Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Änderung eines eingeführten Vordrucks
nach § 38 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG)

Vom 10. Juli 2007
(ABl. Nr. 32 vom 20.07.2007 S. 2030)



Der im Amtsblatt für Berlin Nr. 2 vom 13. Januar 2006 S. 80 eingeführte Vordruck für die Anzeige über die Inbetriebnahme oder den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage (Fettabscheider) nach § 38 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird in Nummer 4 der Anlage - Hinweise zum Betrieb, zur Wartung und Überprüfung von Fettabscheideranlagen - wie folgt geändert:

4. Spül- und Reinigungsmittel sollten sorgfältig ausgewählt und sparsam eingesetzt werden. Bei deren Einsatz vor dem Zulauf in den Abscheider dürfen sie, so weit als möglich, die Abscheidewirkung nicht beeinträchtigen und keine stabilen Emulsionen bilden. Es wird empfohlen, geeignete Dosiergeräte oder Dosierhilfen für Spül- und Reinigungsmittel zu verwenden.

Spül- und Reinigungsmittel sollten kein Chlor enthalten bzw. freisetzen. Der gezielte Einsatz biolögisch aktiver Mittel, zum Beispiel enzymhaltige Produkte zur Umsetzung der Feststoffe bzw. zur sogenannten Selbstreinigung, in Abscheideranlagen für Fette sowie in die zugehörigen Zulaufleitungen ist nicht zulässig.