Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung

Vom 25. Juli 2005
(GVBl. I Nr. 19 vom 05.08.2005 S. 568)



Aufgrund des § 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:

Artikel 1

Die Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2003 (GVBl. I S. 301), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

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§ 1 Geltungsbereich 02, 03

Diese Verordnung gilt für

  1. Abwasseranlagen, die einer Genehmigung nach dem Hessischen Wassergesetz bedürfen,
  2. Abwasserkanäle, die dem allgemeinen Gebrauch dienen,
  3. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser, für das nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, abgeleitet wird.
 " § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser eingeleitet wird, für das im Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625) Anforderungen festgelegt sind. Sie gilt auch für Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung sowie für Abwasserkanäle, soweit diese Abwasseranlagen dem allgemeinen Gebrauch dienen,
  2. Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasserkanäle, aus denen Abwasser, für das nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet wird,
  3. Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser, für das nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, in ein Gewässer eingeleitet wird.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn die Einleitung des behandelten Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage durch die Indirekteinleiterverordnung vom 12. November 2001 (GVBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), von der Erlaubnispflicht befreit worden ist,
  2. serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, die von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle oder von einem anderen Bundesland der Bauart nach zugelassen wurden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2441), geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Indirekteinleiterverordnung vom 9. Dezember 1992 (GVBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1998 (GVBl. I S. 301), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt durch " § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der Indirekteinleiterverordnung " .

3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Angabe "Nr. 2" durch "Nr. 1" und die Angabe "Nr. 3" durch "Nr. 2" ersetzt.

b) In Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "nichtöffentlichen" durch die Worte "nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.

c) In Nr. 2 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "öffentliche" durch die Worte "dem allgemeinen Gebrauch dienende" und das Wort "nichtöffentliche" durch die Worte "nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende" ersetzt.

4. Anhang 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "öffentliche" durch die Worte "die dem allgemeinen Gebrauch dienenden" und die Worte "nicht öffentliche" durch die Worte "die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "nicht öffentlichen" durch die Worte "nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.

5. Anhang 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "öffentlicher" durch die Worte "der dem allgemeinen Gebrauch dienenden" und die Worte "nicht öffentlicher" durch die Worte "der nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.

b) In Abs. 2 Buchst. a wird das Wort "öffentliche" durch die Worte "dem allgemeinen Gebrauch dienende" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.