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Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. Mai 2013
(MBl. LSA Nr. 21 vom 28.06.2013 S. 312)
Gl.-Nr.: 7536



RdErl. des MLU vom 23.05.2013 - 23.4-62551

1. Grundsätze

Die Benutzung eines Gewässers, wozu auch das Einleiten von Niederschlagswasser gehört, bedarf nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Ausgenommen hiervon sind

  1. der Gemeingebrauch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in Verbindung mit § 25 Satz 3 Nr. 1 WHG und
  2. die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gemäß § 69 Abs. 1 WG LSA.

2. Allgemeine Anforderungen an die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer

Wird ein Antrag auf Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer gestellt, sind auf der Grundlage der Antragsunterlagen insbesondere zu prüfen:

  1. Eingangsdaten der Mengenermittlung,
  2. vorhandener oder zu erwartender Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers,
  3. Leistungsfähigkeit der Anlagen zur Rückhaltung, Behandlung und Versickerung des Niederschlagswassers,
  4. standortbezogene Faktoren (Grundwasserflurabstand, Versickerungsvermögen),
  5. Auswirkungen der vorgesehenen oder anderer Gewässerbenutzungen auf den Wasserhaushalt und
  6. Betroffenheit von Wasserschutzgebieten, Altlasten und Altlastenverdachtsflächen bei einer Einleitung in das Grundwasser.

Die Beurteilung der beantragten Gewässerbenutzung erfolgt auf der Grundlage der Antragsunterlagen. Die Anlage enthält eine Auflistung von Unterlagen, die für die Beurteilung erforderlich sein können. Es sind vom Antragsteller nur die Unterlagen zu verlangen, die zu einer Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Bei fachlichen Fragen zur Belastbarkeit des Gewässers sowie zur Ermittlung und Bewertung hydrologischer Daten kann die Wasserbehörde den gewässerkundlichen Landesdienst beteiligen.

Wenn es technisch und wirtschaftlich mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, soll bei einer Versickerung von Niederschlagswasser die Versickerung zum Schutz des Grundwassers über die belebte Bodenschicht erfolgen.

3. Anforderungen an die Rückhaltung von Niederschlagswasser

3.1 Die Entscheidung über gegebenenfalls notwendige Rückhalteeinrichtungen und über den zulässigen Abfluss ist im Ergebnis einer Einzelfallprüfung auf der Grundlage der Antragsunterlagen zu treffen.

3.2 Der zulässige Abfluss Qzul in ein oberirdisches Gewässer kann dabei mit folgender Formel ermittelt werden:

Qzul=Ages x qHQ(100)
Ages-gesamte der Einleitungsstelle zugehörige Entwässerungsfläche unabhängig vom Grad der Versiegelung und dem tatsächlichen Anschluss an Entwässerungsleitungen
qHQ(100)-berechnete Abflussspende der Fläche Ages

Das Berechnungsergebnis ist unter Berücksichtigung der folgenden Punkte zu bewerten und daraus ein zulässiger Abfluss festzulegen

  1. der zulässige Abfluss soll nicht unter zehn Liter pro Sekunde (l/s) gedrosselt werden, da erst ab einem Volumenstrom von zehn l/s die erforderlichen Drosseleinrichtungen annähernd störungsfrei funktionieren können,
  2. der maximale Abfluss soll grundsätzlich zehn v. H. des Mittleren Hochwasserabflusses (MHQ) des Gewässers an der Einleitungsstelle nicht überschreiten,
  3. die Bagatellgrenzen gemäß Nummer 6.1 des Merkblattes DWA-M 153 1 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" sind zu beachten; für die Beurteilung von Straßenentwässerungen ist nach Nummer 1.5 der Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Entwässerung (RAS-Ew) 2 zu verfahren,
  4. bei der Ermittlung von Qzul für Niederschlagswassereinleitungen aus Mischwasserkanälen sind zu- und abfließende Drosselabflüsse zu beachten.

Welche Bemessungshäufigkeit für die Regenrückhalteanlage im Einzelfall anzusetzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen (z.B. Bebauung, Anforderungen des Gewässerschutzes) ab. Je höher die Bedeutung der Sachgüter oder Schutzbedürftigkeit der Gewässer ist, umso seltener sollte eine Überflutung eintreten.

3.3 Der zulässige Abfluss in ein oberirdisches Gewässer ist unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

3.4 Bei großen Fließgewässern wie Elbe, Saale, Weiße Elster und Unstrut können unter Berücksichtigung der Abflussverhältnisse an der Einleitungsstelle Maßnahmen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser entbehrlich sein.

3.5 Bei vorhandenen Einleitungen von Niederschlagswasser aus einem Regenwasserkanal, die nicht zu Schäden im Gewässer oder zu Schäden durch das Gewässer geführt haben, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, nachträglich Regenrückhalteanlagen zu fordern. Dies gilt auch für Niederschlagswassereinleitungen, bei denen die wasserrechtliche Erlaubnis neu erteilt werden muss. Haben bauliche Veränderungen der zurückliegenden sieben Jahre im Entwässerungsgebiet der bestehenden Niederschlagswassereinleitungen zu wesentlich höheren Abflüssen geführt, sind Anforderungen an die Rückhaltung mit Bezug auf die baulichen Veränderungen zu stellen.

4. Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung

4.1 Anforderungen an die Behandlung von Niederschlagswasser sind in einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln. In diese Einzelfallbetrachtung sind

  1. die vorhandene oder zu erwartende Verschmutzung des Niederschlagswassers,
  2. die Leistungsfähigkeit des Gewässers und die Auswirkungen der Niederschlagswassereinleitung auf das Gewässer und
  3. der Aufwand für eine Behandlung einschließlich Wartung und Betrieb (Kosten-Nutzen-Betrachtung) mit einzubeziehen.

Ergibt die Prüfung des Einzelfalls, dass eine Behandlung des Niederschlagswassers vor der Einleitung in ein Gewässer notwendig ist, werden die Art der Behandlung und die Anforderungen an den Bau und Betrieb der Anlagen in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgegeben. Grundsätzlich werden in die Erlaubnis keine Überwachungswerte aufgenommen.

4.2 Bei der Behandlung von Niederschlagswasser aus einem Regenwasserkanal (Trennsystem) hat die Wasserbehörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vom Gewässerbenutzer den Nachweis zu verlangen, dass die geplanten oder bereits vorhandenen Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung den Anforderungen entsprechen. Die Ermittlung dieser Anforderungen hat unter Berücksichtigung der Art und der Nutzung der betroffenen bebauten und befestigten Flächen, der Luftverschmutzung und der Leistungsfähigkeit des zu benutzenden Gewässers zu erfolgen.

Für die Ermittlung der erforderlichen Behandlung des Niederschlagswassers wird das Bewertungsverfahren gemäß Nummer 6.2.1 des Merkblattes DWA-M 153 1 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" empfohlen. Das gilt sowohl für vorhandene als auch für zukünftige Einleitungen.

4.3 Eine Einleitung von Niederschlagswasser aus einem Mischwasserkanal (Mischsystem) in ein Gewässer ist grundsätzlich erlaubnisfähig, wenn die Summe der jährlich über Entlastungsbauwerke des Mischsystems in das Gewässer eingeleiteten Schmutzfracht den Wert von 250 Kilogramm (kg) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) je Hektar (ha) zu entwässernder befestigter Fläche nicht überschreitet.

Die natürlichen Abflussverhältnisse eines Gewässers sind zu erhalten. Insofern ist ein Rückstau von entlastetem Niederschlagswasser aus einem Mischwasserkanal zu vermeiden. Bei der Einleitung in kleine Fließgewässer oder Standgewässer ist die Notwendigkeit einer Schwimmstoffrückhaltung (z.B. Siebanlagen, Bodenfilter nach Merkblatt DWA-M 178 1) zu prüfen.

Die Wasserbehörde hat vom Antragsteller zu verlangen, dass der in Absatz 1 festgelegte Wert für die eingeleitete Schmutzfracht nicht überschritten wird.

Der Nachweis ist mit einer Langzeitsimulation unter Verwendung einer Niederschlagsreihe von mindestens zehn Jahren für jeden Anwendungsfall und abgestimmt auf die örtlichen Gegebenheiten und hydrologischen Merkmale wie Gebietscharakteristik, Kanalnetz, Abfluss und Niederschlag zu führen.

Für die Nachweisführung mit Simulationsmodellen kann, je nach mittlerer Jahresniederschlagshöhe (mindestens über zehn Jahre gemittelt) der Ortslage oder des Planungsgebietes, eine der fünf im Rahmen des Projektes "NIederschlagsKOntinua Sachsen-Anhalt - NIKOSA" vom Deutschen Wetterdienst (DWD) erstellten digitalisierten Niederschlagsreihen zur Anwendung ausgewählt werden. Diese Niederschlagsreihen können beim DWD in Berlin unter dem Stichwort "NIKOSA LSA" angefordert werden. Im Gebiet des Harzes sind im Regelfall ortsspezifische Niederschlagsreihen zu verwenden.

Das erforderliche flächenspezifische Speichervolumen ist auszuweisen. Kanalstauraum ist dabei wie ein Regenüberlaufbecken anzusetzen. Das erforderliche Speichervolumen kann beispielsweise durch zusätzliche Maßnahmen zur Regenwasserversickerung, zur Flächenabkoppelung, zur Erhöhung des Zuflusses zur Kläranlage oder durch eine Kanalnetzsteuerung verringert werden. Sind solche Maßnahmen vorgesehen, ist dies in dem zu führenden Nachweis auf Einhaltung der Anforderung entsprechend zu berücksichtigen.

Für die kontinuierliche Simulation der Abflussbildungsprozesse von undurchlässigen Flächen gelten grundsätzlich folgende Standardparameter:

a.
BenetzungsverlustVben=0,25 Millimeter,
b.
MuldenverlustVmuld=1,8 Millimeter,
c.
Anfangsabflussbeiwertψ 0=0,30 und
d.
Endabflussbeiwertψe=0,85.

Dabei ist die Simulation mit folgenden Randbedingungen durchzuführen:

  1. durch Mischwasserentlastungsanlagen wird keine Absetzwirkung erreicht,
  2. die potentielle mittlere jährliche Verdunstung (Annahme: Verdunstung auch während Regenereignissen) ist mit 500 Millimeter anzusetzen,
  3. die Fließzeit auf der Oberfläche beträgt drei Minuten,
  4. bei der Niederschlag-Abfluss-Modellierung werden Abflüsse von durchlässigen und natürlichen Flächen vernachlässigt.

In jedem Anwendungsfall ist zu prüfen, ob die genannten Standardparameter und Randbedingungen sinnvoll sind oder andere als Standardparameter definierte Werte und Randbedingungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Frage kommen.

Bei der Ermittlung der jährlich in das Gewässer abgegebenen CSB-Schmutzfracht ist von

  1. der tatsächlichen mittleren jährlichen CSB-Schmutzwasserkonzentration bei Trockenwetterabfluss und
  2. dem jährlichen Schmutzfrachtpotential befestigter Flächen in Höhe von 500 kg CSB pro ha auszugehen. Sofern keine Messwerte vorliegen, ist die CSB-Schmutzwasserkonzentration bei Trockenwetterabfluss auf der Grundlage einer CSB-Fracht in Höhe von 120 Gramm je Einwohner und Tag sowie dem tatsächlichen einwohnerspezifischen Wasserverbrauch im Entwässerungsgebiet zu berechnen.

Die Wasserbehörde prüft die Antragsunterlagen und verwendet für den Nachweis das Programm KOSIM (KOntinuierliches Langzeit-SIMulationsmodell).

Die Aussagekraft von Berechnungsmodellen und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hängen vorwiegend von den zugrunde liegenden Berechnungsansätzen sowie von der Qualität der Eingangsgrößen ab. Der Nachweis der Vergleichbarkeit des vom Antragsteller verwendeten Berechnungsmodells mit dem von der Wasserbehörde verwendeten Prüfmodell KOSIM ist in Abstimmung zwischen der Wasserbehörde und dem Antragsteller an Hand von rückstaufreien Modellgebieten zu erbringen.

Der Nachweis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist für das gesamte Kanalnetz zu führen, unabhängig davon, ob an einer oder mehreren Stellen entlastet wird. Bei mehreren Entlastungsstellen ist nachzuweisen, dass die entlastete Schmutzfracht in der Summe aller Entlastungen den Wert von 250 kg CSB/(ha und Jahr) nicht überschreitet.

Hydrostatischer Rückstau in Kanalnetzen kann bei der Simulationsrechnung mit KOSIM ab Version 7.1 berücksichtigt werden. Alternativ sind hydrodynamische Berechnungsmodelle anzuwenden. Bei großen vermaschten Kanalnetzen mit Verzweigungen, die verschiedene Entlastungsbauwerke beschicken, ist die Gleichwertigkeit des Ersatzsystems mit dem tatsächlichen Abflussgeschehen zu überprüfen. Im Einzelfall kann dies mit Hilfe von Messungen oder hydraulischen Berechnungen der Entlastungsmenge erfolgen. Hydrodynamische Berechnungsmodelle sind alternativ anzuwenden. Das Modell zur Simulation des Oberflächenwasserabflusses ist dann mit dem Modell in KOSIM abzustimmen.

Soweit in diesem RdErl. keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt für Planung, Bau und Betrieb von Mischwasserentlastungsanlagen das ATV-Arbeitsblatt 128 1. Da der Nachweis der Antragsunterlagen mit dem Programm KOSIM erfolgt, kann die Überprüfung der Einhaltung der in Nummer 9 des ATV-Arbeitsblattes 128 1 enthaltenen Bemessungsregeln entfallen. Zu prüfen ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die konstruktive Gestaltung und die Ausrüstung von Entlastungsbauwerken. Hierfür wird insbesondere auf das ATV-Arbeitsblatt 166 1 und das ATV-DVWK-Merkblatt 177 1 hingewiesen.

5. Weitergehende Anforderungen

Es können höhere als die unter den Nummern 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Rückhaltung und Behandlung von Niederschlagswasser gestellt werden, wenn dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit höherer Anforderungen zur Begrenzung der stofflichen und hydraulischen Belastung des Gewässers kann entsprechend der in den Arbeitsberichten "Weitergehende Anforderungen an Mischwasserentlastungen" der Arbeitsgruppe 2.1.1 der Abwassertechnischen Vereinigung (KA - Korrespondenz Abwasser (KA 5/1993) 3 und (KA 5/1997) 3) empfohlenen Vorgehensweise erfolgen.

6. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die RdErl. des MLU vom 23.05.2001 - 24.2-62606 (n. v.) und vom 2.10.2007 - 26.1.3-62557/7 (n. v.), zuletzt geändert durch RdErl. des MLU vom 17.04.2008 - 26.31/62400 (n. v.), sind am 31.12.2011 außer Kraft getreten.
.

 Antragsunterlagen für die GewässerbenutzungAnlage
(zu Nummer 2 Abs. 2 Satz 2)

1. Allgemeine Antragsunterlagen

  1. Erläuterungsbericht mit quantitativer und qualitativer Beschreibung der geplanten Gewässerbenutzung; dabei ist zwischen Ist- und Prognosezustand sowie beantragten Ausbauabschnitt zu unterscheiden,
  2. Grundlagenermittlung mit Planungsbezug (z.B. Generalentwässerungsplanung, Flächenermittlung gemäß Flächennutzungsplanung, Einwohner- und Gewerbeentwicklungsplanung),
  3. Ermittlung der befestigten und kanalisierten Flächen sowie der relevanten Niederschlagswasserabflüsse,
  4. Detaillierte Beschreibung des Entwässerungsgebietes zur Ermittlung des Verschmutzungsgrades des anfallenden Niederschlagswassers (z.B. Art und Material der befestigten Flächen und der Dachflächen, Flächennutzungsarten, Verkehrsbelastungszahlen, gewerblich und industriell genutzte Flächen),
  5. Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung der örtlichen Lage der Anlagen, einschließlich Eintragung von z.B. Schutz- oder Überschwemmungsgebieten,
  6. Lagepläne im Maßstab 1:5.000, 1:2.500 oder 1:2.000 mit Anlagenkennzeichnung,
  7. Lageplan mit maßstäblicher Darstellung der Anlagen (Maßstab mindestens 1:500 bis 1:1.000) und Einzugsgebietsflächen der Niederschlagswasserbeseitigung,
  8. Beschreibung, Nachweis, Bemessung und Darstellung geplanter Behandlungsanlagen,
  9. Bauwerkszeichnungen im Maßstab 1:100 in Längs- und Querschnitten mit Bezug zu einem Höhensystem und dem vorhandenen Gelände,
  10. Angabe von Überstauhäufigkeiten,
  11. Anordnung, Nachweis, Bemessung von Notüberläufen,
  12. Beschreibung besonderer Maßnahmen während der Bauausführung und
  13. Beschreibung der Wartungs- und Kontrollarbeiten an den Anlagen.

2. Zusätzliche Antragsunterlagen bei Versickerung von Niederschlagswasser (Versickerungsanlagen)

  1. Standortbezogenes Baugrundgutachten in repräsentativem Umfang und Beschreibung der hydrogeologischen Gesamtsituation einschließlich
    aa) Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Lage der entsprechenden Bohrpunkte,
    bb) Bohrschnitte zu den Bohrungen und
    cc) Ermittlung der Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert in m/s) der einzelnen Bodenschichten, die für die Funktion der Anlage notwendig sind,
  2. Angabe des angetroffenen Grundwasserstandes und Aussagen über den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im langjährigen Mittel (MHGW),
  3. Beschreibung zusätzlicher Maßnahmen (z.B. Schaffung einer bewachsenen Bodenzone),
  4. Beschreibung, Nachweis, Bemessung und Darstellung geplanter Versickerungsanlagen und
  5. Beschreibung der Wartungs- und Kontrollarbeiten während der Bauausführung.

3. Zusätzliche Antragsunterlagen bei Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (z.B. über Rückhalte- und Mischwasserentlastungsanlagen)

  1. Hydrologische Daten des Gewässers (mindestens MNQ, MQ, MHQ, HQ1, HQ10, HQ50, HQ100) 4,
  2. Berechnete Abflussspende der Fläche Ages [qHQ100] für die Berechnung von Qzul,
  3. Einzugsgebietsgröße des Gewässers an der geplanten Einleitungsstelle in Quadratkilometern,
  4. Wasserstände im Gewässer an der Einleitungsstelle,
  5. Lagepläne und Längsschnitte der Einleitungsstelle in geeignetem Maßstab einschließlich des eingemessenen Gewässerprofils im Bereich des Einleitungsbauwerkes und der Befestigungsstrecken,
  6. Nachweise von Erosion, Sohlschubspannung und Standfestigkeit der Gewässerböschungen,
  7. Lagepläne und Längsschnitte des Einleitungsbauwerkes in geeignetem Maßstab, gegebenenfalls Nachweise, Bemessung der geplanten Befestigung,
  8. Angaben des Antragstellers über weitere Gewässerbenutzungen, sofern eine zusammenfassende Betrachtung für die Einschätzung der Auswirkungen der Gewässerbenutzung erforderlich ist,
  9. Beschreibung, Nachweis, Bemessung und Darstellung geplanter Rückhalteanlagen,
  10. Nachweis, dass die aus dem Mischsystem in Gewässer entlastete CSB-Schmutzfracht den Wert von 250 kg/(ha und Jahr) nicht überschreitet (Langzeitsimulation),
  11. Übergabe sämtlicher erforderlicher Daten für die Simulationsrechnung mit KOSIM; alternativ: Übergabe des KOSIM-Projektes oder der KOSIM-Dateien (*.kdt oder *.kdtb) für die einzelnen Ausbauzustände,
  12. Nachweis der hydraulischen Gleichwertigkeit von Grob- und Feinnetz (nur bei großen Netzen mit langen Fließzeiten),
  13. Entwurfsplanung des Mischwasserbauwerkes für die beantragte Einleitung, einschließlich Höhenangaben (z.B. Überlaufschwelle) und Hochwasserstände des Bemessungshochwassers des genutzten Gewässers,
  14. Lage- und Höhenpläne in geeignetem Maßstab, Nachweis des vorhandenen Beckenvolumens des Mischwasserbauwerkes, Fotodokumentation und
  15. Bauzeitenpläne für die Ausführung der einzelnen Ausbaustufen.


________

1)Die Merk- und Arbeitsblätter werden von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee, 53773 Hennef, herausgegeben.
2)Die RAS-Ew wird vom FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, herausgegeben.
3)Die Zeitschrift KA-Korrespondenz Abwasser, Abfall wird von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee, 53773 Hennef, herausgegeben.
4)MNQMittlerer Niedrigwasserabfluss,
MQmittlerer Abfluss,
HQnHochwasserabfluss, der im Mittel alle n Jahre entweder einmal erreicht oder überschritten wird ( n=1 - ein Jahr, n=10 - zehn Jahre, n=50 - 50 Jahre, n=100 - 100 Jahre)
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