über die Entleerleitung entsorgt werden.

30.4 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Die Betreiber bestehender HBV-Anlagen, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, sind aufzufordern, ihre Anlagen den Anforderungen des § 20 anzupassen. Ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden.

30.5 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach Nummer 3 Abs. 2 und 3 sind bei den Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen vor allem an Hand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.

30.6 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach den Nummern 5.2 ff. ist bei den Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall zu prüfen. werden sie nicht eingehalten, sind entsprechende Anordnungen zu treffen. Hierfür ist jeweils eine angemessene Frist vorzusehen.

Abweichend hiervon gilt:

30.7 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach Nummer 7.3 sind im Rahmen der Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall auf die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 7.3 zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind Anpassungsmaßnahmen anzuordnen.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS) vom 13. November 1995 (ABl. S. 950) außer Kraft.

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