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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt
Vom 29. Juli 2010
(GBl. Nr. 13 vom 13.08.2010 S. 565)
Der Landtag hat am 28. Juli 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wassergesetzes
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, ber. S. 404), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 808), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 17a bis 17 f erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 17a Entgelt für Wasserentnahmen
(1) Das Land erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für folgende Benutzungen, soweit sie der Wasserversorgung dienen:
Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. (2) Ein Entgelt wird nicht erhoben für
(3) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist das anliegende Verzeichnis (Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen). Das Entgelt steht dem Land zu. § 17b Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen. (3) Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben. (4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 und 3 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen. (5) § 116 Abs. 3 gilt entsprechend. § 17c Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, Vorauszahlungen, Fälligkeit (1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet. (2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17b Abs. 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 17a folgenden Kalenderjahres. (3) Der Entgeltpflichtige hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. Die Wasserbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum. (4) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig. (5) § 117a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 anstelle des Wortes ≫Abgabe≪ das Wort ≫Entgelt≪ und anstelle der Worte ≫Heranziehung zu Abgaben≪ die Worte ≫Heranziehung zu Entgelten≪ treten. § 17d Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts (1) Die Wasserbehörde kann unbeschadet des § 117a in Verbindung mit §§ 163 und 227 der Abgabenordnung im Einzelfall das Wasserentnahmeentgelt auf Antrag um bis zu 90 vom Hundert des sich aus § 17a Abs. 3 ergebenden Betrages ermäßigen, wenn der Entgeltpflichtige für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigt (wasserintensive Produktion) und sich bei ungekürzter Erhebung des Entgelts seine Gestehungskosten so stark erhöhen würden, dass er erheblich und nicht nur vorübergehend in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. In den Fällen des § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf die Ermäßigung nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist. (2) In gleicher Weise kann das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. § 17e (aufgehoben) § 17f (aufgehoben) | " § 17a Entgelt für Wasserentnahmen
Das Land erhebt ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. § 17b Begriffsbestimmungen Im Sinne der §§ 17c bis 17 o bedeutet:
§ 17c Entgeltpflichtige Benutzungen Entgeltpflichtig sind folgende Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung dienen:
Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. § 17d Ausnahmen von der Entgeltpflicht Ein Entgelt wird nicht erhoben für
§ 17e Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum (1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. (2) Das Entgelt beträgt für
(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (4) Das Entgelt steht dem Land zu. § 17f Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern (1) Auf Antrag erfolgt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern eine Ermäßigung von höchstens 25 Prozent des geschuldeten Entgelts durch Verrechnung mit Aufwendungen für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Ist ein Unternehmen für mehrere Produktionsstandorte entgeltpflichtig, kann die Verrechnung der an einem Standort getätigten Aufwendungen auch mit dem für die übrigen Standorte geschuldeten Entgelt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern bis zu 25 Prozent des insgesamt zu entrichtenden Entgelts erfolgen. Gehören mehrere Entgeltpflichtige als Konzernunternehmen einem Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes an, kann der Antrag nach Satz 1 auch von einem Konzern für alle Konzernunternehmen gemeinsam gestellt werden. (2) Nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sind die Aufwendungen für folgende Maßnahmen verrechnungsfähig:
von der Verwendung von Grundwasser auf Wasser aus oberirdischen Gewässern führen. (3) Bemessungsgrundlage für die Verrechnung sind folgende Anteile der Aufwendungen nach Absatz 2:
(4) Das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2, die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen nach Absatz 3 und der Verrechnungszeitraum nach Absatz 5 werden durch die Wasserbehörde gesondert festgestellt (Grundlagenbescheid). Die Feststellungen im Grundlagenbescheid sind für die Festsetzung des Entgelts bindend. (5) Die Verrechnung darf erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem die den Maßnahmen zugrunde liegenden Anlagen in Betrieb genommen worden sind, oder bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 im Jahr der Fertigstellung, erfolgen. Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gilt das Kalenderjahr des Baubeginns, frühestens jedoch das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes, als Beginn des Verrechnungszeitraums. Der Verrechnungszeitraum beträgt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 fünfzehn Kalenderjahre, für alle anderen Maßnahmen fünf Kalenderjahre (Verrechnungszeitraum). (6) Innerhalb des Verrechnungszeitraums nach Absatz 5 und der nach Absatz 1 vorgegebenen Ermäßigungshöchstgrenze von 25 Prozent gelten folgende Verrechnungsgrundsätze: Der im Grundlagenbescheid nach Absatz 4 festgestellte berücksichtigungsfähige Anteil der Aufwendungen ist gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum zu verteilen, es sei denn, es wird ein Einzelnachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gewählt. Wird die Möglichkeit zur Ermäßigung durch Verrechnung auf Einzelnachweis in Anspruch genommen, erfolgt je Kalenderjahr eine Verrechnung in Höhe der in einer Abrechnung nach § 17k Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 nachgewiesenen Wärmenutzung, höchstens jedoch in Höhe des gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum verteilten berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen, der im Grundlagenbescheid festgestellt worden ist." |
2. Nach § 17f werden folgende §§ 17g bis 17o eingefügt:
" § 17g Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser
Auf Antrag erhalten Entgeltpflichtige aus dem Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden und des verarbeitenden Gewerbes, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig nach Abschnitt C und D der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zuzuordnen sind, für die Verwendung von Grundwasser eine Ermäßigung von 25 Prozent des geschuldeten Entgelts, wenn sie EMAS- oder ISO 14001-Umweltmanagementsysteme einsetzen und einen haushälterischen, sparsamen sowie rationellen Einsatz des verwendeten Grundwassers gewährleisten.
§ 17h Härtefälle
In besonderen Härtefällen kann auf Antrag das Entgelt ermäßigt oder von der Festsetzung abgesehen werden, insbesondere wenn die Festsetzung des Entgelts in voller Höhe zu einer außergewöhnlichen oder atypischen Belastung führen würde. Eine Kumulierung mit einer Ermäßigung nach §§ 17f oder 17g ist nicht zulässig.
§ 17i Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit
(1) Der Entgeltpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum gegenüber der Wasserbehörde unaufgefordert eine Erklärung abzugeben (Entgelterklärung). In der Entgelterklärung sind alle zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, insbesondere zur entnommenen Wassermenge, zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen, einschließlich etwaiger Anträge nach §§ 17f, 17g und 17h sowie Nachweise nach §§ 17k und 17l, vorzulegen (Erklärungsumfang). Die Entgelterklärung ist nach einem vom Umweltministerium vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck). Die Wasserbehörde kann von der Verwendung des amtlichen elektronischen Vordrucks absehen. Die Entgelterklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben (Erklärungsfrist). Abweichend hiervon ist im Falle der §§ 17f, 17g und 17h die Entgelterklärung spätestens bis zum 31. März abzugeben; die Wasserbehörde ist vor Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 5 von der beabsichtigten Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag kann die Erklärungsfrist nach Satz 5 oder Satz 6 durch die Wasserbehörde verlängert werden. § 109 Abs.1 Satz 2 und § 110 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 6 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (Entgeltschätzung) und einen Verspätungszuschlag entsprechend § 152 der Abgabenordnung festsetzen (Verspätungszuschlag). Die Geltendmachung von Anträgen nach §§ 17f, 17g und 17h ist nach Ablauf der Erklärungsfrist ausgeschlossen (Ausschlussfrist), es sei denn, die Wasserbehörde hat die Frist verlängert.
(2) Das Entgelt wird unter Berücksichtigung von Anträgen nach §§ 17f, 17g oder 17h jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 4 werden angerechnet.
(3) Eine Entgeltfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Frist zur Festsetzung abgelaufen ist (Festsetzungsfrist). Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Erklärungsfrist fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre und im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 2 auf fünfzehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt die nach Satz 2 auf zehn Jahre verlängerte und im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 2 die auf fünfzehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch dann, wenn die Angaben in der Entgelterklärung in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind und dadurch ein Entgelt verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 17c folgenden Kalenderjahres. Hiervon abweichend beginnt im Falle von § 17f die Festsetzungsfrist
Im Falle von § 17f endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.
(4) Der Entgeltpflichtige hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten (gesetzliche Vorauszahlungspflichten). Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. Die Wasserbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.
(5) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.
§ 17j Feststellung
(1) Auf der Grundlage der Entgelterklärung des Entgeltpflichtigen für das Kalenderjahr, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 17f erstmals vorzunehmen ist, ist von der Wasserbehörde der Grundlagenbescheid nach Maßgabe von § 17f Abs. 4 zu erlassen. Der Entgeltpflichtige hat die Wasserbehörde über nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 17f Abs. 2, die sich wesentlich auf die Feststellungen im Grundlagenbescheid auswirken, unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Frist für die gesonderte Feststellung durch einen Grundlagenbescheid nach § 17f Abs. 4 (Feststellungsfrist) beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf dasjenige Kalenderjahr folgt, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 17f erstmals vorzunehmen ist.
(3) Ein Grundlagenbescheid kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen werden, als die darin enthaltenen gesonderten Feststellungen für die Festsetzung eines Entgelts von Bedeutung sind, für das die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids noch nicht abgelaufen ist. Hierauf ist im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.
§ 17k Nachweise für Ermäßigungen
(1) Der Entgeltpflichtige hat das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen und den Umfang der Ermäßigung wie folgt nachzuweisen:
durch einen Abschlussprüfer bestätigte Abrechnung gemäß § 8 Abs. 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen.
(2) Sieht es die Wasserbehörde nach den Umständen des Einzelfalles als geboten an, kann sie die Vorlage weiterer Nachweise fordern.
§ 17l Nachweise für Härtefälle
Der Entgeltpflichtige hat als Nachweis alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die besondere Härtefallstellung herleiten lässt. Für Inhalt und Umfang der Mitwirkungs- und Nachweispflichten und Beweismittel gelten die §§ 90, 92, 93, 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2 und §§ 97 bis 99 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 17m Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung
(1) Ein Festsetzungsbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 17f Abs. 4), dem Bindungswirkung für diesen Festsetzungsbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
(2) Das Entgelt ist nachzuerheben,
Die Nacherhebung erfolgt durch Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids und der hierauf beruhenden Festsetzungsbescheide. Ist innerhalb des Verrechnungszeitraums nach § 17f Abs. 5 eine nachträgliche Änderung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 nur für die Festsetzung des Entgelts in späteren Kalenderjahren von Bedeutung, hat die Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids insoweit zu erfolgen, als die Feststellungen für spätere Festsetzungen von Bedeutung sind. Das nacherhobene Entgelt ist vom Entgeltpflichtigen rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
§ 17n Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Beim Vollzug der §§ 17a bis 17 o sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden über
Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen treten an die Stelle
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 17o Berichtspflicht
Das Umweltministerium legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vor. Es soll dabei insbesondere über
Artikel 2
Änderung der Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen
Die Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen vom 17. Dezember 1987 (GBl. S. 754), geändert durch Artikel 130 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 265), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe " § 17a Abs. 1 WG" durch die Angabe " § 17c Satz 1 WG" sowie die Angabe " § 17a Abs. 2 WG" durch die Angabe " § 17d WG" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 wird jeweils die Angabe " § 17b Abs. 1 WG" durch die Angabe " § 17e Abs. 3 WG" ersetzt.
Artikel 3
Übergangsregelung
Auf die noch nicht abgeschlossene Festsetzung des Entgelts für das Kalenderjahr 2010 oder früherer Kalenderjahre, einschließlich der für diese Kalenderjahre gestellten Ermäßigungsanträge, sind die bisher geltenden Vorschriften zum Wasserentnahmeentgelt anzuwenden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE