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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

Vom 12. März 2008
(GVBl. II Nr. 7 vom 02.04.2008 S. 102)



Auf Grund des § 20 Abs. 3 und 7 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Juli 2007 (GVBl. II S. 273), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsatzanforderungen
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
§ 6 Gefährdungspotential
§ 7 Weitergehende Anforderungen
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
§ 9 Kennzeichnungspflicht
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Rohrleitungen

Kapitel 2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 (weggefallen) § 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
§ 18 Vorzeitiger Einbau

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 19 Befüllen

Kapitel 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen
zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich
öffentlicher Einrichtungen

§ 20 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Kapitel 4
Überwachung

§ 21 Sachverständige
§ 22 Überprüfung von Anlagen

Kapitel 5
Fachbetriebe

§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
§ 24 Technische Überwachungsorganisationen
§ 25 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Kapitel 6
Anzeige von Anlagen

§ 26 Ausnahmen von der Anzeigepflicht
§ 27 (weggefallen)
§ 28 Anzeigeunterlagen

Kapitel 7
Bußgeldvorschrift

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Bestehende Anlagen
§ 31 (weggefallen)
§ 32 Inkrafttreten

Anlage 1: Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
Anlage 2: Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Siliersäften (JGS-Anlagen)
Anlage 3: Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) wassergefährdender Stoffe.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 26 bis 30."Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Siliersäften gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 26 bis 32 und die Anlage 2."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck größer als drei bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten 003 (Bekanntmachung des BMA vom 19. Januar 1981, Bundesarbeitsblatt 3/81, S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch."(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder, teilweise im Erdreich eingebettet sind oder von Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, so umschlossen sind, dass sie nicht inspiziert werden können. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, bei denen Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 3 bis 9.

d) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Schutzgebiete" werden die Wörter "im Sinne dieser Verordnung" eingefügt.

bb) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt nur die Schutzzone III.1."Als Schutzgebiete gelten nicht die Zonen III.2 und IV"

e) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 11.

f) Nach dem neuen Absatz 11 wird der Absatz 12 angefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Einwandige unterirdische Behälter sind, außer für die Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft, Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie feste wassergefährdende Stoffe, unzulässig."Einwandige unterirdische Behälter sind nur zulässig zur Lagerung von Jauche, Gülle und Siliersäften (Siliersaft = Gärsaft + Sickersaft + verunreinigtes Niederschlagswasser) sowie von festen wassergefährdenden Stoffen."

b) In Nummer 3 Satz 1 und in Nummer 4 werden jeweils die Wörter "und verwertet oder" durch das Wort "sowie" und wird jeweils das Wort "entsorgt" durch die Wörter "und schadlos verwertet oder beseitigt" ersetzt.

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten."6. Der Anlagenbetreiber hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist für Heizölverbraucheranlagen sowie für Anlagen bis zu 1 Kubikmeter nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS) vom 27. Juli 1999 (ABl. S. 751) in der jeweils geltenden Fassung an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) registrierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung im Rahmen des Öko-Audits erstellt wurden, wenn diese Unterlagen in Form und Inhalt der Betriebsanweisung nach Satz 1 entsprechen. Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14001, Ausgabe Juni 2005, verfügen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichung "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 1

Allgemeine Anforderungen an Anlagen enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Angabe "2 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt oder aus technischen oder technologischen Gründen für bestimmte Anlagen nicht anwendbar sind, kann die oberste Wasserbehörde für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die als diese Anlagen im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu stellenden Anforderungen näher beschrieben, werden. In den Verwaltungsvorschriften sind festzulegen:

wird aufgehoben.

6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen."(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen."

b) Die Tabelle in Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Volumen in m3 bzw.
Masse in t
WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
< 0,1Stufe AStufe AStufe AStufe A
> 0,1 < 1Stufe AStufe AStufe AStufe C
> 1 < 10Stufe AStufe AStufe BStufe D
> 10 < 100Stufe AStufe AStufe CStufe D
> 100 < 1000Stufe AStufe BStufe DStufe D
> 1000Stufe AStufe CStufe DStufe D
Volumen in m3 bzw. Masse in tWGK 1WGK 2WGK 3
0,1Stufe AStufe AStufe A
> 0,1 < 1,0Stufe AStufe AStufe B
> 1,0 < 10Stufe AStufe BStufe C
> 10 < 100Stufe AStufe CStufe D
> 100 < 1.000Stufe BStufe DStufe D
> 1.000Stufe CStufe DStufe D

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "und Ausnahmen" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Wörter "in einem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis" werden durch die Wörter "in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Merkblatt" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Betreiber von Anlagen haben die im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten. Die zuständige Wasserbehörde kann, Ausnahmen vom der Pflicht, Merkblätter anzubringen, zulassen.

wird aufgehoben.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die untere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern."Dies gilt nicht für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung."

b) In Absatz 2 werden das Komma durch das Wort "sowie" und die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Bei Wasserschutzgebieten, die vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes festgesetzt wurden, kann die untere Wasserbehörde Ausnahmen von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen nach Absatz 1 und 2 zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwider laufen und eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(5) In Überschwemmungsgebieten nach § 100 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes zugelassene Anlagen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Anlagen und Anlagenteile müssen so gesichert werden, daß sie bei dem, höchstmöglichen Wasserständen nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen, sie mit mindestens der 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden.
  2. Die Anlagen und Anlagenteile sind so aufzustellen, daß beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kaum. Die Möglichkeit einer Beschädigung der Anlagen und Anlagenteile durch Treibgut ist auszuschließen.
  3. Auffangräume sind so zu errichten, daß sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht überflutet werden können.
"(4) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1 und 2 Befreiungen erteilen, wenn
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde

und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Verordnungen nach § 19 WHG oder sonstige landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

11. § 11

§ 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D gemäß § 6 Abs. 3 hat der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall von der Pflicht, ein Anlagenkataster zu erstellen, befreien.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. Eine Beschreibung der Anlage, ihre wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein könne.
  2. Eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamer, Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiben hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die zuständige Wasserbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatasters kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu im, der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagekataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) § 12 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
 c) sie müsse mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad Celsius und keine brennbaren Gase führen."c) sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden, in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen."

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und gasförmiger", "zusätzlich" und "oberirdischen" gestrichen und die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden das Komma und die Wörter "Abfüllen und Umschlagen" gestrichen.

bb) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
 c) Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn vom Hundert des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;"c) Auffangräume so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;".

cc) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.

14. In § 14 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

15. § 15

§ 15 Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 WHG und die Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG wird auf Antrag erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn die obere Wasserbehörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der oberen Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

(3) Über Eignungsfeststellungen und Bauartzulassungen entscheidet die obere Wasserbehörde.

wird aufgehoben.

16. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen."(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von weniger als 1.000 Liter, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden und für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen."

17. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Gefährdungsstufen A, B oder C nach § 6 Abs. 3" gestrichen.

b) In Nummer 1 wird das Wort "entsorgt" durch die Wörter "verwertet oder beseitigt" ersetzt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Nr. 5 werden die Wörter "fünf Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "2,5 Millionen Euro" ersetzt.

19. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anlagenteile" die Wörter "für flüssige und gasförmige Stoffe" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "für flüssige und gasförmige Stoffe" eingefügt und die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese:"3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese."

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen."Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen
  1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,
  2. Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C und D."

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen bei einer Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- und Technikumsmaßstab dient."

d) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird das Wort "unteren" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

20. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Spiegelstrich 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden."3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie das Reinigen von Dichtflächen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden."

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4.Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind."4. Tätigkeiten, die in einer wasser rechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind."

21. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Bezirk" wird durch das Wort "Zuständigkeitsbereich" ersetzt.

b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

"Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt."

22. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.

c) Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:

Das Wort "Silagesickersaft" wird durch das Wort "Siliersaft" ersetzt.

d) Nummer 8 wird Nummer 7.

23. § 27

§ 27 Anzeige vorhandener Anlagen
(zu § 20 Abs. 7 Pkt. 10 BbgWG)

(1) Anlagen, die vor Inkrafttreten des WHG in Brandenburg errichtet wurden und Anlagen, die vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes nicht anzeigepflichtig waren, sind der unteren Wasserbehörde bis zum 31.12.1996 anzuzeigen.

(2) Die untere Wasserbehörde kann von dieser Anzeigepflicht befreien, wenn ihr vollständige und aktuelle Unterlagen über die Anlage vorliegen.

wird aufgehoben.

24. In § 28 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 4" ersetzt.

25. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

c) Nummer 4

4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortführt,

wird aufgehoben.

d) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

e) Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:

Die Angabe "oder 2" wird gestrichen und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

f) Nach der neuen Nummer 6 wird die Nummer 7 angefügt.

26. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 19 bis zum 31. Dezember 1996 zu erfüllen, soweit diese Anforderungen nicht schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Entscheidungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleiben weiterhin gültig, soweit deren Gültigkeit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt wird.

(3) Einwandige unteirdische Behälter, die gemäß § 3 Punkt 1 unzulässig sind, müssen

  1. in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 bis zum 14. Juni 1997,
  2. außerhalb von Schutzgebieten bis zum 14. Juni 1999

doppelwandig oder mit Leckschutzauskleidung ausgelegt werden; Unterirdische Rohrleitungen sind innerhalb dieser Fristen den Anforderungen des § 12 anzupassen. Die untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen einen früheren oder späteren Zeitpunkt festlegen.

(4) Auffangräume aus bindigen Boden sind bei bestehenden Flachbodentanks nur noch zulässig, sofern der Boden des Flachbodentanks doppelwandig und lecküberwacht oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Sohle und Wälle des Auffangraumes müssen dann aus einer mindestens 30 Zentimeter dickem, Schielst bindigen Bodens bestehen, der so verdichtet ist und ausreichend feucht gehalten wird, daß innerhalb von 72 Stunden die wassergefährdenden Flüssigkeiten höchstens 20 Zentimeter tief eindringen können. Die erforderlichen Anpassungen sind bis zum 31. Dezember 1999 durchzuführen. Die untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen einen früheren oder späteren Zeitpunkt festlegen.

werden aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "andere als die in Absätzen 1, 3 und 4 genannten" gestrichen.

c) Die Absätze 6 und 7

(6) Für bestehende Anlagen, die nicht einfacher oder herkömmlicher Art im Sinne der §§ 13 und 14 sind, und die einer Eignungsfeststellung bedürfen, gilt diese als erteilt, wenn
  1. die Anlage durch einen Sachverständigen nach § 21 überprüft worden ist und
  2. nach dem Prüfbericht sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand im Sinne von § 19g WHG befindet.

(7) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 22 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 1998 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

werden aufgehoben.

d) Nach dem neuen Absatz 1 werden die Absätze 2 und 3 angefügt.

27. § 31

§ 31 Übergangsvorschriften

Der Anerkennung nach § 21 bedarf es erst ab 1 Januar 1997. Die Fachbetriebspflicht für Heizöllageranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß § 23 Nr. 1 3. Anstrich gilt erst ab dem 1. Januar 1999. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Sachverständige im Sinne des § 21 die nach Gewerberecht zugelassenen Sachverständigen im Sinne des § 16 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.

wird aufgehoben.

28. Anlage 1

.
Allgemeine Anforderungen an Anlagen Anlage 1

1. Standsicherheit

1.1 Anlagen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtigkeit der Anlagen gefährden können, ausgeschlossen sind.

1.2 Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 oder weitergehenden Anforderungen nach § 7 keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

2. Brandschutz

2.1 Bei Brandereignissen in der Anlage oder in deren Nachbarschaft dürfen wassergefährdende Stoffe bis zum Wirksamwerden von Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht austreten. Es sind Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtungen einzusetzen, die der Brandeinwirkung wenigstens 30 Minuten standhalten.

2.2 Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.

3. Einsehbarkeit und Abstände oberirdischer Anlagen bzw. Anlagenteile

3.1 Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter. Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z.B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.

3.2 Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die folgenden Abstände eingehalten werden:

3.2.1 Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m wenigstens 0,40 m betragen, sonst 1,0 m. Bei der Lagerung von Heizöl EL im Keller gilt der Abstand von 0,40 m. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt oder der Einbau einer Leckagesonde erforderlich sein.

3.2.2 Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen mit einem Behältervolumen bis jeweils 10.000 Litern und einem Gesamtvolumen bis 25.000 Liter genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraums von 40 cm für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten muß der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich.

3.2.3 Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend prüfbar ist.

3.2.4 Bei Kunststoffbehältern, die in Kunststoff-Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, genügen Abstände von 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Die Höhe der Auffangvorrichtung muß wenigstens bis zum höchstmöglichen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung im oberen Bereich, reichen.
  2. Im Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muß eine Leckagesonde eingebaut werden.
  3. Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt.
  4. Die Leckagesonde muß in ständiger Alarmbereitschaft betrieben werden.

Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm wenigstens an einer Seite vorhanden ist.

3.2.5 Die Böden von Behältern müssen von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle des Auffangraums ermöglicht. Ein Abstand ist ausreichend, der wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden.

4. Widerstandsfähigkeit

4.1 Anlagen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, insbesondere durch Anfahren, geschützt sein.

4.2 Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen soweit sie nicht offenkundig ist. Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 6601 nachzuweisen.

4.3 Ist danach ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:

  1. Anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen oder
  2. anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden oder
  3. anhand von Listen über die Korrosionsbeständigkeit von Werkstoffen, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

4.4 Prüfintervalle und Wanddicke sind so zu wählen, daß auch bei einer Verringerung der Wanddicke durch Stoffabtrag die Standsicherheit gewährleistet ist. Leckagen durch punktförmige Korrosion sind auszuschließen.

4.5 Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein.

4.6 Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.

5. Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen wassergefährdender Stoffe

Die Zeit bis zum Erkennen und zur Beseitigung ausgetretener wassergefährdender Stoffe darf 3 Monate nicht überschreiten. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe innerhalb von 72 Stunden erkannt und beseitigt werden.

6. Domschächte sonstige Schächte, Schutzkanäle

6. Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden.

6.2 Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. Die rißfreie Zone errechnet sich aus der Materialdicke abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und des Bereichs der gerissenen Zugzone.

6.3 Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist vorhandenes Wasser regelmäßig zu entfernen. Unmittelbare Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig. Die Wasserbehörde kann unmittelbaren Anschlüssen an Entwässerungsleitungen im Einzelfall zustimmen, wenn diese aus betrieblichen Gründen unvermeidbar sind und ausgeschlossen ist, daß über sie unkontrolliert wassergefährdende Stoffe austreten.

7. Ausrüstungsteile. Sicherheitseinrichtungen. Schutzvorkehrungen

7.1 Eine Leckagesonde ist geeignet, wenn es sich um eine Überfüllsicherung mit bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, CE-Zeichen oder gewerberechtlicher Bauartzulassung handelt, die nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist, und bei einer im Bereich der Leckagesonde vom Boden der Auffangvorrichrung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 cm Alarm durch ein optisches und akustisches Signal auslöst.

7.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen
gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

7.3 Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

7.4 Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten. Diese Sicherheitseinrichtungen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

8. Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein belastetes Kühlwasser austreten kann.

9. Auffangräume, Auffangwannen Auffangtassen

9.1 Größe und Anordnung

9.1.1 Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 sowie flüssigen Lebens- oder Futtermitteln und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften; die Wasserbehörde kann auch bei diesen Anlagen Auffangtassen fordern, wenn diese aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes erforderlich sind.

9.1.2 Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergeführdenden Stoffen sind mit Auffangräumen auszustatten. die nach Größe und Anordnung so zu gestalten sind, daß im Schadensfalle aus den Anlagen austretende wassergefährdende Stoffe sicher zurückgehalten werden können.

9.1.3 Soweit Anlage 2 keine besonderen oder abweichenden Vorgaben für die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume enthält, gelten die Anforderungen an Auffangräume als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  1. Auffangräume, einschließlich der Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4, sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können. Abwasseranlagen können als Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4 genutzt werden, wenn im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe unvermeidbar aus Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen austreten und in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden und von dort schadlos entsorgt werden können. Für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe gelten die Bestimmungen des § 20 der Verordnung.
  2. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.
  3. Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume oder -flächen so groß sein, daß der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.
  4. Der Rauminhalt eines Auffangraums muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden.
  5. Die Wasserbehörde kann einen gegenüber Buchstabe c kleineren Auffangraum und einen gegenüber Buchstabe d geringeren Rauminhalt zulassen, wenn die erforderliche Größe des Auffangraums oder der Rauminhalt mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht zu erreichen ist und wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer oder den Boden gelangen können.

9.2 Standsicherheit

9.2.1 Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für die Standsicherheit beschichteter Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die DIN 28052 Teil 2. Die Rißbreitenbeschränkung wird mit 0,2 mm angegeben.

9.2.2 Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

9.3 Dichtigkeit

9.3.1 Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.

9.3.2 Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.

9.3.3 Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen sind zu vermeiden. Technisch unvermeidbare Durchführungen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

9.4 Abdichtungen

Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungen zu verwenden. Sie müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein.

9.5 Untersuchungen

Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Beständigkeit nachzuweisen, soweit Anlage 2 keine anderen Anforderungen vorsieht. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.

9.6 Niederschlagswasser

Niederschlagswasser in Auffangräumen ist zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben.

wird aufgehoben.

29. Die bisherigen Anlagen 2, 3 und 4 werden die Anlagen 1, 2 und 3 und neu gefasst.

Artikel 2

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.