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Änderungstext
Verordnung zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen zur Umsetzung der Europäischen
Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG im Land Brandenburg *
Vom 17. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 46 vom 18.12.2009)
Auf Grund des § 20 Absatz 4, des § 108 und des § 126 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), von denen § 20 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d geändert worden ist und § 108 durch Artikel 1 Nummer 115 sowie § 126 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 130 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) neu gefasst worden sind, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe
§ 21 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. II S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "können anerkannt werden" durch die Wörter "werden anerkannt" ersetzt, in Nummer 4 wird nach dem Wort "unterrichten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt, in Nummer 5 wird nach dem Wort "erbringen" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 6 und 7
6. erklären, daß sie das Land Brandenburg und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen und7. ihren Sitz im Land Brandenburg haben.
werden aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Angabe "den Nummern 5 bis 6" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. | " (6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden. Sie wird auf maximal fünf Jahre befristet. Die Anerkennung verlängert sich, wenn die Organisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 weiterhin vorliegen. Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen." |
3. Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
" (7) Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
(8) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Abweichend von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt die Frist sechs Monate."
Artikel 2
Änderung der Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung
Die Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 38), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" (3) Diese Verordnung gilt nur für Untersuchungen, für die das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung aktuelle Verfahren und Methoden im Internet veröffentlicht hat. Sie gilt nicht für Untersuchungen und Probenahmen, die der Trinkwasserverordnung unterliegen." |
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Staatliche Zulassung als Untersuchungsstelle
(1) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts werden bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 auf Antrag als Untersuchungsstelle im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 zugelassen. (2) Zulassungen durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Zulassung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen." |
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Es sind jeweils die aktuellen Verfahren und Methoden zugrunde zu legen. Diese werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung im Internet veröffentlicht. Der Nachweis erfolgt durch die Akkreditierung für die Untersuchungsaufgabe durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle. Die Untersuchungsstelle muss zuverlässig und wirtschaftlich unabhängig sein."
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
c) Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Wörter "und die beauftragende Behörde von jeglicher Haftung aus der Untersuchungstätigkeit freigestellt" werden gestrichen.
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
7. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Besondere Pflichten
(1) Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet:
(2) Die Untersuchungsstelle darf Untersuchungen nur durchführen, wenn sie und das eingesetzte Personal von den zu Überwachenden unabhängig ist. Sie und das eingesetzte Personal dürfen bei den Überwachungen, einschließlich der Probenahmen, nicht im Rahmen der Selbstüberwachung oder gegen Entgelt in anderer Weise, insbesondere als Gutachter, innerhalb der letzten zwei Jahre tätig gewesen sein." |
8. § 6 wird aufgehoben.
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Zuständigkeit Zulassungsbehörde ist die oberste Wasserbehörde." |
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8. cc) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf Nachweise, die bereits Bestandteil der Akkreditierung sind, kann verwiesen werden. Gleichwertige Dokumente nach den Nummern 2, 7 und 8 anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, soweit sie im Original oder in beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden."
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
" (3) Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
(4) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Abweichend von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt die Frist sechs Monate."
11. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Umfang der Zulassung
(1) Nach Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Untersuchungsstelle für Probenahme und Untersuchungen gemäß § 1 Absatz 1 befristet für die Dauer der Akkreditierung zugelassen. Die Zulassung verlängert sich entsprechend der Geltungsdauer der Akkreditierung, wenn die Untersuchungsstelle das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zulassung ohne Veränderungen gegenüber der Erstzulassung nachgewiesen hat. Die Zulassungsstelle bestätigt die Verlängerung und die Dauer der Zulassung schriftlich. (2) Die Untersuchungsstelle ist berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle" zu führen. Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden. (3) Die Zulassung von Untersuchungsstellen kann auf bestimmte Untersuchungsaufgaben, einen bestimmten Umfang der Probenahme und spezielle Analysenparameter beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Zulassungen, die auf Untersuchungen von Kleinkläranlagen beschränkt sind. Eine Zulassung nur für Probenahmen oder nur für Untersuchungen ohne Probenahmen erfolgt nicht. Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden. (4) In besonderen Fällen kann die Zulassungsbehörde auf Antrag die Zulassung zusammenfassend für verschiedene Untersuchungsstellen innerhalb desselben Unternehmens erteilen. In der gemeinsamen Zulassung ist eine übergeordnete Leitung mit Verantwortlichkeit für den gesamten Untersuchungsstellenbereich zu benennen." |
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) Nummer 6 wird Nummer 5.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "AQS" durch die Wörter "analytischen Qualitätssicherung" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
dd) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einschränkung oder der Widerruf der Zulassung sind schriftlich zu begründen."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).
ENDE