Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg, und zur Änderungwasserrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Juli 2002
(GVBl. Nr. 7 vom 15.07.2002 S. 62)



Artikel 1
Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG)

- wie eingefügt -


Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90, 96, 129), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Betrieb von Stauanlagen".

b) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren

§ 39a Koordinierung der Verfahren

§ 39b Antragsunterlagen

§ 39c Mindestinhalt der Erlaubnis

§ 39d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

§ 39e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 39f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen

§ 39h Emissionserklärung".

c) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

" § 67 Abwasserbeseitigungspflicht des Amtes oder Zweckverbandes".

d) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden".

e) Nach der Angabe zu § 129 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 129a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung".

f) Die Angabe zu Kapitel 14 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich".

2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt. "Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachministers festgesetzt."

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Wird durch die Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet erstmalig festgesetzt oder in seinem räumlichen Geltungsbereich vergrößert, erfolgt die Festsetzung im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Fachminister. Die Befugnis zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung für ein Wasserwerk mit einer täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 m3 kann von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt übertragen werden."

3. § 16 Abs. 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die untere Wasserbehörde im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde festgesetzt. "Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt durch Schlichtungsspruch festgesetzt."

4. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit (zu §§ 19a bis 19c WHG)

(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 19a WHG) sowie für die Beschränkung und Aufhebung der Genehmigung (§ 19c WHG).

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die zuständige Bergbehörde über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und die Untersagung des Betriebes.

 " § 22 Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit (zu §§ 19a bis 19c WHG)

(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen, Plangenehmigungen und Planfeststellungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19a Abs. 1 WHG.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach Absatz 1 vor, entscheidet das Landesbergamt."

5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

6. Nach § 39 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren".

7. Nach der Angabe zu Abschnitt 1a werden folgende §§ 39a bis 39 h eingefügt:

8. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren, sofern dies nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist. Schiffbar sind die in der Anlage 2 bezeichneten Gewässer sowie die Gewässer, die der für die Schiffahrt zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister bestimmt. Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Bestimmung weiterer schiffbarer Gewässer beantragen. Die schiffbaren Gewässer sind öffentlich bekanntzumachen. Der für die Schiffahrt zuständige Fachminister hält das Verzeichnis der schiffbaren Gewässer als Anlage der Landesschiffahrtsverordnung auf dem laufenden. "(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren, sofern dies nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist. Schiffbar sind die in der Anlage zur Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmten Gewässer. Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Bestimmung weiterer schiffbarer Gewässer oder deren Aufhebung beantragen."

9. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG darf nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erlaubt werden, sofern die zu nutzende Wassermenge jährlich 5 Millionen Kubikmeter übersteigt. Dies gilt nicht für die Zulassung einer Benutzung in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen. "(3) Die Anreicherung von Grundwasser mit Oberflächenwasser gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG und die Benutzung des Grundwassers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG bedürfen einer Erlaubnis in einem Verfahren nach den Anforderungen des § 129a Abs. 1, sofern nach § 129a Abs. 3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

10. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "pflichtige" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Die" das Wort "kommunalen" eingefügt.

11. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) An Stelle der Gemeinden sind die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen verpflichtet, Niederschlagswasser, welches von Verkehrsflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, zu beseitigen. "(2) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:
  1. die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die Abwassersatzung der Gemeinde nach § 54 Abs. 4 dies vorsieht,
  2. die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfüllt."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht. Die Gemeinde kann auf ihren Antrag von ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 vorübergehend freigestellt werden, bis die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schlammaufbereitung erfüllt sind."(3) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen, wenn
  1. eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird oder
  2. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann.

Die Freistellung soll mindestens 15 Jahre betragen. Der Antrag kann auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden.

c) Die Absätze 4 und 5

(4) Die für die Erlaubnis der Einleitung zuständige Wasserbehörde kann die Gemeinden auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise einem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage auf seinen Antrag widerruflich übertragen. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes die Abwasserbehandlung auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßig ist.

(5) Unter den Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Abwasserzweckverbandes verfügen. Im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde kann die Mitgliedschaft von privaten Abwasserbeseitigungspflichten verfügt werden, wenn nur auf diese Weise die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durch die privaten Abwasserbeseitigungspflichten gesichert werden kann.

werden aufgehoben.

12. § 67 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 67 Übergangsregelung

Kann die Gemeinde das Abwasser aus einem Gewerbebetrieb, einer anderen Anlage oder das Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, in Erfüllung der ihr nach § 66 Abs. 1 insgesamt obliegenden Verpflichtungen erst später übernehmen hat bis zur Übernahme derjenige das Abwasser zu beseitigen und die für die Zwischenzeit unerläßlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, bei dem das Abwasser anfällt. Ihm können die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt und die Abwassereinleitung erlaubt werden, bis die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde erfolgt.

 " § 67 Abwasserbeseitigungspflicht des Amtes oder Abwasserzweckverbandes

Anstelle der Gemeinde ist das Amt oder der Abwasserzweckverband abwasserbeseitigungspflichtig, soweit die Abwasserbeseitigungspflicht vom Amt oder dem Zweckverband übernommen worden ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen."

13. § 68 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 68 Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserzweckverbänden (zu § 18a WHG)

(1) Abwasserzweckverbände sind an Stelle der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, soweit sie diese satzungsgemäß übernehmen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe auch Dritter bedienen.

(2) Abwasserzweckverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als Verbandsunternehmen übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung der sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten.

 " § 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden

Unter den Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Abwasserzweckverbandes verfügen. Im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde kann die Mitgliedschaft von privaten Abwasserbeseitigungspflichtigen verfügt werden, wenn nur auf diese Weise die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert werden kann."

14. In § 71 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und am Ende des Satzes folgender Halbsatz angefügt:

"soweit sie nicht nach § 129a Abs. 2 einer Planfeststellung bedürfen."

15. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt auch für den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall bis zu acht Kubikmeter täglich bemessen ist, mit der Maßgabe, dass die Anlage mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überwachen ist. Die untere Wasserbehörde kann die Überprüfung auf die Einleitung erstrecken."

16. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "(Anlage 3)" durch die Angabe "(Anlage 2)" ersetzt.

17. In § 87 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten "der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" die Worte "oder der Leichtigkeit und Sicherheit der Schifffahrt" eingefügt.

18. § 92 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und für die Erteilung der Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG ist die Wasserbehörde im Sinne des § 126 Abs. 2. "Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 WHG ist die Wasserbehörde im Sinne des § 126 Abs. 2."

19. § 93 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Talsperren gelten auch andere Stauanlagen einschließlich ihrer Speicherbecken, für die die oberste Wasserbehörde feststellt, daß ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Talsperren. "Als Talsperren gelten auch Stauwerke, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen."

20. § 94 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedarf der Bau einer Anlage nach § 93 Abs. 1 der Planfeststellung."

21. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Sachkundigen im Sinne des § 75 Abs. 2 zu bestimmen."

22. In § 116 Abs. 1 werden die Worte "eines Unternehmens der Be- oder Entwässerung" durch die Worte "eines Unternehmens der Be- oder Entwässerung, der Wasserversorgung" ersetzt.

23. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die obere Wasserbehörde zuständig für:
  1. die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen größer 5000 Kubikmeter je Tag,
  2. die Erteilung von Erlaubnissen, oder Bewilligungen für Grundwasserentnahmen größer 2000 Kubikmeter je Tag,
  3. die Erteilung von Erlaubnissen für Abwassereinleitungen
    1. größer 3000 Kilogramm je Tag biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser, (BSB5roh) oder
    2. größer 1500 Kubikmeter in zwei Stunden,
  4. die Erteilung von Genehmigungen für Abwasseranlagen in einer Größenordnung nach Nummer 3,
  5. Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  6. die Erteilung von Genehmigungen für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe gemäß § 22 Abs. 1,
  7. die Bauartzulassungen nach § 19h WHG,
  8. Planfeststellungen bzw. Plangenehmigungen zum Gewässerausbau,
  9. Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Hochwasserschutzdeichen sowie Genehmigungen von Talsperren, Hochwasser- und anderen Rückhaltebecken,
  10. die Erhebung des Wassernutzungsentgelts gemäß § 40,
  11. die Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände.
 "(2) Abweichend von Absatz 11. Halbsatz ist die obere Wasserbehörde zuständig für:
  1. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Abs. 2,
  2. Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen von mehr als 5.000 Kubikmeter je Tag,
  3. Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen von mehr als 2.000 Kubikmeter je Tag,
  4. Erlaubnisse für Abwassereinleitungen:
    1. größer 3.000 Kilogramm je Tag bestehenden Sauerstoffbedarfs an fünf Tagen, gemessen im Rohwasser (BSB5 roh), oder
    2. größer 1.500 Kubikmeter in zwei Stunden,
  5. Planfeststellungen oder Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,
  6. Eignungsfeststellungen nach § 19h Abs. 1 WHG und Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 2 WHG,
  7. die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes gemäß § 40,
  8. die Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Soweit ein Vorhaben nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, ist die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde auch für die Feststellung zuständig, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfüng besteht. Führt die Prüfung durch die untere Wasserbehörde bei einem Vorhaben nach § 129a Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass eine UVP-Pflicht ,besteht, so gibt sie das Verfahren an die obere Wasserbehörde ab."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

24. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:

25. In § 130 wird am Ende der Nummer 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen.

26. Die Überschrift zu Kapitel 14 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Verfahren bei Entschädigung
 "Abschnitt 4
Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich".

27. Dem § 140 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 16 Abs. 4 gelten § 139 Abs. 2 Satz 3 sowie § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend."

28. In § 145 Abs. 1 Nr. 4 wird am Ende von Buchstabe c ein Semikolon und folgender Buchstabe d angefügt:

"d) zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen gemäß § 39h Abs. 2;".

29. Die Anlage 2 wird aufgehoben.

30. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Anlage" wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 1997 (GVBl. I S. 112), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Handelt es sich bei der Umwandlung um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen."

2. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Handelt es sich bei der Erstaufforstung um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen."

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Das Brandenburgische Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124, 140), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

" § 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen, Umweltverträglichkeitsprüfung".

2. In § 10 Abs. 2 werden am Ende von Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:

"12. die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung,

13. die Errichtung von Skipisten."

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Eingriffen" ein Komma und das Wort "Umweltverträglichkeitsprüfung" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften" ein Komma und die Worte "auch solchen des Naturschutzrechts," eingefügt.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Handelt es sich bei Eingriffen nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, muss das Zulassungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 oder das Genehmigungsverfahren im Sinne des Absatzes 3 den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen."

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für Bundesfernstraßen."

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Im Rahmen der Planfeststellung und der Plangenehmigung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Solche Vorhaben sind

  1. der Bau einer Schnellstraße (2),
  2. der Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist,
  3. der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
  1. einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann p der in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt,
  2. auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt,
  3. auf einer Länge von mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt,
  4. auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind,
  5. auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62 EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist,
  6. in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaus von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 5.000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaus von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist, oder
  7. auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt.

Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben b bis g zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Schwellen erreichen oder überschreiten."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege unterliegt einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 2 bis 5 km in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Der Neu- oder Ausbau selbständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung in den in Satz 1 und in den in Absatz 3 unter Buchstaben a, c, d genannten Fällen sowie den in Absatz 3 unter Buchstaben g genannten Naturparks, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils verdoppelt."

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfüng durchzuführen ist,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

3. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "und wer der Aufforderung nach Beseitigung der Verunreinigung oder Beschädigung nicht nachkommt" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) wird wie folgt geändert:

Neufassung in 2003

1. Dem § 71 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen."

2. § 88 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 19 und 29 bis 53,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

Artikel 7
Änderung der Brandenburgischen Bau- Abgrabungsverordnung

Die Brandenburgische Bau- Abgrabungsverordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. II S. 618) wird wie folgt geändert:

§ 5 wird aufgehoben.

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Brandenburgischen Bau- Abgrabungsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des § 88 Abs. 9 der Brandenburgischen Bauordnung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9 Neufassung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Wassergesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 bekannt machen.

Artikel 10
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

* Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S.40),

* der Richtlinie 97/1 1/EG des Ratet vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5),

* Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26).

2) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.