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VwV-Straßenoberflächenwasser - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Umweltministeriums über die Beseitigung von Straßenoberflächenwasser
Vom 25. Januar 2008
(GMBl Nr.2 vom 27.02.2008 S.54; 19.11.2014 S. 737; 16.12.2021 S. 35 22)
Az.: 63-3942.40/129 und 5-8951.13
Siehe Fn. *
I. Allgemeines
1 Grundsätzliches
1.1 Die Beseitigung von Straßenoberflächenwasser umfasst nach § 45a Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des von befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers.
1.2 Zur Beseitigung von Straßenoberflächenwasser sind verpflichtet:
1.3 Die Einleitung von Straßenoberflächenwasser über Mulden, Gerinne oder ähnliche Vorkehrungen, die der Sammlung der Abflüsse dienen, in ein Gewässer (Grundwassern oder oberirdisches Gewässer) stellt einen Benutzungstatbestand nach § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer Verfahren nach dem Stand der Technik (§ 7a WHG) eingesetzt werden und bei einer Einleitung ins Grundwasser der Besorgnisgrundsatz nach § 34 WHG eingehalten wird.
2 Erlaubnisfreiheit bei der Einleitung von Straßenoberflächenwasser
2.1 Wird das Straßenoberflächenwasser nicht gesammelt, sondern breitflächig über die Böschung oder angrenzende Bodenzonen versickert, so stellt dies keine Gewässerbenutzung dar und ist somit nicht erlaubnispflichtig.
2.2 Gesammelte Abflüsse von bis zu zweistreifigen Straßen können nach der Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22. März 1999, GABl. S.157 (Niederschlagswasserverordnung) erlaubnisfrei beseitigt werden, soweit dies schadlos möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Abflüsse
2.3 Die Erlaubnispflicht für die gesammelten Abflüsse von bis zu zweistreifigen Straßen entfällt nach der Niederschlagswasserverordnung auch dann, wenn die dezentrale Beseitigung in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
3 Grundsätze und Ziele bei der Beseitigung
3.1 Die Grundsätze und Ziele gelten umfassend für den Neubau von Straßen und bei Änderungen von nicht unwesentlicher Bedeutung (§ 17 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 37 Abs. 2 Satz 2 Straßengesetz (StrG)).
3.2 Von befestigten Flächen abfließendes und gesammeltes Niederschlagswasser ist Abwasser nach § 45a Abs. 1 WG und so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
3.3 Straßenoberflächenwasser und unbelastete Abflüsse (z.B. von Außengebieten und Bergwasser) sollen nicht vermischt werden.
3.4 Behandlung von Straßenoberflächenwasser
3.4.1 Straßenoberflächenwasser ist vor der Einleitung in ein Gewässer grundsätzlich zu behandeln.
3.4.2 Vor einer Einleitung ins Grundwasser sind 100 % des Oberflächenwassers zu behandeln. Dadurch wird gewährleistet, dass ein Feststoffrückhalt von 100 % erreicht wird. Bevorzugtes Behandlungsverfahren ist dabei die breitflächige Versickerung über die Böschung oder die an die Bankette angrenzende Bodenzone.
3.4.3 Ist die breitflächige Versickerung des Straßenoberflächenwassers aus topographischen, geologischen, bodenkundlichen, wasserwirtschaftlichen oder konstruktiven Gründen nicht möglich, so sind die Abflüsse zu sammeln.
3.4.4 Bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist in der Regel für Straßen mit einer Verkehrsbelastung von bis zu 5.000 KfZ/24h keine Behandlung erforderlich. Eine Behandlung kann sich in begründeten Einzelfällen aber aus gewässerspezifischen Erfordernissen ergeben.
3.4.5 Ist vor einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer eine Behandlung erforderlich, sind im Jahresmittel mindestens 50 % der im gesammelten Straßenoberflächenwasser enthaltenen Feststoffe zurückzuhalten (Normalanforderung).
Weitergehende Anforderungen können sich auf Grund gewässerspezifischer Erfordernisse ergeben. Dies trifft beispielsweise zu, wenn
Die jährlich zurückzuhaltende Feststoffmenge ist der nachfolgenden Tabelle 1 zu entnehmen.
Tab.1: Jährlicher Feststoffrückhalt in % in Abhängigkeit des aufnehmenden Gewässers
Einleitungsstelle | Jährlich zurückzuhaltene Feststoffmenge in % |
In ein oberirdisches Gewässer innerhalb eines Wassergewinnungsgebietes (Zone III/III A) | 70 |
In ein oberirdisches Gewässer innerhalb eines Wassergewinnungsgebietes (Zone III B) | 65 |
In ein Gewässer, das ins Grundwasser infiltriert oder innerhalb einer Fließzeit von 2 Stunden bei MQ ein Wasserschutzgebiet erreicht | 65 |
In den Bodensee (Direkteinleitung) und in ein oberirdisches Gewässer innerhalb von Karstgrundwasserleitern (Zone III A/B) | 70 |
Im Einzugsgebiet des Bodensees (Indirekteinleitung): | |
- Fließzeit zum Bodensee bei Mittelwasserabfluss von ≤ 2h | 65 |
- Fließzeit zum Bodensee bei Mittelwasserabfluss von > 2h | 60 |
In ein anderes besonders schutzwürdiges oder empfindliches Gewässer | > 50 |
3.4.6 Die Auswahl der geeigneten Behandlungsanlage muss die Verschmutzung der Abflüsse, die Belastbarkeit der Gewässer und das Leistungsvermögen der Behandlungsanlage berücksichtigen. Bei der Anwendung des entsprechenden Auswahlverfahrens, der Bemessung, Anordnung, Gestaltung und des Betriebs sind die unter Ziffer 7 aufgeführten ≫Technischen Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser (≫Technische Regeln≪) zu beachten.
4 Neue Straßen und wesentliche Änderung von Straßen in Wasserschutzgebieten
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2002 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die ≫Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag)≪ bekannt gegeben (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, S.66). Hierzu hat eine landesinterne Arbeitsgruppe aus Vertretern der Straßenbau- und der Wasserwirtschaftsverwaltung die ≫Ergänzenden Festlegungen für die Anwendung der RiStWag, Ausgabe 2002 in Baden-Württemberg≪ aufgestellt. Darüber hinaus wird mit Bezug auf die Kapitel 3.4 (Straßenbaustoffe) und 6.2.2 (Baustoffe und Bauweisen) der RiStWag, Ausgabe 2002 festgestellt, dass in Baden-Württemberg für die Verwendung von Recycling-Baustoffen und für teerhaltigen Straßenaufbruch im Straßenbau die ≫Vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial des Ministeriums für Umwelt und Verkehr≪ vom 13. April 2004 und die ≫Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/ pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau - RuVA-StB 01≪ (VwV des Innenministeriums vom 29. November 2005, GABl. 2006, S. 90) gelten.
Die RiStWag, Ausgabe 2002 mit den ≫Ergänzenden Festlegungen für die Anwendung der RiStWag, Ausgabe 2002 in Baden-Württemberg≪ sind unter Beachtung der vorgenannten Hinweise zur Verwendung von Straßenbaustoffen anzuwenden.
Die RiStWag, Ausgabe 2002 können beim FGSV-Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
5 Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften
Für Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften besteht neben den in Ziffer 3 genannten Grundsätzen auch die Möglichkeit, an die öffentliche Schmutz-, Misch- oder Regenwasserkanalisation anzuschließen. Seit dem 1. Januar 1999 soll nach den Vorgaben des § 45b Abs. 3 WG auch innerhalb geschlossener Ortschaften Straßenoberflächenwasser versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist.
6 Regelungen bei bestehenden Straßen
6.1 Allgemeines
Bei bestehenden Straßen sollen die erforderlichen Behandlungsanlagen für das Straßenoberflächenwasser nach Dringlichkeiten abgestuft erstellt werden. Vorrangig sind in der Regel die Straßen mit Behandlungsanlagen auszurüsten, bei denen durch Ableitung des Straßenoberflächenwassers eine unmittelbare Beeinträchtigung des zu schützenden Gewässers zu besorgen ist. Dabei sind
Bei der Planung von Behandlungsanlagen gilt Ziffer 3.4.6, wobei die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum erreichten Erfolg stehen sollen. Dies kann in begründeten Einzelfällen zu Lösungen führen, die nicht vollständig zur Erreichung der unter Ziffer 3.4.2 und 3.4.5 definierten Ziele führen.
6.2 Bestehende Straßen in Wasserschutzgebieten
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/1996 hat das Bundesministerium für Verkehr die ≫Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 1993≪ (≫Hinweise≪) unter Berücksichtigung von im vorstehenden Rundschreiben enthaltenen ergänzenden Vorgaben für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt (veröffentlicht im Verkehrsblatt 1996, S.171).
Die ≫Hinweise≪ werden bei Bundesfern- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes bzw. des Landes mit folgenden Maßgaben eingeführt:
Die ≫Hinweise≪ sind vorläufig nur bei bestehenden Bundesfern- und Landesstraßen anzuwenden, die in der ersten Dringlichkeitsklasse des Landesprogramms ≫Schutzmaßnahmen an bestehenden Straßen in Wassergewinnungsgebieten≪ aufgeführt sind. Über die Aufnahme zusätzlicher Straßen in die erste Dringlichkeitsklasse oder die Herausnahme von Straßen aus der ersten Dringlichkeitsklasse auf Grund neuer Erkenntnisse oder veränderter Bedingungen entscheiden die Straßenbau- und die Wasserbehörde gemeinsam.
Schutzmaßnahmen an diesen Straßen sind unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Wasservorkommens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Dringlichkeit und Abhängigkeit vom Förderungsgrad durchzuführen. Soweit eine Dringlichkeitsreihung innerhalb der ersten Dringlichkeitsklasse bereits vorgenommen wurde, kann diese herangezogen werden.
In der Schutzzone III ist das breitflächige Abfließen von Straßenoberflächenwasser möglich. Die Festlegung, ob abweichend davon bautechnische Maßnahmen zur Ableitung oder Behandlung des Oberflächenwassers (Nr. 4.5 der ≫Hinweise≪) notwendig sind, treffen die Wasser- und die Straßenbaubehörde gemeinsam.
Bautechnische Maßnahmen nach Nr.4.5 der ≫Hinweise≪ werden in der Schutzzone III auch dann regelmäßig nicht durchgeführt, wenn die zu erwartende Verkehrsbelastung weniger als 5.000 Kraftfahrzeuge pro Tag beträgt; dies gilt auch im Zusammenhang mit einer baulichen Änderung der Straße, für die kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Wenn in diesen Fällen eine erhebliche Gefährdung des Grundwassers z.B. wegen der Einleitung des Straßenoberflächenwassers in eine Doline oder in den Fassungsbereich eines Wassergewinnungsgebietes zu besorgen ist, legen die Wasser- und die Straßenbaubehörde gemeinsam fest, ob bautechnische Maßnahmen durchgeführt werden.
Die ≫Hinweise≪ können beim FGSV-Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
7 Technische Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Straßenbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes hat Technische Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser (≫Technische Regeln≪) erarbeitet, in dem auf der Basis der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die fachlichen Grundlagen für die Ableitung und Behandlung von Oberflächenwasser von Straßen zusammengestellt sind und in dem auf die rechtlichen Grundlagen hingewiesen wird. Ziel der ≫Technischen Regeln≪ ist es, dass bei der Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser wirtschaftliche Lösungen unter gleichzeitiger Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gewählt werden.
Die ≫Technischen Regeln≪ sind bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser anzuwenden.
Die ≫Technischen Regeln≪ können im Internet unter der Adresse der Landesstelle für Straßentechnik beim Regierungspräsidium Tübingen unter der Adresse www. rp-tuebingen.de und bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) unter der Adresse www.lubw-baden-wuerttemberg.de abgerufen werden.
II. Anwendung in Baden-Württemberg
Die vorstehend beschriebenen Regelungen und die zitierten Regelwerke sind bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser im Zuge von Baumaßnahmen von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und von Landesstraßen in der Baulast des Landes zu beachten. Den Stadt- und Landkreisen und den Gemeinden wird empfohlen, bei Straßen in ihrer Baulast entsprechend zu verfahren. Bei der Entscheidung des Landes über die Bezuschussung von Baumaßnahmen an Kreis- und Gemeindestraßen werden diese Regelungen zu Grunde gelegt.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 20. Dezember 2007 in Kraft und mit Ablauf des 19. Dezember 2024 außer Kraft.
__________________________
* ) Befristung verlängert
Anlagen:
Ergänzende Festlegungen für die Anwendung der RiStWag, Ausgabe 2002 in Baden-Württemberg
Die überarbeitete Fassung der RiStWag liegt in der Ausgabe 2002 vor. Ausgehend vom aktuellen Kenntnisstand über die Einwirkungen des Straßenverkehrs auf die Grundwasserbeschaffenheit bildet die RiStWag die Grundlage für die Planung und Ausführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Planung und Bau von Straßen in Wasserschutzgebieten bzw. Schutzgebieten von Trinkwassertalsperren. In Baden-Württemberg liegen über das Gefährdungspotenzial des Straßenverkehrs und die Auswahl und Bemessung von Behandlungsanlagen für das Straßenoberflächenwasser weitere Erfahrungen vor.
Abweichend von den Regelungen der RiStWag gelten folgende Vorgaben:
1. Zu den Kapiteln 5.3 und 5.4:
Nach RiStWag 2002 ist in Wasserschutzgebieten die Versickerung von Straßenabflüssen in den Zonen I und II im Regelfall nicht zulässig.
Abweichend hiervon kann in Zone III von Wasserschutzgebieten bis zu einer Verkehrsbelastung von 5.000 Kfz/24h aufgrund des geringen Gefährdungspotentials in der Regel das anfallende Niederschlagswasser ungesammelt breitflächig über Bankette und Böschungen abfließen und versickern. Auf bautechnische Maßnahmen, wie z.B. die Abdichtung von Böschung und Mulden oder die Sammlung und Behandlung des Straßenoberflächenwassers in separaten Anlagen, kann bei einer Verkehrsbelastung von bis zu 5.000 Kfz pro Tag verzichtet werden.
Für bestimmte Vorhaben, insbesondere für verschiedene Versickerungsanlagen, kann im Einzelfall in Zone II und III eine weitere Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung geboten sein. Dem Antrag auf eine solche Befreiung sind in jedem Einzelfall Unterlagen beizulegen, die eine ausreichende Beurteilung der Verhältnisse erlauben. Hier sind insbesondere zu nennen:
Die Befreiung kann mit zusätzlichen Auflagen zur technischen Ausführung und zur Überwachung der Anlagen verknüpft sein.
2. Zu Kapitel 6.2.3:
Ergänzend zu der in der RiStWag 2002 geforderten standfesten Befestigung sind Bankette auch so herzustellen, dass die mögliche Versickerung im Bankettbereich minimiert wird. Bankette aus verdichtetem Mineralbeton erfüllen diese Forderung eher als Schotterrasen. Alternativ kann der Füllboden unter dem Bankett als Filterschicht ausgeführt werden.
3. Zu Kapitel 6.2.6.1:
In Tabelle 3 ist die Klassengrenze von 2.000 Kfz auf 5.000 Kfz (DTV) zu ändern.
4. Zu Kapitel 6.2.6.2:
Nach RiStWag 2002 ist für die Beschaffenheit des Oberbodens das ATV-DVWK-A 138 zu Grunde zu legen. Für Baden-Württemberg genügt abweichend hiervon, am unteren Fahrbahnrand einen pH-Wert von mindestens 7 sicherzustellen.
Bei ungeeignetem Oberboden (pH < 6) können, alternativ zur Kalkung des vorhandenen Oberbodens, auch definierte Filterschichten (20 cm carbonathaltigem Sand mit mindestens 5 % Kalziumkarbonat) eingebaut werden. In diesem Fall genügt eine Andeckung mit wenigen cm Oberboden, der eingesät wird.
5. Zu Kapitel 6.2.6.3 und 6.2.6.4:
Die Anforderungen an den Oberboden bzw. die Filterschichten unter Ziffer 4 (zu Kapitel 6.2.6.2 der RiStWag 2002) gelten grundsätzlich und auch für diese Kapitel.
6. Zu Kapitel 6.4.1:
Für die Auswahl von Behandlungsanlagen verweist die RiStWag 2002 auf das ATV-DVWK-Merkblatt M 153. Abweichend hiervon wird ein an die Verhältnisse in Baden-Württemberg angepasstes Bewertungsverfahren (s. Anlage) eingeführt. Dieses Bewertungsverfahren ist grundsätzlich auch für Einleitungen ins Grundwasser anzuwenden.
7. Zu Kapitel 8.1:
Das geeignete Behandlungsverfahren ist nach dem Bewertungsverfahren (s. Anlage) zu ermitteln.
8. Zu Kapitel 8.2:
Für die Bemessung von Versickeranlagen ist neben der von der RiStWag 2002 angegebenen RAS-EW auch das ATV-DVWK-Arbeitsblatt A 138 anzuwenden.
9. Zu Kapitel 8.3 und 8.4:
Absetzanlagen sind in Baden-Württemberg als Regenklärbecken mit Vorentlastung auszuführen. Sie werden mit einer Oberflächenbeschickung von 7,5 m/h und für einen kritischen Regenabfluss ausgelegt.
10. Zu Kapitel 8.4:
Abweichend von der nach RiStWag 2002 möglichen Bandbreite von 10 bis 30 m3 kann der Auffangraum für Leichtflüssigkeiten grundsätzlich auf 5 m3 reduziert werden.
Bewertungsverfahren zur Auswahl von Behandlungsanlagen für Straßenoberflächenwasser | Anlage |
(Ersetzt ATV-DVWK-Merkblatt M 153)
Die nachfolgenden Arbeitschritte erläutern die Anwendung des Bewertungsverfahrens. Das Vorgehen erlaubt die Auswahl von möglichen Behandlungsanlagen und damit angepasste Lösungen.
Arbeitsschritte bei der Auswahl der erforderlichen Behandlungsanlagen für Straßenoberflächenwasser außerhalb von geschlossenen Ortschaften
Tab. 1a: Bewertungspunkte der Gewässer (G)
Gewässerpunkte | |||
Gewässertyp | Beispiele | Typ | Punkte |
Fließgewässer | großer Fluss (MQ > 50 m3/s) | G2 | 27 |
kleiner Fluss (bsp> 5 m) | G3 | 24 | |
Großer Hügel- und Berglandbach (bsp=1-5m;v ≥ 0,5 m/s) | G4 | 21 | |
Großer Flachlandbach (bsp= 1 - 5 m; v < 0,5 m/s) | G5 | 18 | |
Kleiner Hügel- und Berglandbach (bsp< 1 m; v ≥ 0,3 m/s) | |||
Kleiner Flachlandbach (bsp< 1 m; v < 0,3 m/s) | G6 | 15 | |
Stehende und gestaute Gewässer | großer See (über 1 km2 Oberfläche) gestauter großer Fluß (MQ > 50 m3/s) | G7 | 18 |
gestauter kleiner Fluß* | G8 | 16 | |
gestauter großer Hügel- und Berglandbach* | G9 | 14 | |
gestauter großer Flachlandbach* (siehe auch G24) | G10 | 12 | |
kleiner See, Weiher | G11 | 10 | |
Grundwasser | außerhalb von Trinkwassereinzugsgebieten | G12 | 10 |
Karstgebiete ohne Verbindung zu Trinkwassergewinnungsgebieten (Nachweis erforderlich) | G13 | 8 | |
* Die Einstufung gestauter Gewässer erfolgt i.d.R oberhalb der Stauwurzel |
Tab. 1b: Bewertungspunkte der Gewässer (G)
Gewässerpunkte | |||
Gewässertyp | Beispiele | Typ | Punkte |
Fließgewässer | weniger als 2 h Fließzeit bei MQ bis zum nächsten Wasserschutzgebiet * | G21 | 14 |
weniger als 2 h Fließzeit bei MQ bis zum nächsten kleinen See | |||
Einleitung innerhalb Zone III eines Wasserschutzgebietes * | G22 | 11 | |
Badegewässer | |||
Stehende und sehr langsam fließende Gewässer | Einleitung in einen See in unmittelbarer Nähe von Erholungsgebieten | G23 | 11 |
Fließgeschwindigkeit bei MQ unter 0,10 m/s | G24 | 10 | |
Grundwasser | Wasserschutzzone III B | G 5 | ≤ 8 ** |
Wasserschutzzone III A | G26 | ≤ 5 ** | |
Karstgebiet (siehe auch G 13) Wasserschutzzone II *** | G27 | ≤ 3 ** | |
Besonders empfindliche Gewässer | Wasserschutzzone I | ||
in Gewässer mit Güteklasse I und in Quellregionen | G28 | 0 **** | |
* Die Bewertungspunkte beziehen sich auf Gewässer die teilweise versickern.
Bei Gewässern mit weitgehenden gedichteten Sohlbereich sind die Bewertungspunkte aus Tabelle 1a heranzuziehen.
** Einzelfallregelung erforderlich, Schutzgebietsverordnungen beachten; Befreiung erforderlich. *** Versickerung in der Wasserschutzzone II ist in der Regel nicht tragbar. Im Einzelfall sind nach einem Vergleich mit möglichen Behandlungsanlagen und Einleitungssituation außerhalb Zone II Ausnahmen in Erwägung zu ziehen. Befreiung von der Schutzgebietsverordnung erforderlich. **** In diesen Gewässertyp soll grundsätzlich nicht eingeleitet werden. |
Tab. 2: Bewertungspunkte für Einflüsse aus der Luft (L)
Einfluß aus der Luft (L) 1 | |||
Luftverschmutzung | Beispiele | Typ | Punkte |
gering | Straßen außerhalb von Siedlungen | L1 | 1 |
1) Hier werden nur Straßen außerhalb von Siedlungsgebieten behandelt. |
Tab. 3: Bewertung des Regenabflusses von Straßen in Abhängigkeit von der Herkunftsfläche (F)
Flächenbelastung (F) | |||
Belastung | Beispiele | Typ | Punkte |
gering 2 | wenig befahrene Verkehrsflächen (bis zu 300 Kfz/24h) in Wohn- und vergleichbaren Gewerbegebieten, z.B. Wohnstraßen | F3 | 12 |
mittel | Straßen mit 300 - 5.000 Kfz/24h, z.B. Kreis- und Landesstraßen | F4 | 19 |
Straßen mit 5.000 - 15.000 Kfz/24h, z.B. einbahnige Bundesstraßen | F5 | 27 | |
stark | Straßen über 15.000 Kfz/24h z.B. zweibahnige Bundesstraßen, Bundesautobahnen | F6 | 35 |
Lkw-Park- und Stellplätze | F7 | *45 | |
* Versickerung nur mit Kontrollmöglichkeit nach der Reinigung zulässig
2) Trifft außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zu und dient nur zur Orientierung. |
Tab. 4a: Durchgangswerte (D) bei der Bodenpassage von Versickerungsanlagen
Durchgangswerte bei Bodenpassagen | ||||||
Beispiel | Typ | Flächenbelastung Au : As | ||||
a | b | c | d | |||
Versickerung durch 30 cm bewachsenen Oberboden | D1 | 0,10 | 0,20 | 0,45 | */** | |
Versickerung durch 20 cm bewachsenen Oberboden | D2 | 0,20 | 0,35 | */** | */** | |
Versickerung durch 15 cm bewachsenen Oberboden | D3 | 0,40 | - | - | - | |
Bodenpassage unter Mulden durch flächenhaft durchgehende Deckschichten von mindestens | ||||||
• 3 m Mächtigkeit, Durchlässigkeit kf = 10 -4 bis 10 -6 m/s (z.B. Feinsand, schluffiger Sand, sandiger Schluff) • 5 m Mächtigkeit, Durchlässigkeit kf = 10 -3 bis 10 -4 m/s (z.B. sandiger Kies, Grobsand, Mittelsand) | D4 | 0,35 | 0,45 | 0,60 | 0,80 | |
Flächenversickerung ohne Berücksichtigung weiterer Bodenpassagen über | ||||||
• geringere Deckschichten als in der Gruppe D4 genannt • Rigolen, Schotterpackungen | D6 | 1,0 | ||||
Erläuterungen zur Flächenbelastung Au : As in den Spalten a bis d (Verhältnis der undurchlässigen Fläche Au zur Sickerfläche As) * bewachsener Boden dieser Mächtigkeit ist ohne unzulässig hohe Sandbeimischung für die vorgesehene hydraulische Belastung nicht ausreichend durchlässig. Eine Reduzierung der hydraulischen Belastung und damit zur Einstufung in die Spalte c ist durch ausreichende Regenrückhaltung möglich. Alternativ sind aufbereitete Filterschichten vorzusehen. ** Der Einsatz von diesen Bodenpassagen ist bei dieser Flächenbelastung aufgrund des Gefährdungspotentials nicht sinnvoll bzw. auf Sonderfälle beschränkt. a: ≤ 5 : 1 in der Regel breitflächige Versickerung |
Tab. 4b: Durchgangswerte für unterschiedliche Behandlungsanlagen
Durchgangswerte von Sedimentations- und Filteranlagen | |||||
Beispiel | Typ | Bemessung | |||
a | b | c | d | ||
Bodenfilteranlagen** | D21 | * | 0,36 | 0,30 | 0,25 |
Anlagen mit Leerung und Reinigung nach Regenende, und maximal 7,5 m/h Oberflächenbeschickung bei rkrit z.B. Regenklärbecken ohne Dauerstau | D22 | 0,48. | 0,36 | 0,30 | 0,25 |
Anlagen mit Dauerstau oder ständiger Wasserführung und maximal 7,5 m/h Oberflächenbeschickung beim Bemessungsregen rkrit z.B. Regenklärbecken | D24 | 0,58 | 0,45 | 0,38 | 0,30 |
Erläuterung zur Bemessung
a: 50 % Feststoffrückhalt im Jahresmittel entspricht bei RKB rkrit= 15 l/(s · ha) b: 60 % Feststoffrückhalt im Jahresmittel entspricht bei RKB rkrit= 30 l/(s · ha) c: 65 % Feststoffrückhalt im Jahresmittel entspricht bei RKB rkrit= 45 l/(s · ha) d: 70 % Feststoffrückhalt im Jahresmittel entspricht bei RKB rkrit= 60 l/(s · ha) *) Der Einsatz dieser Anlagen ist für den vorgegebenen Feststoffrückhalt unüblich **) Der Durchgangswert für Bodenfilteranlagen, denen weitergehende Bemessungsansätze zu Grunde liegen und die mit N-A-Simulation nachgewiesen sind, richtet sich nach dem Filteraufbau der Einzelanlagen und der behandelten Wassermenge. Es können Durchgangswerte zwischen 0,25 und 0,1 erreicht werden. Der Durchgangswert setzt sich in diesem Fall aus einem Wert für Sedimentationswirkung und einem Wert für Filterwirkung zusammen. |
ENDE |