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Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
Vom 28. September 2015
(GVBl. Nr. 22 vom 07.10.2015 S. 362)
Siehe Fn. *
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 292), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)" durch "in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134)" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch "Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) " ersetzt.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch "Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172)" eingefügt.
cc) Satz 4
Werden nach Anhang 1 der Abwasserverordnung für Abwasserbehandlungsanlagen keine Anforderungen für die Parameter Stickstoff oder Phosphor gestellt, wird für diese Parameter nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes zu gewähren ist.
wird aufgehoben.
c) Als Abs. 3 wird angefügt:
" (3) Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungs anlagen der
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Der Abgabepflichtige hat den tatsächlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen."
b) Als neue Abs. 2 und 3 werden eingefügt:
"(2) Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderungen sind vom Abgabepflichtigen nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt auf der Grundlage der im Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgelegten Jahresschmutzwassermenge und Überwachungswerte, die vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungs anlage einzuhalten sind. Enthält der Bescheid nach § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes nicht die in Satz 2 genannten Festlegungen, erfolgt der Nachweis nach Satz 1 durch die Ermittlung nach § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes. Vor der Inbetriebnahme sind die Überwachungswerte maßgebend, die galten, bevor mit der Errichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungs anlage begonnen wurde. Nach der Inbetriebnahme sind die Überwachungswerte maßgebend, die spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt sind. Für den Nachweis nach Satz 1 in einem zu behandelnden Abwasserteilstrom sind die Frachten vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungs anlage abweichend von Satz 2 oder 3 auf der Basis von mit der Wasserbehörde abzustimmenden Messungen vom Abgabepflichtigen auf seine Kosten zu ermitteln und durch die Wasserbehörde festzustellen.
(3) Die nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes geforderte Minderung der Gesamtschadstofffracht ist vom Abgabepflichtigen nachzuweisen."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist auf Antrag abgabenfrei, wenn die Abwasseranlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. (2) Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen, die den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Der maßgebliche Dreijahreszeitraum wird nach der Inbetriebnahme festgestellt. Werden die Anlagen nicht in Betrieb genommen, die jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nach der Inbetriebnahme nicht eingehalten oder ist die Abgabepflicht für den davor liegenden Zeitraum nach Satz 1 nicht entstanden, entsteht die Abgabepflicht rückwirkend. Die rückwirkend erhobene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entsprechend § 238 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474),"zu verzinsen. Ist die Abgabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht zu verzinsen. | " § 5 Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn für die an eine Abwasserbehandlungs anlage nach Anhang 1 der Abwasserverordnung über die Mischkanalisation angeschlossenen Abwasser anlagen zur Rückhaltung und zur Behandlung des Niederschlagswassers (Entlastungs anlagen) ein dem Stand der Technik entsprechender Rückhalt der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen wird und diese Abwasser anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden. Die Anforderungen an die Schmutzfrachtberechnung werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht. (2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn die Abwasser anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. Von den Anforderungen nach Satz 1 bleibt die Abgabefreiheit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes unberührt. (3) Die Abgabepflicht für Niederschlagswasser entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasser anlagen zum Rückhalt oder zur Behandlung von Niederschlagswasser, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), entsprechen. Nach der tatsächlichen Inbetriebnahme ist deren Zeitpunkt für die Bestimmung des Dreijahreszeitraums nach Satz 1 maßgeblich. Die tatsächliche Inbetriebnahme ist vom Abgabepflichtigen binnen eines Monats der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Ist die Abgabe für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht zu verzinsen. (4) In den Fällen des Abs. 3 Satz 1 entsteht die Abgabepflicht rückwirkend, wenn die dort genannten Anla- gen nicht in Betrieb genommen oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach der Inbetriebnahme nicht eingehalten werden. Die rückwirkend erhobene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entsprechend § 238 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400), zu verzinsen." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerzusatz nach der Überschrift wird die Angabe " § 4 Abs. 1, " durch " § 4 Abs. 1, 4 " ersetzt.
b) In Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlicher" das Wort "Form" und die Wörter "auf Verlangen auch in" gestrichen.
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der Wasserbehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, hat er nachzuweisen, welche anteilige Jahresschmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Sind diese Angaben oder Nachweise unrichtig oder wird die erklärte Abwassermenge nicht eingehalten, gilt § 4 Abs. 5 Satz 6 des Abwasserabgabengesetzes. | "(2) Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der Wasserbehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf,
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6. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Vorlage von Daten und Unterlagen (zu den §§ 6 und 11 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten durch Berechnung oder Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Daten und Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. (2) Erklärungen und erforderliche Angaben nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind unter Verwendung von amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben. (3) Sofern nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Erklärung über Einwohnerzahlen abzugeben ist, sind die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres maßgebend. § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen 10 Bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren
| " § 7 Vorlage von Daten und Unterlagen (zu den §§ 6 und 11 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten durch Berechnung oder Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Daten und Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen (Abgabeerklärung). Der Nachweis über die Einhaltung eines erklärten Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes nach dem behördlich zugelassenen Messprogramm ist bis zu dem im Satz 1 genannten Termin vorzulegen. Die Wasserbehörde kann weitere für die Berechnung der Abwasserabgabe notwendige Daten und Unterlagen vom Abgabepflichtigen anfordern. Die Wasserbehörde kann für die Prüfung von Angaben des Abgabepflichtigen die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangen. (2) Für Abgabeerklärungen sind die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Diese werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Ministerium im Internet eingestellt; auf die Einstellung und deren Fundstelle ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen hinzuweisen. (3) Für jede Abwasserbehandlungs anlage, in der das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, einschließlich der daran angeschlossenen Abwasser anlagen und deren Einleitungen sowie für Kleineinleitungen nach § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes ist der Wasserbehörde eine eigenständige Abgabeerklärung vorzulegen. Die erforderlichen Daten und Unterlagen zu Abwasser anlagen zur Ableitung und Behandlung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation und zu deren Einleitungen sind in der Abgabeerklärung nach Satz 1 für die Abwasserbehandlungs anlage vorzulegen, der die in dieser Trennkanalisation anfallenden Schmutzwässer zugeführt werden. (4) Die Vorlage einer Abgabeerklärung für die Einleitung von Schmutzwasser aus einer Abwasserbehandlungs anlage, die nicht dem Anhang 1 der Abwasserverordnung unterliegt, ist abweichend von Abs. 1 Satz 1 in Abstimmung mit der Wasserbehörde nicht erforderlich, soweit die für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Daten und Unterlagen der Wasserbehörde bereits vorliegen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu dem nach Abs. 1 Satz 1 genannten Termin vorgelegt werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes bleibt (5) Sofern nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Erklärung über Einwohnerzahlen oder Flächengrößen abzugeben ist, sind die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres maßgebend. § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen (1) Bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren
(2) Der für Kleineinleitungen nach § 1 Abgabepflichtige hat in der Abgabeerklärung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 anzugeben, wie viele
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7. In § 9 Satz 1 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 548)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), " eingefügt.
8. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 " durch " § 5 Abs. 3 und 4" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" durch "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" ersetzt.
b) In Abs. 4 werden die Wörter " vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
10. In § 17 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe " § 7 Abs. 1" die Angabe "und § 8 Abs. 2" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Abwasserabgabengesetzes. | "(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Abwasserabgabengesetzes." |
12. In § 21 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.
Die für den Gewässerschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 1 Nr. 12 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2016 in Kraft.
*) Ändert FFN 85-64
ID: 15/1389
ENDE |