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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes

Vom 6. Juni 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 17.06.2008 S. 139)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Wassergesetzes

Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2d wird wie folgt gefasst:

" § 2d Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm".

b) Die Angabe zu Abschnitt II des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt II Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan".

c) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Hochwasserschutzplan".

2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "des § 22" durch die Angabe "der §§ 22 und 22a" ersetzt.

3. § 2d wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 2d Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
(zu § 36b WHG)
" § 2d Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
(zu §§ 36 und 36b WHG)".

b) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 14f bis 14h und 14d Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten "des Bewirtschaftungsplans" die Worte "und des Maßnahmenprogramms nebst Umweltbericht" eingefügt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Worte "2, 3 und 4 sowie zu dem Umweltbericht nach Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

e) Es wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 2c Abs. 3 Satz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Dabei kann bei der Festlegung der Überwachungsmaßnahmen auf die Regelungen zur Überwachung nach der WRRL-Umsetzungs-Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 400) verwiesen werden."

4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht."(3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) entspricht."

5. § 16b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das abschließende Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht."

6. § 16c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a muss mindestens Regelungen über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung, die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen enthalten."Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a muss mindestens Regelungen über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren enthalten."

7. § 16e wird wie folgt gefasst:

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  § 16e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Die zuständige Behörde macht den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16a öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen ausliegen. Der Antrag und die Antragsunterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Von der Auslegung ausgenommen sind Bestandteile des Antrages, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen.

(2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Erlaubnis nach § 16a öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum dieser ausliegt. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standortes der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Von der Auslegung ausgenommen sind Bestandteile der Erlaubnis, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

(3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Überwachung nach § 16d zugänglich, soweit sie ihr vorliegen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus ihnen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

(4) Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn diese bereits auf Grund eines Verfahrens zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens durchzuführen ist.

" § 16e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 16a und deren Anpassung nach § 16d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 16d Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 16d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind einwendungsbefugt Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind oder die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 16d Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

(5) Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt, wenn diese bereits auf Grund eines Verfahrens zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens durchzuführen ist."

8. § 16f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "das Vorhaben" die Worte "und Verfahren nach § 16d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "leitet den nach Absatz 1 zu beteiliegenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu" durch die Worte "stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Informationen nach § 16e Abs. 2 zur Verfügung" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

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 Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Mitgliedstaat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können."Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen nach § 16e Abs. 4. Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese den in § 16e Abs. 3 Satz 3 genannten Personen in geeigneter Weise zugänglich."

9. In § 22 Abs. 1 Satz 8 wird die Angabe "Satz 4 und 5" durch die Angabe "den Sätzen 6 und 7" ersetzt.

10. § 29e Abs. 4

(4) Das Land Berlin stellt einen Abwasserbeseitigungsplan auf. Dies geschieht unter Anhörung derjenigen, die durch den Abwasserbeseitigungsplan verpflichtet werden. Dieser Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann auf lokale Schwerpunktbereiche beschränkt und in räumliche oder sachliche Teilabschnitte aufgeteilt werden. Für die Errichtung und die Inbetriebnahme von Abwasseranlagen können Fristen festgelegt werden, dies geschieht unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung den Abwasserbeseitigungsplan für verbindlich erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und etwaige andere, die durch den Abwasserbeseitigungsplan verpflichtet sind, zu hören.

wird aufgehoben.

11. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Grundwasser" die Worte "in geringen Mengen" eingefügt.

12. In § 37 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz wird das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

13. Die Überschrift zu Abschnitt II des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt II
Überschwemmungsgebiete
"Abschnitt II
Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan".

14. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

" § 65a Hochwasserschutzplan
(zu §§ 31d, 32 WHG)

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung stellt einen Plan für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzplan) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Aufstellung eines Hochwasserschutzplans ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Der Hochwasserschutzplan dient dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In den Hochwasserschutzplan sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in der Flussgebietseinheit Elbe, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(2) Der Hochwasserschutzplan ist, soweit erforderlich, bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Der Hochwasserschutzplan und die in diesen aufzunehmenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 sind mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzustimmen, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Bei der Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 Abs. 1 des Grundgesetzes berührt ist. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Abstimmung und Koordinierung des Hochwasserschutzplans und der in diesen aufzunehmenden Maßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.

(3) Im Falle der grenzüberschreitenden Aufstellung eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans für die Flussgebietseinheit Elbe oder deren Teileinzugsgebiete erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge hierzu für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Elbe, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Hochwasserschutzplan ist von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich nach seiner Aufstellung zu veröffentlichen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Im Falle eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans nach Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend für die von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung erstellten Beiträge.

(5) Für den Hochwasserschutzplan ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 14f bis 14h und 14d Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(6) Der Entwurf des Hochwasserschutzplans nebst Umweltbericht wird spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Hochwasserschutzplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben.

(7) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu dem Entwurf des Hochwasserschutzplans und zu dem Umweltbericht nach den Absätzen 1 bis 6 in Verbindung mit § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung schriftlich oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden.

(8) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der Aufstellung des Hochwasserschutzplans zu berücksichtigen. Der Veröffentlichung des Hochwasserschutzplans nach Absatz 4 Satz 1 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die regelmäßigen Aktualisierungen des Hochwasserschutzplans."

15. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 2 für ein Vorhaben, welches nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, kann in einem förmlichen Verfahren erteilt werden, wenn die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens oder die Anzahl der zu beteiligenden Dritten dies erfordert."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

16. Die Anlage 3 (zu § 16h Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 13.4 wird wie folgt gefasst:

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 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung"Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung ab einer Tiefe von 100 m".

b) Nummer 13.12 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage"Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage
  • in Schutzgebieten nach Nummern 2.3.1 und 2.3.2 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  • in Schutzgebieten nach Nummern 2.3.4 bis 2.3.6 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme von Marinas unter 50 Liegeplätzen oder von infrastrukturellen Hafenanlagen mit einer zulässigen Grundfläche unter 0,5 ha und
  • in sonstigen Gebieten mit Ausnahme von Marinas unter 100 Liegeplätzen oder von infrastrukturellen Hafenanlagen mit einer zulässigen Grundfläche unter 1 ha."

c) Nummer 13.16 wird wie folgt gefasst:

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 Sonstige Ausbaumaßnahmen"Sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme kleinräumiger, naturnaher Umgestaltungen von Fließgewässern, wie der Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen".

Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.