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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht*

Vom 20. August 2007
(GBl. Nr. 14 vom 12.09.2007 S. 393)



Auf Grund von § 14a Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht vom 10. September 2002 (GBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 138 der 7. Anpassungsverordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer angefügt.

b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 angefügt.

2. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 06

(1) Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 und 2 WG zu beteiligen. § 108 Abs. 3 und 4 WG findet keine Anwendung.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Öffentlichkeit über die getroffene Entscheidung zu unterrichten, indem die zuständige Behörde den verfügenden Teil der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt macht; auf Auflagen ist hinzuweisen. Ferner ist in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

(3) Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen nach § 5 Abs. 1, die bei den überwachenden Behörden vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) zugänglich.

 ≫ § 6 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei beantragten Erlaubnissen oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Entscheidungen ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG sowie den §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. B1mSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 6 a BImSchG gilt mit der Maßgabe, dass die für das förmliche Verfahren geltende Frist anzuwenden ist.

(2) Bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gilt für die Bekanntmachung § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 des BImSchG entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S.2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Abs.7 und 8 BImSchG entsprechend. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung, die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sowie die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Satz 2 gilt entsprechend für die bei der überwachenden Behörde vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Ergebnisse der Überwachung nach § 5 Abs. 1.≪

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Kann eine Gewässerbenutzung erhebliche, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben oder ersucht ein anderer Mitgliedstaat, der. möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der obersten Wasserbehörde bestimmte Behörde vorgenommen.  ≫(1) Kann eine Gewässerbenutzung erhebliche, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder Verfahren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der obersten Wasserbehörde bestimmte Behörde vorgenommen.≪

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten.  ≫Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der nach § 6 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zu und teilt den geplanten Ablauf des Zulassungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 mit.≪

bb) In Satz 4 wird das Wort ≫Mitgliedstaates≪ durch das Wort ≫Staates≪ ersetzt und werden nach dem Wort ≫Antrag≪ die Worte ≫oder die Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 1≪ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort ≫Mitgliedstaat≪ durch das Wort ≫Staat≪ ersetzt und werden nach dem Wort ≫können≪ die Worte ≫, und dabei darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen≪ eingefügt.

bb) in Satz 2 wird das Wort ≫Mitgliedstaat≪ durch das Wort ≫Staat≪ ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die für die Anhörung zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Mitgliedstaat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.  ≫(4) Die für die Anhörung zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV sowie, soweit erforderlich, weitere für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsame Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.≪

e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ≫Mitgliedstaat≪ durch das Wort ≫Staat≪ ersetzt.

f) Nach Absatz 5 werden die neue Absätze 6 und 7 angefügt.

4. Der Dritte Teil

Dritter Teil
Emissionserklärung

§ 9 Anwendungsbereich

Dieser Teil gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten IVU-Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

§ 10 Erklärungspflicht 04

(1) Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der Wasserbehörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der Wasserbehörde vom Dritten erklärt werden.

(2) Die Erklärung ist für die Betriebseinrichtung abzugeben. Betriebseinrichtung ist ein industrieller Komplex mit einer oder mehreren Anlagen am gleichen Standort, an dem ein Betreiber eine oder mehrere IVU-Anlagen betreibt. Bei den Erklärungen können Emissionen, die nicht aus IVU-Anlagen stammen, unberücksichtigt bleiben.

§ 11 Inhalt und Form der Emissionserklärung 04

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

(2) Die Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 12 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung 04

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der Wasserbehörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der Wasserbehörde abzugeben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 13 Ermittlung der Emissionen 04

(1) Für die Ermittlung der nach § 11 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen.
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen.
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind, oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 11 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der Wasserbehörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

sowie die Anhänge 1 bis 3

.
 Anhang 1
(Zu §§ 9, 10 und 12) 


IVU-RL1AnlagenZuordnung zu NOSE-P Gruppen 2NOSE-P 3
1EnergiewirtschaftVerbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe)101.01
1.1Verbrennungsanlagen > 50 MWVerbrennungsprozesse > 50 MW und < 300 (Ganze Gruppe)101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe)101.04
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe)101.05
1.2Mineralöl- und GasraffinerienVerarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen)105.08
1.3KokereienKokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)104.08
1.4Kohlevergasungs- und-verflüssigungsanlagenSonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)104.08
2Herstellung und Verarbeitung von Metallen  
2.1/2.2/
2.3/2.4/
2.5/2.6
Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie)105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren)105.01
3Bergbau  
3.1/3.3/
3.4/3.5
Anlagen zur Herstellung von
Zementklinker (> 500 t/Tag),
Kalk (> 50 t/Tag),
Glas (> 20 t/Tag),
Mineralien (>20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)104.11
3.2Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus AsbestHerstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie)105.11
4Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:  
4.1Organische chemische GrundstoffeHerstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie)105 .09
  Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
4.2/4.3Anorganische chemische Grundstoffe oder DüngemittelHerstellung anorganischer Chemikalien oder von NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie)105.09
4.4/4.6Biozide und ExplosivstoffeHerstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie)105.09
4.5ArzneimittelHerstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
5Abfallbehandlung  
5.1/5.2Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Stunde)Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie)105.14
5.3/5.4Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Physikalisch-chemische und biologische Abfälle (> 50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag)Deponien
(Entsorgung fester Abfälle an Land)
109.06
Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
6Sonstige Industriezweige nach Anhang 1 der IVU-Richtlinie  
6.1Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag)Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff Papier und Pappe (Ganze Gruppe)105.07
6.2Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (>10 t/Tag)Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe)105.04
6.3Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag)Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe)105.05
6.4Schlachthöfe (> 50 t/Tag),
Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag)
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe)105.03
6.5Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (>10 t/Tag)Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/ tierischen Abfällen (Recycling-Industrie)105.14
6.6Anlagen zur Zucht von
Geflügel (> 40.000),
Schweinen (> 2.000) oder
Zuchtsäuen (> 750)
Darmgärung (Ganze Gruppe)110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe)110.05
6.7Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200 t/Jahr)Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln)107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln)107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln)107.04
6.8Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und GraphitHerstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie)105.09

.

Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte Anhang 2
(Zu § 11 Abs. 1)
Schadstoffe/StoffeFeststellungSchwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe - Stickstoffals N 50.000
Summe - Phosphorals P 5.000
2. Metalle und Verbindungen
As und Verbindungenals As - gesamt 5
Cd und Verbindungenals Cd - gesamt 5
Cr und Verbindungenals Cr - gesamt 50
Cu und Verbindungenals Cu - gesamt 50
Hg und Verbindungenals Hg - gesamt 1
Ni und Verbindungenals Ni - gesamt 20
Pb und Verbindungenals Pb - gesamt 20
Zn und Verbindungenals Zn - gesamt 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE)  10
Dichlormethan (DCM)  10
Chloralkane (C10-13)  1
Hexachlorbenzol (HCB)  1
Hexachlorbutadien (HCBD)  1
Hexachlorcyclohexan (HCH)  1
Halogenhaltige organische Verbindungenals AOX 1000
4. Sonstige Organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xyloleals BTEX 200
Bromierte Diphenylether 1
Organische Zinnverbindungenals gesamt Sn 50
Polyzykl. Aromatische Kohlenwasserstoffe 5
Phenoleals gesamt C20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC)als gesamt C oder 1/3 x CSB 50.000
5. Sonstige Verbindungen
Chlorideals gesamt Cl 2.000.000
Cyanideals gesamt CN 50
Fluorideals Gesamt F 2.000

.

Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 11 Anhang 3
(Zu § 11 Abs. 1)

Emissionserklärung

Betreiber

Betrieb

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Emissionen (Wasser)

Art der Einleitung

Bearbeiter der Emissionserklärung

werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Ihre Anforderungen gelten auch für Verfahren zur Erteilung und Aktualisierung von Erlaubnissen, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).