umwelt-online: Anlagenverordnung Bremen (2)

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§ 22 Sachverständige
(zu § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Sachverständige im Sinne des § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes und dieser Verordnung sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der oberen Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    1. auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen, und
  6. erklären, dass sie das Land Bremen und die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Die Anforderungen nach den Nummern 5 und 6 gelten nicht für Behörden der Stadtgemeinden und des Landes Bremen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbstständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der oberen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 23 Überprüfung von Anlagen
(zu § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Der Betreiber hat

  1. vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, oder
  4. wenn die Anlage stillgelegt wird durch Sachverständige überprüfen zu lassen:
    1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
    2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D,
    3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 Abs. 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes oder in einem Verfahren nach § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor der Inbetriebnahme.

(2) Der Betreiber hat über Absatz 1 hinaus oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen.

(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 146 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Bremischen Wassergesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Wassergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und der Wasserbehörde ein Prüfbericht vorgelegt wird, aus dem sich der ordnungsgemäße Zustand der Anlage im Sinne dieser Verordnung und der § § 144 und 145 des Bremischen Wassergesetzes ergibt. Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch, wenn eine Anlage Bestandteil einer Organisation ist, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen ist und im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 145 des Bremischen Wassergesetzes und der § § 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
  2. in den im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(6) Die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn der Betreiber der Wasserbehörde die Stillegung der Anlage schriftlich anzeigt und die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung sowie die Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 4 von einem Sachverständigen nach § 22 bescheinigt worden ist.

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. § 148 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes)

Tätigkeiten die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. alle Tätigkeiten nach § 148 Abs.1 des Bremischen Wassergesetzes an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3,
    3. Feuerungsanlagen.
  2. Tätigkeiten an Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen.
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Wassergesetzes)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Wassergesetzes sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu den § § 146 Abs. 1 und 148 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Fachbetriebe nach § 148 des Bremischen Wassergesetzes haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 148 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 171 Abs. 2 Nr. 9 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. in Wasser- und Quellschutzgebieten Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet, die nach § 8 Abs. 1 oder 2 unzulässig sind oder wer den Vorschriften des § 8 Abs. 3 und 5 zuwiderhandelt; § 8 Abs. 4 bleibt unberührt,
  2. einer Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt, entgegen § 10 Abs. 1 Anlagen oder Anlagenteile nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagendokumentation nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortführt,
  4. entgegen § 1 Abs. 4 bis 6 und § 28 Abs. 2 Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  5. Auflagen nicht erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 15 festgesetzt sind,
  6. entgegen § 18 Satz 1 Anlagen oder Anlagenteile einbaut oder aufstellt, deren Eignung nicht festgestellt ist und für die auch keine Bauartzulassung besteht,
  7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt oder den Verpflichtungen nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt,
  8. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  9. als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 4 oder 8 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt,
  10. als Betreiber die Bescheinigung über die Stilllegung der Anlage nach § 23 Abs. 6 nicht vorlegt.

§ 28 Bestehende Anlagen

(1) Sind am 23. Dezember 2005 sachliche, insbesondere technische Anforderungen und Pflichten bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach den bisher geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung vom 4. April 1995 (Brem.GBl. S. 251 - 2180-b-1) nicht erfüllt, kann die Wasserbehörde unbeschadet des Rechtes einer Beseitigungsverfügung nach § 62 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes die unverzügliche Umsetzung dieser Vorschriften anordnen.

(2) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die am 1. Mai 1995 bereits rechtmäßig eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), hat der Betreiber bis zum 31. Dezember 1995 der zuständigen Wasserbehörde unter Verwendung eines von der Wasserbehörde herausgegebenen Formblattes mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen, soweit eine solche Anzeige nicht bereits nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Behälter oder Anlagen für Stoffe mit einem Gesamtvolumen bis zu 20 Litern, im Falle von Dieselkraftstoff und Heizöl-EL bis zu 200 Litern, und außerhalb von Wasserschutzgebieten im Falle von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 bis zu einem Gesamtvolumen von 1000 Litern. Satz 1 und 2 gelten auch für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1976 errichtet worden sind.

(3) Soweit für am 23. Dezember 2005 rechtmäßig betriebene Anlagen durch diese Verordnung oder in Folge einer Veränderung der Einstufung der in der Anlage enthaltenen Stoffe gemäß der Vorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz Pflichten oder Anforderungen an die Anlagen entstehen, gelten folgende Übergangsfristen:

  1. Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 4: sechs Monate,
  2. Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und § § 10, 11 und 20: zwölf Monate,
  3. erstmalige Prüfung durch Sachverständige an Stelle der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2: zwölf Monate,
  4. wiederkehrende Prüfung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2: Wurde noch keine Prüfung vor Inbetriebnahme durchgeführt gilt Nr. 3, ansonsten die Regelungen des § 22,
  5. technische Maßnahmen zur Ertüchtigung der Anlage: vierundzwanzig Monate,
  6. Prüfung durch Sachverständige nach Ertüchtigung der Anlage: drei Monate nach Ablauf der Frist nach Nr. 5.

Die Fristen beginnen an dem Tag, an dem das die Pflichten bzw. die Anforderungen begründende Ereignis eintritt. In begründeten Fällen kann die Wasserbehörde die Fristen verkürzen oder auf Antrag des Betreibers verlängern.

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlagenverordnung vom 16. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 303 - 2180-b-1) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1997; bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 11 der bisherigen Verordnung.

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 Anlage
(zu § 3 Nr. 6)

An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anbringen!

Bedienungspersonal über den Inhalt unterrichten!

Merkblatt

Betriebs- und Verhaltensvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagenbezeichnung:

Füllgut:

Betriebsanweisung vom ... beachten!

Bei Gefahr Anlage außer Betrieb nehmen

Bei Schadensfällen und Betriebsstörungen ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, zu entleeren, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann.

Schaden melden

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder deren Verunreinigung oder Gefährdung nicht auszuschließen ist.

❏ Betrieblichen Alarmplan und Sofortmaßnahmen/Gefahrenabwehr beachten!

Meldestelle: ...

Wichtige Telefonnummern:

Wasserbehörde
Polizei
Feuerwehr
Fachbetrieb

❏ Verhalten bei Gefahr für Gewässer/Wichtige Telefonnummern

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gefährdet bei Bedienungsfehlern und Betriebsstörungen die Gewässer. Diesen Gefahren ist durch technische Maßnahmen, sichere Betriebsweisen und Verhaltensvorschriften entgegenzuwirken. Einzelheiten hierzu enthält die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS).

Die bei Behältern und Sicherheitseinrichtungen mitgelieferten Betriebsanleitungen und behördlichen Zulassungen enthalten für den Betrieb wichtige Hinweise sowie Vorschriften für den Betreiber und sind zu beachten. Sofern für die Anlage bau-, gewerbe- oder wasserrechtliche Bescheide erteilt wurden, gilt gleiches entsprechend.

Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage ständig zu überwachen. Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen müssen ununterbrochen wirksam sein. Wer selbst den Zustand nicht beurteilen kann, muss sich von einem Sachverständigen beraten lassen oder einen Fachbetrieb einschalten.

❏ Sorgfalt beim Betrieb, Eigenüberwachung

Prüfpflichtig sind:

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotenzial der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3 VAwS, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D, außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen der Stufe B vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung,
  3. Anlagen, für die Prüfungen in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einem baurechtlichen Prüfzeichenbescheid vorgeschrieben sind.

Der Betreiber hat die Anlage und Anlagenteile unaufgefordert auf eigene Kosten durch einen amtlich zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. wiederkehrend in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren, bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten von höchstens zweieinhalb Jahren,
  3. nach einer wesentlichen Änderung,
  4. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer länger als ein Jahr dauernden Stilllegung,
  5. bei einer Stilllegung.

Besonders festgelegte Prüfungszeitpunkte (Eignungsfeststellung, Bauartzulassung, ...) sind zu beachten.

Der Betreiber hat dem Sachverständigen sämtliche Bescheinigungen des Herstellers und der Behörden vorzulegen, die für die Anlage erteilt wurden. Der Sachverständige stellt über jede durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht aus und legt diesen dem Betreiber und der Wasserbehörde unverzüglich vor.

Diese Anlage ist

❏ nicht prüfpflichtig,

❏ prüfpflichtig bei Inbetriebnahme. Durchgeführt am: ...

❏ wiederkehrend prüfpflichtig

❏ alle fünf Jahre. ❏ alle zweieinhalb Jahre.

Nächste Prüfung: ...

❏ Prüfung der Anlage durch Sachverständige

Vor dem Befüllen ist zu prüfen, wie viel Flüssigkeit der Behälter aufnehmen kann und ob die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Grenzwertgeber, in ordnungsgemäßem Zustand sind.

Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen. Es ist darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck eingehalten wird.

Behälter für wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden.

Behälter für Heizöl-EL, Diesel- und Vergaserkraftstoff dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks stets nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Behälter für Heizöl-EL oder Dieselkraftstoff bis zu einem Rauminhalt von 1000 Litern dürfen dagegen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden.

Es dürfen nur Rohre und Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Sie müssen im Regelfall in ihrer gesamten Länge dauernd einsehbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

❏ Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D nach § 6 Abs. 3 VAwS dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden.

Reste von wassergefährdenden Stoffen und andere mit ihnen verunreinigte Stoffe sind entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu beseitigen.

Diese Anlage ist

❏ fachbetriebspflichtig,

❏ nicht fachbetriebspflichtig.

❏ Wartung der Anlage durch Fachbetriebe

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Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden StoffenAnhang
(zu § 4)

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt. Sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.

1. Erläuterungen

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Flächen

Die wasserrechtlichen Anforderungen an Flächen für Anlagen bemessen sich nach der TRwS 132 "Ausführung von Dichtflächen" 1.

1.2.1 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R1 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann nach Maßgabe der TRwS 131 "Bestimmung des Rückhaltvermögens R1" sowie "TRwS Oberirdische Rohrleitungen" (ATV-DVWK-A 780 Teil 1 und 2)
R1* =wie R1, auf Grund des geringen Anlagenvolumens ist jedoch in der Regel R2 anzusetzen.
R2 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, die bei Betriebsstörungen freigesetzt werden können, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 =Rückhaltung durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

1.3 Keine Anforderungen in den Tabellen

- = Über die den a.a.R.d.T entsprechenden betrieblichen Anforderungen an die Fläche, das Rückhaltevermögen und Infrastrukturmaßnahmen hinaus werden keine Anforderungen gestellt.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Anforderungen

2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

2.1.1 Allgemeine Regelung

Volumen der Anlage
in m3
WGK
123
< 0,1--R1*
> 0,1 < 1-R1*R2
> 1 < 10R1R1R2
> 10 < 100R1R1R2
> 100R1R2R2

In Wasserschutzgebieten ist die vollständige Rückhaltung erforderlich - R1 ist nicht anwendbar (§ 8 Abs. 3).

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.

2.1.2 Anforderungen an Fass- und Gebindelager

Die Größe des nach 2.1.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtinhalt Vges in m3Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 10010 % von Vges., wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 - < 10003 % von Vges., wenigstens jedoch 10 m3
> 10002 % von Vges., wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

2.2.1 Allgemeine Anforderungen

Behälter/ VerpackungenWassergefährdungsklasse
123
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen BehälternR1R1R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen
Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind
R1R1R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen
Anforderungen genügen oder gleichwertig sind
R0R1R1

2.2.2 Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.

2.2.3 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage im Regelfall mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

2.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

WassergefährdungsklasseMaßnahmen
1-
2R1
3R1

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 3 Satz 2 entspricht.

_________

1) Die TRwS (Technische Regeln wassergefährdender Stoffe) sind Bestandteil des DWA-Regelwerkes. Sie werden vertrieben von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, www.dwa.de und zur Ansicht bereitgehalten im Patent- und Normenzentrum der Hochschule Bremen.

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