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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke
(Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal/Altglienicke)
Vom 31. August 1999
(GVBl. 1999 S. 522; 06.04.2009 S. 168 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-22
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 200), in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), wird verordnet:
§ 1 Wasserschutzgebiet
(1) Zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Einzugsgebiet der Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke der Berliner Wasserbetriebe (BWB) in den Bezirken Köpenick, Treptow und Neukölln ein Wasserschutzgebiet mit den folgenden Schutzgebietsteilen festgesetzt:
(2) Das Wasserschutzgebiet für die Schutzgebietsteile Johannisthal und Altglienicke gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen II und die Fassungsbereiche (Zone I). Der Schutzgebietsteil Plänterwald-Vorbehaltsfläche gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A.
§ 2 Schutzgebietsteil Johannisthal
(1) Der Schutzgebietsteil Johannisthal befindet sich im südöstlichen Stadtgebiet und umfasst die Ortsteile Späthsfelde, Niederschöneweide, Johannisthal und Adlershof. Er erstreckt sich im Wesentlichen auf das Gebiet zwischen dem Teltowkanal, dem Britzer Verbindungskanal und der Spree.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B für das Wasserwerk Johannisthal verläuft beginnend an der Baumschulenstraße am Westufer der Spree die Spree flussabwärts bis zur westlichen Grenze der Sportplatzanlage am Bruno-Bürgel- Weg, an der Grenze der Sportplatzanlage bis zum Bruno-Bürgel- Weg, weiter den Bruno-Bürgel-Weg, die Oberspreestraße, die Erikastraße, die Moosstraße entlang, entlang des Jagens 115 der Köllnischen Heide, auf dem Weg zwischen den Jagen 109 und 115, der Sonnenallee an der Kleingartenanlage, den Weg zwischen den Kleingartenanlagen, bis über das Adlergestell hinweg, entlang, von dort in Richtung Südost bis zur Rudower Chaussee, weiter entlang der Rudower Chaussee und dem Eisenhutweg bis zur Straße 197, diese entlang und dem Teltowkanal folgend bis zur Massantebrücke, weiter der Stubenrauchstraße (Nordseite) folgend bis zum Windenweg, weiter den Windenweg, den Löwenzahnweg, den Mohnweg, den Primelweg bis zur Neuköllner Straße entlang, weiter die Neuköllner/Rudower Straße, den Wendehalsweg, den Ortolanweg bis zur Parchimer Allee, diese entlang bis zum Straßenende und weiter zwischen den Wegen der Kleingartenanlagen in Richtung Nordwest und Nordost bis zur Späthstraße, dieser Straße folgend bis über den Teltowkanal, weiter entlang dem Teltowkanal und dem Britzer Verbindungskanal, weiter entlang der Britzer Allee in Richtung Norden, der Neuköllnischen Allee, der Jupiterstraße, der Hänselstraße bis zur Kiefholzstraße, entlang der Kiefholzstraße, der Mosischstraße, über die Bahnanlagen, weiter entlang der Trojanstraße, der Köpenicker Landstraße und der Baumschulenstraße bis zur Spree folgend.
(3) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für das Wasserwerk Johannisthal verläuft am Südufer der Spree beginnend entlang der Hasselwerderstraße, der Fennstraße, der Schnellerstraße, der Britzer Straße, der Köllnischen Straße sowie der Rudower Straße bis zu den S-Bahn-Gleisen und an diesen weiter bis zum Adlergestell, weiter entlang des Adlergestells bis zum S-Bahnhof "Betriebsbahnhof Schöneweide ", von dort die Bahnanlagen und Gewerbegebiete in Richtung Südwest bis zum Segelfliegerdamm überquerend, weiter entlang des Segelfliegerdamms, der Winckelmannstraße, der Stubenrauchstraße, der Springbornstraße sowie der Straße 208; über den Teltowkanal hinweg bis zum Seidelbastweg, weiter den Seidelbastweg, den Flurweg, den Orchideenweg, den Fenchelweg, den Seidelbast- weg, den Schwertlilienweg entlang, um die Sportplätze herum, die Johannisthaler Chaussee weiter und über den Teltowkanal hinweg, dem Teltowkanal folgend bis zur Kuckuckstraße, weiter entlang der Kuckuckstraße, der Straße 19, der Späthstraße bis zum Heidekampgraben, flussaufwärts dem Heidekampgraben folgend, den Britzer Verbindungskanal überquerend und weiter den Heidekampgraben Richtung Norden entlang bis zur verlängerten Wohlgemuthstraße, diese entlang bis zur Baumschulenstraße, weiter auf der Baumschulenstraße bis zu den Bahnanlagen, von dort entlang der Bahnanlagen bis zum Britzer Verbindungskanal, diesem folgend bis über die Köpenicker Landstraße, von dort weiter entlang der Köpenicker Landstraße/Schnellerstraße bis zur Grundstücksgrenze Schnellerstraße 140/141 und auf dieser Grundstücksgrenze bis zum Ufer der Spree.
(4) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk Johannisthal, Brunnengalerie Teltowkanal, verläuft, beginnend auf dem Gelände des Wasserwerkes Königsheideweg, auf der westlichen Grundstücksgrenze Koschatweg 44/46, entlang der Grundstücksgrenze 46/48, weiter den Koschatweg entlang bis zur Grundstücksgrenze 64/68, auf dieser entlang Richtung Wasserwerk und auf der Grenze des Wasserwerksgeländes weiter bis zur südlichen Begrenzung des Grundstückes Lindhorstweg 113, weiter entlang den Grundstücksgrenzen bis zur westlichen Begrenzung des Grundstückes Springbornstraße 227, weiter auf den Grundstücksgrenzen bis zum Hederichweg, von hier aus weiter auf Grenzen von Grundstücken (Parzellen) der Kleingartenanlagen "Am Hederichweg ", "Buckerberg ", "Heide am Wasser ", "Neuseeland "und über das Gelände des Wasserwerkes bis zum Ausgangspunkt.
(5) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk Johannisthal, Brunnengalerien Alte Königsheide und Neue Königsheide, verläuft, beginnend an der westlichen Grenze des "Hauptkinderheims ", weiter auf dessen westlicher, südlicher und östlicher Einfriedung bis zur Südostallee, von hier aus über Wohngebietswege um die Friedrich-List-Straße herum bis zur Südostallee, weiter in südlicher Richtung um das Seniorenheim und die Kindertagesstätte herum bis zur Oststraße, diese entlang bis zu den Grundstücken Oststraße 32/33, zwischen diesen Grundstücken in westlicher Richtung und auf den westlichen Grundstücksgrenzen weiter bis zum Ellernweg, diesen entlang sowie über Wohngebietswege bis zum Königsheideweg, weiter den Königsheideweg bis zur Kleingartenanlage "Hermannsruh "entlang, von hier weiter auf Grenzen von Grundstücken (Parzellen) der Kleingartenanlagen "Hermannsruh ", "Blumenhain "und durch die Siedlung "Späthsfelde "bis zum Königsheideweg zurück, auf diesem weiter bis zum Jagenweg an der Kleingartenanlage "Waldfrieden ", auf dem Jagenweg in Richtung Nordost bis zur Südostallee weiter und von dort zum Ausgangspunkt zurück.
(6) Die Fassungsbereiche Zone I des Wasserwerkes Johannisthal umfassen die Brunnengalerien Teltowkanal, Neue Königsheide und Alte Königsheide. Sie umfassen die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.
§ 3 Schutzgebietsteil Altglienicke
(1) Der Schutzgebietsteil Altglienicke befindet sich im südöstlichen Stadtgebiet und umfasst die Ortsteile Altglienicke, Grünau, Falkenberg und Bohnsdorf. Er erstreckt sich im Wesentlichen auf das Gebiet zwischen dem Teltowkanal, der Dahme und der Landesgrenze im Bereich des Flughafens Schönefeld.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B für das Wasserwerk Altglienicke verläuft, beginnend an der Kreuzung Adlergestell/Glienicker Weg/Köpenicker Straße, auf Wegen durch Industriegelände, Bahnanlagen und Kleingartenanlagen zum Ufer der Dahme, weiter entlang der Dahme flussabwärts bis zur Grundstücksgrenze Regattastraße 227/231, auf dieser Grundstücksgrenze weiter sowie der Regattastraße, dem Linderoder Weg und dem Birkheidering folgend, von hier in südwestlicher Richtung weiter, das Adlergestell und die Bahnanlagen überquerend bis zur Neptunstraße, diese entlang und der Elsterstraße, der Eichbuschstraße, der Adlerstraße, der Waltersdorfer Straße, dem Siebweg, der Paradiesstraße, der Parchwitzerstraße 248/250 folgend, weiter über die Autobahn hinweg und in Richtung Westen über Feldstraße und Hufenweg am S-Bahnhof Grünbergallee vorbei bis zur Grünbergallee, diese entlang bis zur Landesgrenze, von dort in Richtung Norden weiter über Rebenweg, Mohnweg, Ortolfstraße, Bohnsdorfer Weg und Köpenicker Straße zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für das Wasserwerk Altglienicke verläuft, an der Grünauer Brücke über den Teltowkanal beginnend, auf der linken (südlichen) Uferseite des Teltowkanals, entlang der Regattastraße bis zur Schlierseestraße, diese weiter bis zum Ufer der Dahme, flussabwärts entlang der Dahme bis zur Rießerseestraße, auf dieser weiter bis zur Regattastraße, entlang der Regattastraße und der Libboldallee, am S-Bahnhof Grünau vorbei, weiter die Gründerstraße sowie die Buntzelstraße, Paradiesstraße, den Bohnsdorfer Kirchsteig entlang, von hieraus in nördlicher und westlicher Richtung weiter, die Autobahn überquerend bis zur Müngersdorfer Straße, weiter die Müngersdorfer Straße und an den Bahnanlagen entlang, weiter die Wegedornstraße, den Bohnsdorfer Weg, die Wendenstraße, die Germanenstraße entlang, über die Grünauer Straße hinweg, weiter entlang der Straßen 79/78/76/75 und 72 bis zur Stelling-Janetzky-Brücke über den Teltowkanal und dem Teltowkanal folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.
(4) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk Altglienicke beginnt an der Straßenkreuzung Straße 81/78 und verläuft in östlicher und nördlicher Richtung auf Waldwegen, über Bahnanlagen sowie neben den Bahnanlagen bis zur Falkenbrunnstraße, diese entlang, weiter die Straße "Am Falkenberg ", die Drössestraße, die Herulerstraße, die Preußenstraße entlang und zurück zur Straße 81.
(5) Der Fassungsbereich Zone I des Wasserwerkes Altglienicke umfasst die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 10 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 10 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.
§ 4 Schutzgebietsteil Plänterwald-Vorbehaltsfläche
(1) Der Schutzgebietsteil Plänterwald-Vorbehaltsfläche befindet sich im südöstlichen Stadtgebiet und umfasst die Ortsteile Treptow und Baumschulenweg. Er erstreckt sich im Wesentlichen auf das Gebiet zwischen S-Bahntrasse, Plänterwald, Treptower Park und dem Heidekampgraben.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B für den Schutzgebietsteil Plänterwald-Vorbehaltsfläche verläuft, an der Einmündung des Heidekampgrabens in die Spree beginnend, entlang der Spree flussabwärts bis zur Straßenmündung der Baumschulenstraße, weiter die Baumschulenstraße bis zur Köpenicker Landstraße, die Köpenicker Landstraße, die Trojanstraße entlang, über die Bahnanlagen hinweg, weiter die Mosischstraße, die Kiefholzstraße sowie die Hänselstraße entlang bis zum Heidekampgraben, diesem folgend bis zum Karpfenteich, um den Karpfenteich herum und weiter am Heidekampgraben bis zum Ausgangspunkt.
(3) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A für den Schutzgebietsteil Plänterwald-Vorbehaltsfläche verläuft an der Kreuzung Bulgarische Straße/Wasserweg im Plänterwald beginnend, weiter der Kiehnwerderallee, der Baumschulenstraße und der Neuen Krugallee folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.
§ 5 Schutzgebietskarte
(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1 : 5000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei
§ 6 Begriffsbestimmungen
(1) Grundwassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen - Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) - vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) aufgeführten Stoffe sowie insbesondere
(2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
(3) Wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste und selbstständige Betriebe oder Betriebseinrichtungen, die Abwasser oder Kühlwasser abstoßen, bei denen eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers zu besorgen ist oder in denen regelmäßig mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.
(4) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne dieser Verordnung umfasst alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des Landeswaldgesetzes, durch die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(5) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelbehälter, Grundleitungen, Anschlusskanäle sowie das öffentliche Kanalnetz und zugehörige Schächte.
(6) Sachverständiger zur Prüfung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist, wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt.
§ 7 Schutzbestimmungen
(1) Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften, wie etwa der Trinkwasser-Verordnung in der Fassung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 699), als schädlich einzustufen sind.
(2) Die Schutzbestimmungen für die weiteren Schutzzonen III B gelten auch für die weiteren Schutzzonen III A, für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die weiteren Schutzzonen III A gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren Schutzzonen (Zone II) gelten auch für die Fassungsbereiche (Zone I). Die allgemeinen Vorschriften zum Schutze der Gewässer bleiben unberührt.
§ 8 Schutz der Zone III B
(1) In der weiteren Schutzzone III B sind verboten
(2) Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zwanzig Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zwanzig Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen.
§ 9 Schutz der Zone III A
(1) In der weiteren Schutzzone III A sind verboten
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen für Schmutzwasser ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zehn Jahren die Dichtheit durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen für Schmutzwasser sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zehn Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zulassen.
§ 10 Schutz der Zone II
(1) In der engeren Schutzzone II sind verboten
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen.
§ 11 Schutz der Zone I
Im Fassungsbereich der Brunnen sind verboten
§ 12 Handlungs- und Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, dass ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage den Vorschriften dieser Verordnung angepasst wird, insbesondere Sicherheitsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird.
(2) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind für alle Anlagen, die nicht den Anforderungen nach §§ 8 bis 11 genügen, der Wasserbehörde verbindliche Sanierungskonzeptionen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde die Frist auf fünf Jahre verlängern.
(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten und dass auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde im Falle einer drohenden Gefährdung der Fassungsbereiche zu dulden, dass die Fassungsbereiche mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt werden, sofern keine öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wege betroffen sind.
§ 13 Genehmigung
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, gewerblich genutzten Anlagen sowie Verkehrsflächen bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, sofern dies nicht auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung verboten ist. Dies gilt nicht für bauliche Veränderungen in Wohngebäuden. Satz 1 gilt nicht für Gebäude mit bis zu drei Vollgeschossen, bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder in dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird. Außerdem ist in der engeren Schutzzone (Zone II) das Herstellen, Erweitern und Betreiben von Dränagen genehmigungspflichtig. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind die Schutzbestimmungen dieser Verordnung zu beachten.
(2) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nach Absatz 2 nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz des Grundwassers erfordert.
(4) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer angemessenen Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Art und der Umfang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegt und veröffentlicht.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Handlung begonnen worden oder wenn deren Fortsetzung ein Jahr unterbrochen ist.
§ 14 Befreiungen
(1) Die Wasserbehörde kann für die weiteren Schutzzonen III B und III A und für die engeren Schutzzonen (Zone II) auf Antrag Befreiung von den Verboten des § 8 Abs. 1, des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und wenn
(2) Die Wasserbehörde kann für die Fassungsbereiche (Zone I) von den Verboten des § 11 den Berliner Wasserbetrieben (BWB) auf deren Antrag Befreiung für Maßnahmen, die der Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung dienen, erteilen.
(3) Im übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften des § 13 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Unberührt bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes hinsichtlich der Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke betreffenden Teile der Nummern 1.2, 1.2.1, 1.2.4, 1.3, 1.3.3, 1.3.4 und 1.4 der Wasserbehördlichen Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung der in Berlin gelegenen Schutzgebiete oder orbehaltsgebiete der Wasserwerke Buch, Friedrichshagen, Köpenick, Altglienicke, Johannisthal, Wuhlheide, Kaulsdorf, Friedrichsfelde, Eichwalde, Erkner und Staaken (West-Staaken) vom 11. Oktober 1993 (ABl. S. 3613), zuletzt geändert am 9. Oktober 1998 (ABl. S. 4272), außer Kraft.