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Runderlass - Anforderungen an die Aufstellung und Fortschreibung von Abwasserbeseitigungskonzepten - Teil Schmutzwasser
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Dezember 2012
(MBl. LSA vom 09.01.2013 S. 32; 10.10.2013 S. 527; 29.11.2018 S. 10 19)
Gl.-Nr.: 7536


RdErl. des MLU vom 07.12.2012 - 23.4-62551

Bezug:
RdErl. des MLU vom 01.09.2011 (MBl. LSA S. 440)

1. Grundsätze

1.1 Die Gemeinden erstellen auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) für ihr gesamtes Gebiet Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK). Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WG LSA erarbeiten die Gemeinden bis spätestens zum 1.4.2014 sowohl das Schmutzwasser- wie auch das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept und legen diese den Wasserbehörden vor. Sind bereits Konzepte vorhanden, müssen diese lediglich aktualisiert, an die Anforderungen dieses RdErl. angepasst und der Wasserbehörde vollständig vorgelegt werden. Konzepte, die nach dem 1.4.2011 genehmigt worden sind, sind nach § 79 Abs. 1 Satz 3 WG LSA bis zum 1.1.2016 zu aktualisieren und der Wasserbehörde vorzulegen.

Die ABK dienen neben der Darstellung der vorhandenen und der geplanten Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebieten insbesondere auch der Abgrenzung zwischen der öffentlichen und der nicht öffentlichen Abwasserbeseitigung. Das ABK beinhaltet auch das Schmutzwasser, für das die Gemeinde nicht beseitigungspflichtig ist. Das betrifft beispielsweise Schmutzwasser aus Industrieparks oder aus Industriebetrieben, auf die die Abwasserbeseitigungspflicht durch gesonderten Bescheid oder nach § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA übertragen worden ist.

1.2 Ist die Aufgabe der Abwasserbeseitigungspflicht wirksam auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen, so ist das ABK von dieser zur Genehmigung vorzulegen.

1.3 Das ABK, eine Fortschreibung sowie wesentliche Änderungen des ABK bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise Kläranlagenerweiterungen undder Umbau eines Mischsystems in ein Trennsystem oder die Umstellung zwischen der bestehenden öf-fentlichen und nicht öffentlichen Abwasserbeseitigung für die Mehrzahl der Grundstücke eines Ortes oder Ortsteiles. Die Gemeinde reicht das ABK, die Fortschreibung sowie wesentliche Änderungen desABK rechtzeitig bei der Wasserbehörde zur Genehmigung ein. Die Wasserbehörde wirkt auf eine termin-gerechte Fortschreibung des ABK hin.

1.4 Die Wasserbehörde fordert das ABK in dreifacher Ausfertigung von der Gemeinde ab. Eine Ausfertigung verbleibt bei der zuständigen Wasserbehörde, eine Ausfertigung erhält das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU). Die dritte Ausfertigung geht mit den Prüfvermerken und dem Genehmigungsbescheid an die Gemeinde zurück. Die obere Wasserbehörde und das LAU erhalten je eine Kopie des Genehmigungsbescheides.

1.5 Private Abwasservorbehandlungsanlagen müssen nicht im ABK erfasst werden.

1.6 19 Das durch landwirtschaftlichen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser ist grundsätzlich nur dann Abwasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und unterliegt der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 78 Abs. 1 WG LSA, wenn sich die Besitzerin oder der Besitzer des Abwassers entledigen will. Dies ist unter anderem bei durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandenem Abwasser, das auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis als Wirtschaftsdünger eingesetzt wird, nicht der Fall. Weder das ABK noch die Satzung müssen dazu gesonderte Ausführungen enthalten.

2. Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes und Form der Darstellung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Das ABK hat die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 WG LSA geforderten Angaben zu enthalten. Diese sind in einem Erläuterungsbericht, in Tabellen sowie in Lage- und Übersichtsplänen wie nachfolgend beschrieben zu erfassen und darzustellen. Die Wasserbehörden informieren die Gemeinden überden erforderlichen Inhalt des ABK und die Darstellungsform.

2.1.2 Die Fortschreibung eines ABK kann auf die Teile beschränkt werden, die von zeitlichen oder inhaltlichen Änderungen betroffen sind. Entspricht das bisherige ABK inhaltlich nicht den Anforderungen dieses RdErl., ist im Rahmen der Fortschreibung eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

2.1.3 Das ABK muss keine Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben enthalten.

2.1.4 Dem ABK sind ein Deckblatt und eine Übersichtskarte des Entsorgungsgebietes voran zu stellen.

2.1.5 19 Steht das zu genehmigende ABK im Widerspruch zu einem bestehenden Abwasserbeseitigungsplan, hat die zuständige Wasserbehörde vor ihrer Genehmigung das Benehmen mit der oberen Wasserbehörde herzustellen.

2.2 Erläuterungsbericht

2.2.1 Der Bericht enthält in kurz gefasster Form eine Erläuterung der Aufgaben des Abwasserbeseitigungspflichtigen, der Aufgabenabgrenzung der Gemeinde zu anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen, zu beabsichtigten Abweichungen von den Festlegungen des ABP und zu Angaben in den Tabellen, Plänen und Karten. Dazu gehören auch die Angaben zur bestehenden und geplanten Abwasserbeseitigung. Auf die entsprechenden Tabellen gemäß Nummer 2.3.1 ist Bezug zu nehmen. Für die Abwasserbeseitigung relevante örtliche Besonderheiten oder Verhältnisse sind darzulegen.

2.2.2 Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung, warum Grundstücke nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen werden. Dazu gehören auch die Grundstücke, für die das gewerbliche, landwirtschaftliche oder industrielle Abwasser nicht durch die Abwasseranlagen der Gemeinde beseitigt wird, sowie die Gebiete nach § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA. Dies ist anhand der zulässigen Ausschlussgründe nach § 79a Abs. 1 Satz 1 und 2 WG LSA nachvollziehbar zu erläutern. Bereiche, für die gleiche Bedingungen gelten, können zusammengefasst werden.

2.2.3 Sofern sich zeitliche oder inhaltliche Änderungen gegenüber dem bisherigen ABK ergeben haben, sind diese Änderungen im Bericht zu erläutern.

2.2.4 Soll Abwasser wegen seiner Art oder Menge aus der Beseitigungspflicht ausgeschlossen werden, obwohl die betreffenden Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung muss sich auf das spezielle Abwasser beziehen.

2.2.5 Sofern Maßnahmen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung Auswirkungen auf die Beseitigung des Niederschlagswassers haben, unter anderem beim Umbau eines Mischsystems in ein Trennsystem, ist darauf im Erläuterungsbericht hinzuweisen. Es ist auf das betreffende ABK Teil Niederschlagswasser zu verweisen.

2.2.6 Fortgeltende Freistellungs- und Übertragungsentscheidungen und Erlaubnisse mit Regelungen nach § 79a Abs. 4 WG LSA sind mit Adressat und Geltungsdauer im Erläuterungsbericht aufzulisten. Fortgeltende Ausschlusssatzungen sind mit Benennung der Veröffentlichung aufzuzählen.

2.3 Tabellen 1

2.3.1

  1. Tabelle 2.1
    Einleitstellen in Gewässer sowie Übergabe- und Übernahmestellen an oder von anderen Aufgabenträgern
  2. Tabelle 2.2
    Vorhandene Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird
  3. Tabelle 2.3
    Neubau, Erweiterung und Sanierung von Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird
  4. Tabelle 2.4
    Vorhandene Verbindungsleitungen
  5. Tabelle 2.5
    Geplante Verbindungsleitungen
  6. Tabelle 3.1.1
    Adressen der im Gemeindegebiet zuständigen Aufgabenträger
  7. Tabelle 3.1.2
    Zuständigkeiten
  8. Tabelle 3.2
    Anschluss an die öffentliche Kanalisation
  9. Tabelle 3.4
    Neubau, Erweiterung und Sanierung von Schmutz- und Mischwasserkanalisationen
  10. Tabelle 3.5
    Vorhandene Mischwasserentlastungsbauwerke
  11. Tabelle 3.6
    Geplante Mischwasserentlastungsbauwerke
  12. Tabelle 4.1
    Anzahl der Grundstücke, die nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind
  13. Tabelle 4.2
    Grundstücke, die an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden sollen (Wohngrundstücke, Grundstücke mit Gewerbe oder Industrie)
  14. Tabelle 4.3.1
    Grundstücke, die nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden sollen (Wohngrundstücke)
  15. Tabelle 4.3.2
    Grundstücke, die nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden sollen (Grundstücke im Bereich Gewerbe oder Industrie)
  16. Tabelle 4.3.3
    Grundstücke im Bereich Gewerbe oder Industrie, von denen nur das gewerblich-industrielle Abwasser nicht durch öffentliche Abwasseranlagen beseitigt wird
  17. Tabelle 4.4
    Satzungsgemäße Schlamm- und Abwasserbeseitigung
    aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben

2.3.2 Die Angaben in den Tabellen gemäß Nummer 2.3.1 Buchst. d bis q sind grundsätzlich einem Stadtoder Ortsteil zuzuordnen. Bei gleichartiger Abwasserbeseitigung (Ableitung und Behandlung in einer Kläranlage) können die Angaben für mehrere Stadt- oder Ortsteile zusammengefasst werden.

2.3.3 In den betreffenden Tabellen sind die Einwohnerzahlen und Einwohnerwerte zum 31.12. möglichst des Vorjahres anzugeben.

2.3.4 Die Wasserbehörde hat die Gemeinden darauf hinzuweisen, dass die Tabellen neben der Schriftform im ABK auch in elektronischer Form im Format EXCEL bereitgestellt werden sollen. Die Wasserbehörde übergibt dem LAU eine vorhandene, elektronische Ausfertigung der Tabellen des genehmigten ABK.

2.3.5 Sind für die vorhandenen Gewässerbenutzungen keine wasserrechtlichen Erlaubnisse vorhanden, ist im Feld "Bemerkungen" der Tabelle 2.1 anzugeben, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die jeweilige öffentliche Anlage besitzt (Adressat der wasserrechtlichen Erlaubnis). Die Sachherrschaft kann mit dem Eigentum oder der Widmung der Anlage zusammenfallen.

2.4 Übersichtskarte, Lage- und Übersichtspläne

2.4.1 Die Kennzeichnung von Einleitungs-, Übergabe- und Übernahmestellen sowie von Abwasseranlagen in den Plänen muss mit der in den Tabellen übereinstimmen.

2.4.2 Die Übersichtskarte über das gesamte Entsorgungsgebiet des Aufgabenträgers hat grundsätzlich das Format A 4. Es sind die Grenze des Entsorgungsgebietes, die Namen der angrenzenden Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung und die Namen der im Entsorgungsgebiet liegenden Orte und Ortsteile darzustellen.

2.4.3 Aus dem Übersichtsplan der vorhandenen, geplanten und zukünftig wegfallenden Einleitungs-, Übergabe- und Übernahmestellen von Abwasser aus öffentlichen Abwasseranlagen im Entsorgungsgebiet muss die Lage der einzutragenden Einleitungs-, Übergabe- und Übernahmestellen eindeutig erkennbar sein. Sofern es die Entwässerungssituation erfordert, können neben dem Übersichtsplan für ein Entsorgungsgebiet (beispielsweise im Maßstab 1 : 25 000) auch Übersichtspläne (beispielsweise im Maßstab 1 : 5 000 oder höhere Genauigkeit) für einzelne Orte oder Ortsteile verwendet werden.

2.4.4 Der Übersichtsplan der vorhandenen, geplanten und zukünftig wegfallenden Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird und der vorhandenen, geplanten und zukünftig wegfallenden Verbindungsleitungen ist im Maßstab 1 : 50 000 oder 1 : 25 000 anzufertigen.

2.4.5 Der Lageplan zur Schmutz- und Mischwasserbeseitigung in den Gemeinden und Ortsteilen ist im Maßstab 1 : 5 000 oder mit einem genaueren Maßstab anzufertigen.

2.4.6 Sind die Verhältnisse der Abwasserbeseitigung in Karten und Plänen nicht eindeutig darstellbar, sind hierzu schriftliche Erläuterungen im Erläuterungsbericht erforderlich. Dies gilt insbesondere bei gesonderter Abwasserbeseitigung auf industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken.

2.5 Das Muster-Deckblatt, die Tabellen nach Nummer 2.3.1 mit Ausfüllhilfen sowie die Planzeichen für die Erstellung der Lage- und Übersichtspläne sind im Internet auf der Homepage des Ministeriums unter www.mlu.sachsen-anhalt.de (Stichwort A-Z, Abwasser, Abwasserbeseitigungskonzepte) eingestellt. Vom Muster-Deckblatt kann abgewichen werden, wenn die darin aufgeführten Daten und Unterschriften im vorgelegten ABK anderweitig enthalten sind.

3. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Der RdErl. des MLU vom 21.06.2005 - 24.1.3-62245 (n. v.) ist am 1.4.2010 außer Kraft getreten.


1) Die Nummerierung der Tabellen entspricht der Gliederung der im Internet gemäß Nummer 2.5 eingestellten Tabellen.

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