HWM VO - Verordnung über den Hochwassermeldedienst
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. November 2014.
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 489)
Gl.-Nr.: 753.37
Aufgrund des § 15 Abs.1a und 2 und § 118 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 342), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt Zweck, Inhalt, Teilnehmer, Aufgaben und Organisation des Hochwassermeldedienstes im Land Sachsen-Anhalt.
(2) Der Hochwassermeldedienst wird für die nachstehenden häufig Hochwasser führenden Gewässer durchgeführt:
- Elbe,
- Schwarze Elster,
- Mulde,
- Saale mit Nebenfluss Wipper einschließlich Eine (Nebenfluss der Wipper),
- Unstrut mit Nebenfluss Helme einschließlich Thyra (Nebenfluss der Helme),
- Weiße Elster mit Nebenfluss Pleiße,
- Bode mit den Nebenflüssen Holtemme, Selke und Großer Graben einschließlich Ilse (kein Nebenfluss),
- Ehle,
- Ohre,
- Havel,
- Aland, Jeetze mit Nebenfluss Dumme,
- Aller.
§ 2 Begriffsbestimmung
Hochwassermeldungen sind:
- Hochwasserwarnungen aufgrund von Wetterwarnungen mit Meldungen über lokale Starkregenereignisse, ergiebige Niederschläge an ausgewählten meteorologischen 1Viessstellen und über die vorhandene Schneerücklage für ausgewählte Flusseinzugsgebiete,
- Hochwasserstandsmeldungen von Hochwassermeldepegeln an Fließgewässern sowie Meldungen über den Inhalt, den Zufluss und die Abgabe von Talsperren und Rückhaltebecken,
- Hochwasserinformationen zur Entwicklung des Hochwassergeschehens auf der Grundlage der unter den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermeldungen,
- Hochwasservorhersagen für die Bundeswasserstraßen Elbe, Saale und Untere Havel-Wasserstraße (Havelberg Stadt) und
- Meldungen über Abflussbehinderung im Zusammenhang mit der Eisbildung.
§ 3 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes
(1) Der Hochwassermeldedienst dient der frühzeitigen Erkennung der Entstehung sowie des zeitlichen und räumlichen Ablaufs on Hochwasserereignissen.
Er unterrichtet Behörden, Betroffene und die Öffentlichkeit, damit Schutzmaßnah men vor Hochwasser- und Eisgefahren getroffen, Menschenleben geschützt und hochwertige 'Güter in Sicherheit gebracht werden können.
Vom Hochwassermeldedienst nicht erfasst sind Überschwemmungen durch Grundwasser, durch plötzliche lokale Starkregenereignisse und Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.
(2) Im Rahmen des Hochwassermeldedienstes werden herausgegeben:
- Hochwasserwarnungen, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung auf Grund von Wetterwarnungen oder erhöhter Wasserstände erkennbar ist,
- Hochwassersandsmeldungen bei Überschreiten der Richtwasserstände für den Beginn des Meldedienstes,
- Hochwasserinformationen nach Hochwasserwarnungen oder nach erschreiten von Richtwasserständen für
den Beginn des Meldedienstes mindestens einmal täglich oder wenn die Wetterentwicklung und die Wasserstände Änderungen oder Ergänzungen vorausgegangener Informationen es erforderlich machen und
- Hochwasservorhersagen für die Bundeswasserstraßen Elbe, Saale und Untere Havel-Wasserstraße (Havelberg Stadt) ab Errechen des Richtwasserstandes für die Alarmstufe I an eine der Vorhersagepegel der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Verwaltungsvereinbarung 1 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Brandenburg, Harnburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachse , Sachsen., Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein , Wasserstands-/Hochwasservorhersage für die Bundeswasserstraßen Elbe, Saale und Untere Havel-Wasserstraße (Havelberg Stadt) entsprechend den getroffen n Regelungen mindestens einmal täglich.
(3) Die Hochwassermeldungen geben je nach Lage und Erfordernis Auskunft über:
- die aktuelle meteorologische und hydrologische Lage und deren voraussichtliche Entwicklung,
- den Betrieb von Talsperren während des Hochwassers,
- die Eisbildung, den Zustand der Eisdecke und den Eisaufbruch.
§ 4 Teilnehmer am Hochwassermeldedienst
(1) Teilnehmer am Hochwassermeldedienst ist, wer Hochwassermeldungen erstellt, empfängt, weitergibt und auswertet oder nur empfängt. Das sind:
- das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium, das für Inneres zuständige Ministerium, das Landesverwaltungsamt und der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt,..
- der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt,
- die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, soweit die hochwasserführenden Flüsse (§ 1) im jeweiligen Gebiet verlaufen, und
- andere private und öffentliche Institutionen, soweit sie durch Verwaltungsakt gemäß § 8 dazu verpflichtet wurden.
(2) Die Teilnahme der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Deutschen Wetterdienstes und der benachbarten Bundesländer am Hochwassermeldedienst wird durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
§ 5 Pflichten der Teilnehmer am Hochwassermeldedienst
Die in § 4 Abs. 1 genannten.
Teilnehmer haben in eigener Zuständigkeit
- durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, Arbeitsmittel und durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Hochwassermeldedienst unverzüglich durchgeführt werden kann,
- sich nach Eingang von Hochwasserwarnungen oder nach Beginn des Hochwassermeldedienstes zur Hochwasserentwicklung über die Internetplattform der Hochwasservorhersagezentrale, über das Servicetelefon der Hochwasservorhersagezentrale, per Fax- Oder WAP 2 - Abruf, in Rundfunk oder Fernsehen oder durch andere gebotene Informationsmöglichkeiten laufend zu informieren,
- Verzeichnisse über Anschriften und Telekommunikationsverbindungen der von ihnen zu benachrichtigenden Teilnehmer am Hochwassermeldedienst aufzustellen und ständig fortzuschreiben,
- die anderen Teilnehmer am Hochwassermeldedienst über Änderungen ihrer Anschriften und Telekommunikationsverbindungen unverzüglich zu informieren und im Notfall bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- bei Ausfall von Kommunikationstechnik die Hochwassermeldungen unverzüglich auf andere geeignete Weise zu übermitteln,
- Nachweise über alle eingehenden und weitergeleiteten Hochwassermeldungen zu führen und
- an Meldeübungen teilzunehmen.
§ 6 Aufgaben und Organisation im Hochwassermeldedienst
(1) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist die Hochwasservorhersagezentrale und leitet den Hochwassermeldedienst.
Die Leitung des Hochwassermeldedienstes umfasst:
- Errichtung, Ausstattung und Betrieb der im Land Sachsen-Anhalt belegenen Hochwassermeldepegel soweit nicht die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für Elbe, Saale und Untere Havel-Wasserstraße zuständig ist,
- Errichtung, Ausstattung und Betrieb des landeseigenen automatischen Niederschlagsmessnetzes,
- Erarbeitung von Hochwasserwarnungen, -informationen und -vorhersagen,
- Herausgabe und Verteilung von Hochwasserwarnungen, Wasserstandsmeldungen und Hochwasserinformationen sowie Weiterleiten der von Dritten herausgegebenen Hochwasserstandsmeldungen und Hochwasserinformationen für die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Gewässer auf der Grundlage der in einer Hochwassermeldeordnung festgelegten Verteilerpläne,
- Herausgabe und Verteilung der mit Unterstützung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erstellten Hochwasservorhersagen für die Bundeswasserstraßen Elbe, Saale und Untere Havel-Wasserstraße (Havelberg Stadt) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4,
- Ausrufung von Alarmstufen (§ 9) bei Überschreiten der Richtwasserstände nach Hochwassermeldeordnung und deren Aufhebung nach Unterschreitung der Richtwasserstände oder Schlussmeldung.
(2) Der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt ist zuständig für:
- die Übermittlung der Daten über Inhalt, Zufluss und Abgabe der von ihm betriebenen Talsperren, insbesondere des Bodesystems, der Zillierbachtalsperre, der Talsperre Kelbra, Talsperre Wippra und des Muldestausees an die Hochwasservorhersagezentrale,
- die eigenverantwortliche Steuerung des Inhalts und der Abgaben von Wasser aus den Anlagen nach Nummer 1 auf der Grundlage vorliegender Betriebspläne und unter Beachtung der von der Hochwasservorhersagezentrale herausgegebenen Hochwassermeldungen,
- die rechtzeitige Information der betroffenen Unterlieger der Anlagen nach Nummer 1 und der Hochwasservorhersagezentrale über bevorstehenden Steuerungsmaßnahmen im Hochwasserfall,
- die Erstellung und Fortschreibung von Unterlagen zur Steuerung der Anlagen nach Nummer 1 im Hochwasserfall und zur Information dei betroffenen Unterlieger und
- die Weiterleitung von Erkenntnissen über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausung und Eisversatz, an die Hochwasservorhersagezentrale und an die untere Wässerbehörde.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte haben
- die Hochwassermeldungen entsprechend der Rangfolge nach den Verteilerplänen gemäß der Hochwassermeldeordnung unverzüglich an die betroffenen Gemeinden weiterzuleiten und
- die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Hochwassergefahr hinsichtlich notwendiger Abwehrmaßnahmen zu bewerten und die erforderlichen Anordnungen gegenüber den Gemeinden auf der Grundlage des Hochwasseralarm- und Einsatzplans (Sonderplan Hochwasser) zu treffen.
(4) Die Gemeinden haben
- eingehende Hochwassermeldungen im betroffenen Gemeindegebiet, insbesondere an Besitzerinnen oder Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie an Einrichtungen, die öffentliche Hilfe zu erfüllen haben, unverzüglich bekanntzugeben,
- für die Bekanntgabe der Hochwassermeldungen einen eigenen Verteilerplan aufzustellen, fortzuschreiben und mit dem Landkreis abzustimmen,
- Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten, durch die die eingehenden Hochwassermeldungen mit konkreten Handlungsanweisungen für das Gemeindegebiet, insbesondere mit den Maßnahmen der Wasserwehr, verknüpft werden,
- Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausung und Eisversatz, an die Hochwasservorhersagezentrale und an die untere Wasserbehörde weiterzuleiten,
- die untere Wasserbehörde über eingeleitete Hochwasserabwehrmaßnahmen umgehend zu unterrichten,
- im Bedarfsfall Pegelbeobachterinnen und Pegelbeobachter von für sie bestimmten Durchsagen der Hochwasservorhersagezentrale unverzüglich zu verständigen und
- auf Anforderung der Hochwasservorhersagezentrale den Pegelbeobachterinnen und Pegelbeobachtern die Benutzung eines Fernsprechanschlusses für die jederzeitige Absetzung von Hochwasserstandmeldungen zu ermöglichen.
§ 7 Hochwassermeldeordnung
Einzelheiten des Vollzugs dieser Verordnung, insbesondere Richtwasserstände für Meldegrenzen, Alarmstufen und Schlussmeldungen sowie die Verteilung der Hochwassermeldungen, regelt das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium in einer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Hochwassermeldedienstes (Hochwassermeldeordnung).
§ 8 Verpflichtung von Anlagenbetreibern oder Dritten
Betreiber von Anlagen zur Gewässerbenutzung, von sonstigen Anlagen a oder in Gewässern oder Dritte können von der zuständigen Wasserbehörde durch Verwaltungsakt verpflichtet wer' en, mit ihrem Personal und ihren dafür geeigneten Sachmitteln im notwendigen Umfang im Hochwassermeldedienst mitzuwirken.
Ihre Verpflichtungen bestimmen sich, soweit im Verpflichtungsbescheid keine Regelungen getroffen sind, nach § 5. Anderweitig begründete Pflichten zur Teilnahme am Hochwassermeldedienst bleiben unberührt..
§ 9 Alarmstufen
(1) Zur rechtzeitigen Information der Behörden, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über ein sich entwickelndes Hochwasser sowie zur Einleitung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen nach den Sonderplänen Hochwasser der Gefahrenabwehrbehörden werden in der Hochwassermeldeordnung an Hochwassermeldepegeln Richtwasserstände für nachstehende Alarmstufen festgelegt, die für bestimmte Flussabschnitte und Landkreise sowie - kreisfreie Städte gelten und durch nachfolgende Situationen gekennzeichnet sind:
- Alarmstufe I: Meldebeginn;
bordvolles Flussbett, stellenweise kleinere Ausuferungen, noch keine Gefährdung der Anlieger, aber erhöhte Wachsamkeit
- Alarmstufe II Kontrolldienst;
Beginn von Ausuferungen, Überflutung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, leichte Verkehrsbehinderungen au Hauptverkehrs- und Gemeindestraßen, Wasserstände bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß, K entrolle von Gewässern, gefährdeten Anlagen und Ob ekten,
- Alarmstufe III: Wachdienst;
Überflutung einzelner Grundstücke, Straßen oder Keller, Sperrung übe örtlicher Verkehrsverbindungen, Wasserstände bei eingedeichten Gewässern bis zur halben Deichhöhe, ständiger Wachdienst auf den Deichen.
- Alarmstufe IV : Hochwasserabwehr;
Überflutung größerer bebauter Flächen, unmittelbare Gefährdung für Menschen, Tiere, Objekte und Anlagen, Gefährdung der Standsicherheit der Deiche, Gefahr der Überströmung, aktive Abwehrmaßnahmen von Deichverteidigung bis Evakuierung von Mensch und Tier.
(2) Die Schutzmaßnahmen in den Sonderplänen Hochwasser sind auf die Alarmstufen zu beziehen.
(3) Die Alarmstufen werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 durch die Hochwasservorhersagezentrale für die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte gemäß Hochwassermeldeordnung ausgerufen, wenn die Richtwasserstände an den entsprechenden Hochwassermeldepegeln erreicht wurden und ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist.
(4) Die Alarmstufe IV kann auch ohne Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei Gefahr für Leib und Leben oder das Eigentum der Bürgerinnen und Bürger, zum Schutz lebensnotwendiger Einrichtungen und kultureller Werte sowie bei Gefährdung von Hochwasserschutzanlagen ausgerufen oder beibehalten werden.
(5) Bei unvorhergesehener Hochwassergefahr durch Eisversetzung oder andere lokale Ereignisse, die sofort Hochwasserabwehrmaßnahmen erfordern, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Alarmstufe IV ausrufen.
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt teilt die Ausrufurig der Alarmstufe IV unverzüglich der Hochwasservorhersagezentrale mit.
§ 10 Beginn und Ende des Hochwassermeldedienstes
(1) Der Hochwassermeldedienst für das betroffene Gewässer beginnt, sobald auf Grund von Wetterwarnungen eine Hochwasserwarnung herausgegeben wird oder an einem Hochwassermeldepegel der Richtwasserstand für eine Meldegrenze oder die Alarmstufe I überschritten wurde und ein weiterer Wasserstandsanstieg zu erwarten ist.
(2) Der Hochwassermeldedienst endet, wenn die in der Hochwassermeldeordnung festgelegten Richtwasserstände für die Schlussmeldung erreicht sind.
Ist zu erkennen, dass sich die Hochwasserstände über mehrere Tage nicht oder nur unwesentlich ändern, kann die Herausgabe der Hochwasserinformationen in größeren als in § 3 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Zeitabständen erfolgen.
Werden die Richtwasserstände der Alarmstufe II nicht erreicht oder wieder unterschritten, können Hochwasserinformationen eingestellt werden.
§ 11 Kosten des Hochwassermeldedienstes
(1) Die Kosten für
- die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der im Land Sachsen-Anhalt belegenen Hochwassermeldepegel, ausgenommen die vom Bund an den Bundeswasserstraßen betriebenen Pegel,
- die Entschädigung der ehrenamtlichen Pegelbeobachterinnen und Pegelbeobachter und
- die Unterhaltung und den Betrieb der Hochwasservorhersagezentrale
trägt das Land.
(2) Die Kosten für die Hochwassermeldungen sowie für Meldeübungen tragen die Teilnehmer am Hochwassermeldedienst entsprechend ihren Aufgaben zur Absetzung und Weiterleitung von Hochwassermeldungen selbst.
Sind Unternehmen in Ausnahmefällen über die Bekanntgabe gemäß § 6 Abs. 4 hinaus unmittelbar Empfänger von Hochwassermeldungen und liegt dies ausschließlich im Interesse der Unternehmen, so sind ihnen die Übermittlungskosten von den Absendern nach vorheriger Information in Rechnung zu stellen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Hochwassermeldedienst vom 18. August 1997 (GVBl. LSA 1997, 778), geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 536), außer Kraft.
__________
1) Amtlicher Hinweis:
Ist bei der Flussgebietsgemeinschaft Elbe, Geschäftsstelle, Ottovon-Gericke-Str. 5, 30104 Magdeburg archiviert und kann dort zu den Geschäftszeiten eingesehen werden.
2) wireless access point - drahtloser Zugangspunkt
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