Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes
- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2004
(GVBl. Nr. 14 vom 05.07.2004 S. 301)



Siehe Fn.: 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. 1 S. 186, 195), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft (zu § l a WHG)".

b) Die Angaben zu den §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst:

" § 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)

§ 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)

§ 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Einsichtnahme (zu § 36b Abs. 5 WHG)".

c) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

" § 54 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu §§ 1a, 33a WHG)".

d) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

" § 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 7a, 18a WHG)".

e) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

" § 69 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:

" § 104 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten (zu § 37a WHG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer zu überwachen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion unterbleiben, eingetretene Nachteile oder Schäden an Gewässern beseitigt werden und eine sparsame Verwendung des Wassers erreicht wird. "(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor Beeinträchtigungen und Verunreinigungen zu schützen und ihren Zustand zu verbessern, soweit dies nach den Zielen und Grundsätzen nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG sowie nach den Zielen und Grundsätzen der nachfolgenden Absätze erforderlich ist, und die Gewässer entsprechend zu überwachen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Gewässer vor Verunreinigung geschützt werden,"3. entnommenes Wasser möglichst sparsam verwendet wird,".

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der Durchführung der Wasserwirtschaft sind Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. "(3) Bei der Bewirtschaftung der Gewässer sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die nachhaltige Entwicklung der Gewässer sowie die sparsame Verwendung des Wassers soll durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Grundeigentum umfaßt nicht das Grundwasser und die fließende Welle eines Oberflächengewässers. "(4) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird

(2) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluß.

aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das oberirdisch oder unterirdisch zufließende Wasser angesammelt hat und die keine Fließbewegung erkennen lassen. "(2) Stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer, in denen sich das oberirdische oder unterirdisch zufließende Wasser angesammelt hat und die keinen oder einen im Verhältnis zum Volumen nur geringen oberirdischen Abfluss haben."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(3) Grundwasser ist das Wasser, das natürliche Hohlräume der Erdrinde ausfüllt und allein der Schwerkraft unterliegt. "(3) Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht."

d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt:

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird

(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf Verlangen verpflichtet, dem Wasserwirtschaftsamt ihnen bekannte, wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.

aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5. Die § § 24 bis 26 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
(zu § 36 WHG)

(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister benennt die Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder Teile von solchen, für die entsprechend § 36 WHG wasserwirtschaftliche Rahmenpläne aufzustellen sind. Er kann bestimmen, daß ein Rahmenplan in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten aufgestellt wird.

(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne werden vom Landesumweltamt unter Beteiligung der betroffenen Behörden und der Träger öffentlicher Belange erarbeitet. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister erläßt die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne als Verwaltungsvorschrift.

(3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen im Verfahren nach Absatz 2.

(4) Bei behördlichen Entscheidungen sind die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne als Verwaltungsvorschrift zu berücksichtigen.

(5) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne für länderübergreifende Gewässer sind mit angrenzenden Ländern abzustimmen.

§ 25 Bewirtschaftungspläne
(zu § 36b WHG)

(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister legt im Benehmen mit den anderen betroffenen Fachressorts die Gewässer oder Teile von Gewässern fest, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß § 36b WHG aufgestellt werden soll. Er kann bestimmen, daß ein Bewirtschaftungsplan in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt wird.

(2) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister im Benehmen mit den anderen betroffenen Fachressorts benennt unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und betroffener Behörden die für die Bewirtschaftung des Gewässers maßgebenden Schutzziele und Hauptnutzungsarten. Auf dieser Grundlage werden vom Landesumweltamt Bewirtschaftungspläne erarbeitet. Nach der Anhörung der Betroffenen zu den im Plan vorgesehenen Maßnahmen erläßt der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister den Bewirtschaftungsplan.

(3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen im Verfahren des Absatzes 2. Sollen nur die erforderlichen Maßnahmen (§ 36b Abs. 3 Nr. 3 und 4 WHG) erweitert oder verändert werden, ohne daß dadurch die Schutzziele und Hauptnutzungsarten verändert werden, ist die Beteiligung der Planungsbehörde entbehrlich.

(4) Die Bewirtschaftungspläne sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.

§ 26 Einsichtnahme

Ausfertigungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne und Bewirtschaftungspläne sind beim Landesumweltamt zur Einsichtnahme aufzubewahren.

 " § 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Flussgebietseinheiten gemäß § 1b Abs. 1 WHG. Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Oder zugeordnet. Die im Teileinzugsgebiet der Ucker liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Warnow/Peene zugeordnet. Die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter ehemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(3) Ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Frist kann für einzelne Gewässer oder Gewässerteile unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und 33a Abs. 4 Satz 3 WHG genannten Voraussetzungen zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich. Ebenso können Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 Satz 3 WHG zugelassen werden.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Fristen gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
(zu §§ 1b, 36 und § 36b WHG)

(1) Für jede in § 24 genannte Flussgebietseinheit ist ein Maßnahmenprogramm nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 WHG und ein Bewirtschaftungsplan nach Maßgabe des § 36b Abs. 1 WHG aufzustellen. Für die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten erstellt die oberste Wasserbehörde die vom Wasserwirtschaftsamt erarbeiteten Beiträge und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert die oberste Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sich die oberste Wasserbehörde, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den Beteiligten nach den Sätzen 2 und 5 Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen gemäß Absatz 1 Satz 2 kann die oberste Wasserbehörde entscheiden über die Inanspruchnahme von 1. Fristverlängerungen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2, 2. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen gemäß 24 Abs. 4 Satz 3.

(3) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 3 und 4 WHG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in § 36b WHG genannten Informationen. Die Fundstellen der Bewirtschaftungspläne und der für das Gebiet des Landes Brandenburg relevanten Teile der Maßnahmenprogramme werden durch die oberste Wasserbehörde im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Die oberste Wasserbehörde kann die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären. Die Erklärung über die Behördenverbindlichkeit ist im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(5) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Einsichtnahme
(zu § 36b Abs. 5 WHG)

(1) Das Wasserwirtschaftsamt fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Es unterrichtet die interessierten Stellen nach Satz 1 und die Betroffenen über die Entwürfe zur Planung. Das Wasserwirtschaftsamt informiert diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden ein Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans einschließlich der durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt. § 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 schriftlich beim Wasserwirtschaftsamt Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 25 Abs. 5.

(7) Ausfertigungen der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne sind beim Landesumweltamt zur Einsichtnahme aufzubewahren."

6. § 28 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wird der Satz 4 angefügt.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 werden nach dem Wort "hält" die Wörter "und den Grundsatz der Wasserwirtschaft nach § 1 Abs. 4 beachtet" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "eine" die Wörter "Gefährdung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 und 33a WHG oder eine" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 wird neue Nummer 5 angefügt.

8. § 40 Abs. 4 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird der Satz 2 angefügt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "zweckgebunden zur" die Wörter "Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 und 33a WHG, zur" eingefügt.

8a. § 43 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Wasserbehörde darf ab 1. Januar 1995 das Befahren mit Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, auf nicht schiffbaren Gewässern im Einzelfall nur gestatten, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die bisherige Nutzung bleibt bis 1. Januar 1995 unberührt. Sie ist bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Für Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens und der Fischerei mit Ausnahme der Angelfischerei ist keine Gestattung erforderlich. Sie kann die Zulassung von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Schutzeinrichtungen und Anlagen abhängig machen. "(3) Die untere Wasserbehörde darf das Befahren von nichtschiffbaren Gewässern mit Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, im Wege von Einzelfallbescheiden gestatten. Dabei ist die bisherige Nutzung vor Verkündung des Brandenburgischen Wassergesetzes angemessen zu berücksichtigen. Durch Nebenbestimmungen sowie deren ordnungsrechtliche Durchsetzung ist zu sichern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Nebenbestimmungen sind in einem planerischen Konzept für die betreffenden Gewässer festzulegen. Für Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens, der Gewässerüberwachung und der gewerblichen Fischerei ist keine Gestattung erforderlich. In besonderen Ausnahmen kann die Wasserbehörde Fahrgastschiffe zulassen. Sie kann die Zulassung von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Schutzeinrichtungen und Anlagen abhängig machen."

9. § 44 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gefahren für den ökologischen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Uferbereiche abzuwehren oder deren Ökologie zu verbessern, " zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Ab s. 1, 25d Abs. 1 WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden,".

10. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 1a WHG" durch die Angabe " §§ 1a, 33a WHG" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Grundwasser ist, soweit überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, so zu bewirtschaften, daß Grundwasserentnahmen den Grundwasserbestand nicht nachhaltig beeinträchtigen.  "Das Grundwasser ist gemäß § 33a WHG zu bewirtschaften."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushaltes" durch die Wörter "Gefährdung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG" ersetzt.

11. In § 57 Abs. 1 werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "neben den Anforderungen nach den §§ 28 und 29 dieses Gesetzes" eingefügt.

12. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe,≫ 7a, 18a, 27, 36b" durch die Angabe " §§ 7a, 18a" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. den in Bewirtschaftungsplänen, Abwasserbeseitigungsplänen und Reinhalteordnungen festgelegten Anforderungen, "1. nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1, 33a WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes gefährden oder den Anforderungen eines . Maßnahmenprogramms entgegenstehen,".

bb) In Satz 2 wird die Angabe "36b sowie § " gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Abwasserbeseitigungsplänen" durch das Wort "Maßnahmenprogrammen" ersetzt.

13. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "oder ein für verbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger ausweist" gestrichen.

14. § 69 wird

§ 69 Aufteilen von Abwasserbeseitigungsplänen, Verbindlichkeit
(zu § 18a WHG)

(1) Das Landesumweltamt entwickelt unter Beteiligung der Gemeinden, der Abwasserzweckverbände, der unteren Wasserbehörde, der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Behörden aus den jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzepten Abwasserbeseitigungsplane. Diese bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Sie können auf regionale Schwerpunktbereiche beschränkt und in räumliche oder sachliche Teilabschnitte aufgeteilt werden.

(2) Im Abwasserbeseitigungsplan sind neben den Angaben nach § 18a Abs. 3 Satz 2 WHG auch die Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. Für Errichtung und Inbetriebnahme von Abwasseranlagen können Fristen festgelegt werden. In dem Plan sind auch die Entsorgungsräume festzulegen.

(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch Rechtsverordnung die Abwasserbeseitigungspläne für alle Behörden, Planungsträger und die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich erklären. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Standorte für Abwasseranlagen ausgewiesen werden sollen, zu hören.

aufgehoben.

15. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3, 1. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
Dazu gehören auch die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer "Zur Gewässerunterhaltung gehören, auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer,".

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. "Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a, 25b und 25d WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden."

c) Nach Satz 4 werden die Sätze 5 und 6 angefügt.

16. § 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer l wird die Angabe "Teil A" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "(Anlage 2)" gestrichen.

17. In § 87 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "der Ziele der Gewässerunterhaltung" durch die Wörter "eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a und 25b, 25d WHG und den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes" ersetzt.

18. § 88 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der gemäß § 79 Nr. 1 zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. "(1) Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 zur Gewässerunterhaltung verpflichtete Landesumweltamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist."

19. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Gewässer sind nach den Verwaltungsvorschriften über den Ausbau von Gewässern, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden, auszubauen. Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. "(1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm oder im Bewirtschaftungsplan an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen. Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist oder der Ausbau sich nicht an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG und den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes ausrichtet."

20. In § 103 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnungen" die Wörter "und der gemäß § 25 Abs. 3 für verbindlich erklärten Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme oder deren Teile" eingefügt.

21. § 104 wird wie folgt geändert:

a). Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 104 Datenverarbeitung " § 104 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten (zu § 37a WHG)".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Wasserbehörden und das Landesumweltamt sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu übermitteln. "Die Wasserbehörden und das Landesumweltamt sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten zur erheben, zu speichern und zu übermitteln und Aufzeichnungen und Auskünfte zu verlangen."

bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "Stoffen" die Wörter "sowie den Bodenschutzbehörden" eingefügt.

cc) Nach Satz 6 wird der Satz 7 angefügt.

c) Nach Absatz 1 wird neuer Absatz 2 eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

22. § 126 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 3 wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und die Nummer 4 angefügt.

23. § 145 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
e) über die Reinhaltung gemäß § 19 Abs. 1 "e) zum Verhalten in Gewässerrandstreifen gemäß § 84 Abs. 6".

24. Die Anlagen 1 und 2 werden angefügt.

Artikel 2
Neufassung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Wassergesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an gelten den Fassung im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG Nr. L 327 S. 1).

ENDE