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Änderungstext
HAbwAG - Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
- Hessen -
Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 23.12.2010 S. 584)
Siehe Fn.: *
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zur Überschrift des Ersten Teils werden nach dem Wort "Abgabe" ein Komma und das Wort "Abgabesatz" angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 2 wird die Angabe " § 2a Ermäßigung des Abgabesatzes" eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 4 wird die Angabe " § 4a Bewertung von Stickstoff" eingefügt.
2. In der Überschrift des Ersten Teils werden nach dem Wort "Abgabe" ein Komma und das Wort "Abgabesatz" angefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Abgaben" die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)," eingefügt.
b) In Abs. 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 115)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)," eingefügt.
4. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:
" § 2a Ermäßigung des Abgabesatzes
(zu § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nach § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
(2) Für Abwasser nach Anhang 1 der Abwasserverordnung ist von einer Verdünnung entgegen dem Stand der Technik auszugehen, wenn der Fremdwasseranteil an der Jahresschmutzwassermenge 50 vom Hundert überschreitet. Wird der Fremdwasseranteil nach Satz 1 überschritten, ist bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der geschätzten bestehenden Verdünnung, unter Abzug der nach Satz 1 noch zulässigen Verdünnung, verringerter Konzentrationswert zugrunde zu legen. Dieser Wert ist auf der Grundlage der im Veranlagungsjahr insgesamt anfallenden Abwassermengen nach Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), der Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung und der Überschreitung des nach Satz 1 noch zulässigen Fremdwasseranteils von der Wasserbehörde festzulegen. Werden nach Anhang 1 der Abwasserverordnung für Abwasserbehandlungsanlagen keine Anforderungen für die Parameter Stickstoff oder Phosphor gestellt, wird für diese Parameter nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes zu gewähren ist. "
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "2 bis 4" durch "3 und 4" ersetzt.
b) Abs. 1
(1) Die obere Wasserbehörde kann das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund wegen des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2.
d) Im neuen Abs. 2 werden die Angabe "vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106, 2625)" gestrichen und das Wort " und" durch das Wort "oder" ersetzt.
6. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:
" § 4a Bewertung von Stickstoff
(zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
Ist der Überwachungswert für Stickstoff nach dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage oder nur in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einzuhalten, ist dieser Wert der Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen."
7. In § 5 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort "Abgabenordnung" die Angabe "in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)," eingefügt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. Sie ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung der Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen. | "(1) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzusetzen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, erfolgt diese Schätzung auf der Grundlage einer Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach der Methode des gleitenden Minimums. Diese Methode wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen durch das für den Gewässerschutz zuständige Ministerium bekannt gemacht. Die Abgabepflichtigen haben die für die Schätzung nach Satz 2 notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen nach der Methode des gleitenden Minimums der Wasserbehörde in schriftlicher Form und auf Verlangen auch in elektronischer Form unter Verwendung der Vordrucke nach § 7 Abs. 2 vorzulegen. Soweit Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung entgegen Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung nicht mit einer Durchflussmesseinrichtung ausgestattet sind, erfolgt die Schätzung der Jahresschmutzwassermenge durch Verdoppelung der verkauften Wassermenge. Die verkaufte Wassermenge ist vom Abgabepflichtigen der Wasserbehörde mitzuteilen. Die Jahresschmutzwassermenge ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Die Daten nach Satz 4 und die Mitteilung nach Satz 6 sind in der in § 7 Abs. 1 genannten Frist vorzulegen. " |
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort " Schmutzwassermenge " durch die Worte "anteilige Jahresschmutzwassermenge" ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird die Angabe "(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)" durch "(zu den §§ 6 und 11 des Abwasserabgabengesetzes)" ersetzt.
b) In Abs. 1 werden die Worte "Berechnung der Schadeinheiten durch die Abgabepflichtigen oder eine Schätzung" durch "Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten durch Berechnung oder Schätzung" ersetzt.
10. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen (zu § 8 des Abwasserabgabengesetzes) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muss dabei sichergestellt sein. Ferner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig entweder anderweitig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder zur Bodenbehandlung verwendet wird. | " § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen (zu § 8 des Abwasserabgabengesetzes ) Bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren
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11. In § 9 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 305)" ein Komma und "zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85)," eingefügt.
12. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf die Abgabe sind Vorauszahlungen bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten oder des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen. | "Auf die Abgabe sind Vorauszahlungen in Höhe des zuletzt festgesetzten oder bei zu erwartenden Änderungen in Höhe des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen." |
13. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 219)" durch "17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" ersetzt.
14. § 17 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der in einem Haushaltsjahr entstandene Verwaltungsaufwand ist dem für die Abwasserabgabe zuständigen Ministerium über die obere Wasserbehörde zum 1. November für das jeweilige laufende Haushaltsjahr, erstmals zum 1. November 2005, getrennt nach Sach- und Personalaufwand, zu melden. | "Der bezogen auf das Haushaltsjahr entstandene Verwaltungsaufwand wird pauschal auf 5 vom Hundert der in dem jeweiligen Haushaltsjahr erzielten Einnahmen aus der Abwasserabgabe festgesetzt." |
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. einer Anforderung der Wasserbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | "1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die notwendigen Daten oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6 die Mitteilung der verkauften Wassermenge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Wasserbehörde vorlegt," |
b) In Abs. 3 wird nach den Worten "Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" die Angabe "in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)," eingefügt.
16. In § 21 Satz 2 wird die Zahl "2010" durch "2015" ersetzt.
Artikel 1 Nr. 16 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft.
_____
*) Ändert GVBl. II 85-64
ENDE