Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der
Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung
Vom 5. April 2000
(GVBl. II 2000 S. 112)
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
Artikel 1
Die Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung vom 18. Februar 1998 (GVBl. II S. 182) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2, werden die Worte "mit Ausnahme der Gewässer Elbe, Schwarze Elster, Pulsnitz, Oder und Neiße" gestrichen.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Kanalisationen nach Absatz 1 müssen im Sinne des § 70 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
- Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
Dies betrifft insbesondere
- die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
- die Verhinderung von Leckagen,
- die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
- Beim Betrieb der Kanalisationen ist sicherzustellen, dass industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, so vorbehandelt wird, dass es folgende Anforderungen erfüllt:
- Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.
- Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.
- Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen, die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen, anderer Richtlinien der. .Europäischen Gemeinschaft entsprechen.
- Es muss sichergestellt sein, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.