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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Indirekteinleiterverordnung *

Vom 29. Juli 2010
(GVBl. Nr. 15 vom 19.08.2010 S. 278)



Aufgrund des § 44 Abs. 2 und des § 58 Nr. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 91, des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), wird verordnet:

Artikel 1

Die Indirekteinleiterverordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 684, 2007 I S. 527) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1109, 2625) " ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)," eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch Sachverständige. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen."(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch sachverständige Stellen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig sachverständigen Stellen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können sachverständige Stellen die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die sachverständigen Stellen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)" durch "17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)," ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes " durch "einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) oder der Abwasserverordnung in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung " ersetzt.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

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  § 4 Sachverständige

(1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die sachverständigen Stellen werden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (Anerkennungsbehörde) auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch in Hessen; sie werden von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.

(2) § 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und Abs. 4 bis 7 der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), gilt entsprechend. Abweichend hiervon müssen die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens 250.000 Euro betragen und die sachverständige Stelle über mindestens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen.

(3) Eine Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2005 (GVBl. I S. 568), ersetzt die Anerkennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich.

" § 4 1 Sachverständige Stellen

(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie

  1. nachweisen, dass sie über mindestens drei Prüferinnen und Prüfer verfügen, die
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Einleitung und Abwasseranlage besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere
    1. den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,
    2. die Methode der Mängelbewertung,
    3. die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen,
  3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.

Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbstständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(2) Die sachverständigen Stellen haben

  1. der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,
  2. stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
  3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
  4. die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass

  1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,
  2. die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben,
  3. die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn
    1. die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,
    2. sie die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird.

(5) Die Zulassung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Zulassungsbehörde,
  2. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als drei Prüferinnen und Prüfer verfügt,
  3. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.

§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 nicht nachkommt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 85-68

1) § 4 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)