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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Anpassung wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 7. Juli 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 14.07.2011 S. 356)



Artikel 1 1
Änderung der Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie

Aufgrund des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Die Verordnung zur Regelung von Anforderungen an die wasserrechtlichen Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie vom 4. September 2003 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Erlaubnisse" die Wörter "und Genehmigungen für Indirekteinleitungen" eingefügt.

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) In Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die in den §§ 2 bis 7 geregelten Anforderungen zu beachten." (2) In Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen und in Genehmigungsverfahren für Indirekteinleitungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes sind neben den sonstigen Bestimmungen Anforderungen nach den §§ 2 bis 6 zu beachten."

3. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "oder Genehmigung" angefügt.

b) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Erlaubnis" die Wörter "der Gewässerbenutzung oder die Genehmigung der Indirekteinleitung " und nach den Wörtern "der Erlaubnis" die Wörter " der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "oder Genehmigung" angefügt.

b) In Abs. 1 wird das Wort "ist " durch die Wörter " der Gewässerbenutzung oder die Genehmigung der Indirekteinleitung sind" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "ist" durch die Wörter "der Gewässerbenutzung oder die Genehmigung der Indirekteinleitung sind" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter " der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung" eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Erlaubnissen" die Wörter " der Gewässerbenutzung oder Genehmigungen der Indirekteinleitung" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)" durch "1. März 2011 (BGBl. I S. 282) " und die Angabe "9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)" durch " 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2816)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)," eingefügt.

Artikel 2 2
Änderung der Indirekteinleiterverordnung

Aufgrund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Die Indirekteinleiterverordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 684, 2007 I S. 527), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2010 (GVBl. I S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Befreiung von der Erlaubnispflicht"Anzeigepflicht"

b) In Abs. 1 werden die Wörter "eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich" durch die Angabe "anstelle einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), eine Anzeige erforderlich" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "von der Erlaubnispflicht befreiten" durch das Wort "anzeigepflichtigen" ersetzt.

d) Als Abs. 5 wird angefügt:

" (5) Wer eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf, vornimmt oder vornehmen will, hat dies der Wasserbehörde mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke schriftlich anzuzeigen. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden."

2. § 2

§ 2 Anzeigepflicht 10

(1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einer Erlaubnis nicht bedarf, ist der Wasserbehörde schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) anzuzeigen. Die Anzeige ist bei neuen Einleitungen abzugeben, bevor mit der Einleitung begonnen wird. Anzeigepflichtig ist, wer die Einleitung vornehmen will.

(2) Die Anzeige hat im Falle der schriftlichen Anzeige mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke zu erfolgen.

wird aufgehoben.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "oder Genehmigung" eingefügt und die Angabe "einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Abwasserverordnung in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung" durch "der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 86 Abs. 1 Nr. 12" wird durch " § 73 Abs. 1 Nr. 10" ersetzt.

b) In Nr. 1 wird die Angabe " § 2" durch " § 1 Abs. 5" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung

Aufgrund des § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Die Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird nach der Angabe "(GVBl. I S. 684, 2007 I S. 527)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2011 (GVBl. I S. 356)" eingefügt und werden die Wörter "von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind" durch "anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen" ersetzt.

2. In § 5 wird die Angabe " § 43 Abs. 2" durch " § 37 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

3. In § 12 wird die Angabe " § 86 Abs. 1 Nr. 12" durch " § 73 Abs. 1 Nr. 10" ersetzt.

4. In Anhang 4 Nr. 3.1 wird die Angabe "43 Abs. 1 Satz 3" durch " § 37 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 85-59
2) Ändert GVBl. II 85-68
3) Ändert GVBl. II 85-71