Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Wasser, LSA |
Hinweise und Erläuterungen zur Selbstüberwachungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. März 2023
(MBl. LSA Nr. 14 vom 24.04.2023 S. 143)
Gl.-Nr.: 7536
RdErl. des MWU vom 20. März 2023 - 23.22-62511
Zur Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSA S. 457) werden folgende Hinweise gegeben:
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Selbstüberwachungsverordnung gilt unabhängig davon, ob das Abwasser aus den Abwasseranlagen direkt oder indirekt eingeleitet wird oder ob die Einleitung wasserrechtlich gestattet ist.
1.2 Zu den Einrichtungen der Entwässerung von Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) und dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) gehören sämtliche Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung, Behandlung und Versickerung des von Straßen abfließenden Niederschlagswassers wie Straßenmulden, Entwässerungsgräben, Straßenrinnen, Durchlässe, Düker, Pumpanlagen, Rückhalte-, Absetz- und Regenklärbecken sowie Bodenfilter oder Versickerungsanlagen. Die Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Soweit erforderlich hat die Wasserbehörde für diese Anlagen Anforderungen an die Selbstüberwachung in den die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Bescheid aufzunehmen.
1.3 Betreiber der Abwasseranlage ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage auszuüben. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt.
2. Art und Umfang der Selbstüberwachung
2.1 Die Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung gelten gegenüber den Betreibern von Abwasseranlagen unmittelbar. Dies gilt auch für Einleitungen oder Abwasseranlagen, die wasserrechtlich nicht zugelassen sind.
Es ist zweckmäßig im wasserrechtlichen Bescheid auf die Selbstüberwachungsverordnung und die zutreffende Anlage Bezug zu nehmen oder auf das Bestehen der Selbstüberwachungspflicht sowie auf die Art und den Umfang der Selbstüberwachung durch einen Verweis auf die Selbstüberwachungsverordnung hinzuweisen.
Zusätzliche Anforderungen sind dann zu stellen, wenn wegen der Anlagen- oder Abwasserspezifik die Bezugnahme auf die Selbstüberwachungsverordnung und deren Anlagen 1 oder 2 nicht ausreicht. Die Wasserbehörde prüft kritisch, ob und welche zusätzlichen Anforderungen gestellt werden müssen und begründet die Notwendigkeit im Bescheid ausführlich. Nur die für das Abwasser und die bestimmte Abwasseranlage relevanten Parameter und zu überwachenden Verfahrensstufen sind in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmen. Die zuständige Wasserbehörde kann die weitergehenden Anforderungen auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), festlegen.
2.2 Einstufung einer Abwasseranlage oder Abwassereinleitung
Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren (Anlage 1 der Selbstüberwachungsverordnung) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage legt die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid fest. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für die Selbstüberwachung nicht maßgebend.
Bei physikalischen oder chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren zur Abwasserbehandlung (Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung) richtet sich die Selbstüberwachung nach der zugelassenen (höchsten) Einleitungsmenge. Die zulässige Einleitungsmenge ist im wasserrechtlichen Bescheid auch in m3/d festzulegen. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser.
Werden der Wasserbehörde Selbstüberwachungsergebnisse von Einleitungen aus Abwasseranlagen übermittelt, die keiner Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht unterliegen, enthält die Mitteilung (Formblatt nach Nummer 5.1) in der Regel die Angaben zur Ausbaugröße oder Einleitmenge. Für Anlagen nach Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung ist die nach der Auslegung der Anlage höchste behandelbare Abwassermenge maßgeblich. Macht der Anlagenbetreiber keine Angaben zur Ausbaugröße oder zur Abwassermenge fordert die Wasserbehörde diese Daten vom Anlagenbetreiber ab.
2.3 Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung
Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung ist Abwasser, für das in einem wasserrechtlichen Bescheid Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit festgelegt sind, diese Anforderungen aber ohne weitere Abwasserbehandlung durch denjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, eingehalten werden können. Dies kann Abwasser sein,
Der Umfang der Selbstüberwachung kann in derartigen Fällen sehr gering sein, wenn die in der Tabelle zu Nummer 4 Abs. 1 Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung aufgeführten Parameter im Abwasser nicht zu erwarten sind oder Nachweise nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung erbracht wurden, nach denen die Anforderungen als eingehalten gelten.
Abwasser, an dessen Einleitung keine wasserrechtlichen Anforderungen gestellt sind und das indirekt in eine Abwasseranlage eingeleitet wird sowie in einer zentralen Abwasseranlage durch einen Dritten behandelt wird (Indirekteinleitungen, die ausschließlich nach Satzungsrecht geregelt sind), ist kein nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung.
2.4 Abwasserdurchflussmessung nach Anlagen 1 und 2 der Selbstüberwachungsverordnung
Die zu erfassenden Messwerte müssen im Betriebstagebuch so dargestellt und zusammengefasst sein, dass geprüft werden kann, ob der zulässige Spitzenabfluss (l/s, m3/h) eingehalten wird. Bei kontinuierlicher Messung reicht es aus, wenn alle 2 Minuten ein Messwert generiert wird.
2.5 Anforderungen an die Abwasseranalytik nach Anlagen 1 bis 3 der Selbstüberwachungsverordnung
Die mindestens zweimal im Jahr durchzuführende Paralleluntersuchung kann mit einer im Rahmen der behördlichen Überwachung entnommenen und untersuchten Probe durchgeführt werden. Dafür ist die bei der behördlichen Probenahme durch den Probenehmer des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entnommene Abwasserprobe zu teilen. Der eine Probenteil wird durch das Labor des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft untersucht. Der zweite Probenteil ist durch den Selbstüberwachungspflichtigen selbst oder durch den von ihm Beauftragten zu untersuchen. Beide Ergebnisse sind entsprechend den Vorgaben des DWA 1 -Arbeitsblattes A 704 zu vergleichen.
Für die Auswertung und Dokumentation der Untersuchungsergebnisse wird die IQK-Karte 7 (Parallelmessungen zur Referenzmethode) des DWA 1 -Arbeitsblattes A 704 empfohlen. Danach legt der Selbstüberwachungspflichtige die Qualitätsziele für die Parameter fest, bei denen er nicht die Referenzmethode verwendet. Dabei berücksichtigt er die Ausführungen zur IQK-Karte 2 (Betriebliche Festlegungen) des DWA 1 -A 704. Die Abweichung zum Referenzwert sollte 20 v. H. nicht überschreiten.
Die Wasserbehörden informieren die Anlagenbetreiber entsprechend und kontrollieren die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen und ihre Dokumentation.
2.6 Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen
(Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung)
Die Sachkunde für die regelmäßige Kontrolle der Kleinkläranlage liegt idealerweise beim Kleinkläranlagenbetreiber selbst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Dritter mit der regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle beauftragt werden. Es ist die Funktionsfähigkeit wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Bauteile visuell und manuell zu überprüften.
Regelungen zur Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen und zum Erwerb des Fachkundenachweises enthält der RdErl. des MLU vom 16. Juni 2010 über die Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen (MBl. LSA S. 492).
2.7 Kanäle und Regenbecken
(Anlage 4 der Selbstüberwachungsverordnung)
Für private Anlagen in sogenannten Chemie-, Industrie- oder Gewerbeparks und auf Firmengeländen gilt Anlage 4 der Selbstüberwachungsverordnung nicht. Die Regelungen der Anlage 4 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 der Selbstüberwachungsverordnung gelten auch nicht für Hausanschlussleitungen, Regenwasserkanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen. Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch verpflichtet, den Zustand der Anlage und ihre Funktionsfähigkeit sowie ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen.
Schmutz- und Mischwasserkanäle sind öffentliche Anlagen, wenn sie dazu dienen, das Abwasser der Allgemeinheit, also einer unbestimmten Anzahl Personen, aufzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Kanäle der nach § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Aufgabenträger.
Schmutz- und Mischwasserkanäle sind keine öffentlichen Anlagen, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem von vornherein begrenzten, zu einem bestimmten Standort gehörenden Kreis von Abwasserproduzenten zur Verfügung stehen.
Kanäle können mit verschiedenen Verfahren überprüft werden. Die Selbstüberwachungsverordnung macht dazu keine Vorgaben. Die Untersuchung kann beispielweise durch eine Dichtheitsprüfung oder eine optische Inspektion durch Begehung oder Kamerabefahrung, erfolgen. Der Betreiber wählt das Untersuchungsverfahren selbst aus. Das Untersuchungsverfahren muss für die Untersuchung und Überprüfung des Zustandes der entsprechenden Anlage geeignet sein und eine Zustandserfassung und -beurteilung (Zustandsklassifizierung) ermöglichen.
Technische Vorschriften oder Herstellerangaben bestimmen die Untersuchungshäufigkeit von Kanälen. Wenn in diesen keine Regelungen zur Untersuchungshäufigkeit getroffen sind, gelten die in der Verordnung festgeschriebenen Fristen von 15 Jahren nach einem Dichtheitsnachweis und 10 Jahren nach einer Inspektion. Die in den technischen Vorschriften oder Herstellerangaben niedergelegten Fristen können kürzere aber auch längere Untersuchungsabstände als die Frist nach der Selbstüberwachungsverordnung sein. Auch andere Rechtsvorschriften, wie Wasserschutzgebietsverordnungen nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, können Regelungen zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten. Die Wasserbehörde legt dann gegebenenfalls abweichende Fristen fest.
2.8 Zusätzliche Maßnahmen des Betreibers nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung
Für die Überwachung der Anlage kann es erforderlich sein, dass vom Betreiber zusätzliche Parameter in die Selbstüberwachung aufgenommen oder die Untersuchungsintervalle der zu untersuchenden Parameter verkürzt werden müssen. Betriebsanleitungen sowie Kontroll- und Wartungspläne des Betreibers enthalten in der Regel alle erforderlichen Maßnahmen der Selbstüberwachung. Die Wasserbehörde stellt im Rahmen der Anlagenkontrolle fest, ob die Selbstüberwachung ausreicht, die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung zu erfüllen.
Die Wasserbehörde stellt sicher, dass auch unmittelbar geltende Parameter, die nicht im wasserrechtlichen Bescheid geregelt sein müssen (Parameter, die in den Anhängen der Abwasserverordnung als Emissionsgrenzwerte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Abwasserverordnung gekennzeichnet sind), im Rahmen der Selbstüberwachung untersucht werden. Gleiches gilt für Parameter, deren Untersuchung in den Teilen H der Anhänge der Abwasserverordnung als Betreiberpflichten festgelegt sind.
2.9 Untersuchungen des Gewässers nach § 2 Abs. 6 der Selbstüberwachungsverordnung
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gewässerkundlichen Landesdienstes, qualitative und quantitative Gewässerdaten zu ermitteln und Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen. In begründeten Fällen kann die Wasserbehörde auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Wasserhaushaltsgesetzes durch Inhalts- und Nebenbestimmungen dem Gewässerbenutzer oder Anlagenbetreiber Maßnahmen aufgeben, die der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen (Monitoringprogramm). Ein solches Monitoringprogramm ist im wasserrechtlichen Bescheid konkret zu beschreiben und zu begründen. Das Monitoringprogramm ist mit dem Gewässerkundlichen Landesdienst abzustimmen. Für diese Untersuchungen gelten die allgemeinen Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung, wie die Aufzeichnung und die Zusammenfassung der Daten und die Mitteilung an die zuständige Wasserbehörde.
3. Betriebstagebuch
3.1 Form des Betriebstagebuches
Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vorgaben zur Form und zur Führung des Betriebstagebuches. Das Betriebstagebuch kann handschriftlich oder auch elektronisch geführt werden.
3.2 Inhalt des Betriebstagebuches
Die Wasserbehörde prüft im Rahmen der Anlagenkontrolle den Inhalt des Betriebstagebuches und stellt sicher, dass neben den reinen Mess- und Analysedaten und den Ergebnissen der Zustands- und Funktionskontrollen auch die zusätzlichen Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung sowie der Name der Person, der die Selbstüberwachung durchgeführt hat, dokumentiert werden. Sie prüft, ob das Betriebstagebuch für das Betriebspersonal und den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zugänglich ist.
3.3 Gegenzeichnungspflicht
Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vorgaben, wie die vierteljährliche Gegenzeichnung des Betriebstagebuches durch den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu erfolgen hat. Der Betreiber der Abwasseranlage muss in Abhängigkeit von der Form des Betriebstagebuches eine Gegenzeichnungsmöglichkeit im Betriebstagebuch einrichten. Bei elektronischen Betriebstagebüchern ist gegebenenfalls eine Anpassung der Software erforderlich. Nach § 8 Abs. 1 der Selbstüberwachungsverordnung bestand für eine solche Anpassung eine Übergangsfrist von einem Jahr. Die Wasserbehörde prüft, ob die Gegenzeichnung im Betriebstagebuch erfolgt.
In den Fällen, in denen kein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz bestellt ist und das Betriebstagebuch durch ein Mitglied der Geschäftsleitung oder durch einen leitenden Angestellten oder dessen Vertreter gegengezeichnet wird, sollte der Name der zeichnungsberechtigten Person im Betriebstagebuch enthalten sein.
4. Indirekteinleiterkataster
4.1 An die Form des Indirekteinleiterkatasters stellt die Selbstüberwachungsverordnung keine Anforderungen. Für die erstmalige Erstellung eines Indirekteinleiterkatasters ist in § 8 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung eine Übergangfrist von einem Jahr geregelt. Seit dem 20. August 2022 muss daher für sämtliche Abwasseranlagen mit wesentlichen Indirekteinleitungen ein Indirekteinleiterkataster vorhanden sein.
4.2 Wesentliche Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser in öffentliche oder private Abwasseranlagen,
Die Kriterien dafür, welche Indirekteinleitungen nach Satz 1 Buchst. b wesentlich sind, legt der Anlagenbetreiber selbst fest. Ein Kriterium kann beispielweise der Anteil der Schmutzfracht einer Indirekteinleitung an der Rohfracht der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage sein. Bei einem Anteil von mehr als 10 v. H. im Jahresdurchschnitt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Indirekteinleitung einen wesentlichen Einfluss auf die aufnehmende öffentliche oder private Abwasseranlage hat. Andere Kriterien können ein hoher Anteil an der Abwassermenge oder bestimmte Abwasserinhaltsstoffe, wie beispielsweise Salze, Schwermetalle oder andere den biologischen Prozess der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage hemmende Stoffe, sein. Auf das DWA 1 -Merkblattes M 115 -3, insbesondere Abschnitt 5.7 zur Bewertung von Indirekteinleitungen, wird hingewiesen.
Die Wasserbehörde prüft das Indirekteinleiterkataster und die Kriterien des Anlagenbetreibers für wesentliche Indirekteinleitungen mindestens im Rahmen der Anlagenkontrolle auf Plausibilität. Dies betrifft auch die Fälle des § 4 Abs. 3 der Selbstüberwachungsverordnung.
4.3 Die Wasserbehörde stellt sicher, dass als Abwassermenge die in der Entwässerungsgenehmigung oder im Einleitungsvertrag genehmigte oder vereinbarte und die tatsächlich eingeleitete Menge (m3/d und m3/a) in das Indirekteinleiterkataster aufgenommen wird. Mindestens die Parameter, die entscheidend für die Einstufung als wesentliche Einleitung waren, sowie die weiteren genehmigten oder vereinbarten Parameter sind aufzunehmen. Je Parameter ist die genehmigte, vereinbarte oder zu erwartende höchste Konzentration sowie, wenn Messdaten vorhanden sind, die höchste und mittlere Konzentration des jeweiligen Kalenderjahres einzutragen.
Die jährliche Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters umfasst in der Regel nur die Angaben zur tatsächlichen Abwassermenge und -beschaffenheit im jeweiligen Kalenderjahr, wenn dem Selbstüberwachungspflichtigen hierzu Messdaten vorliegen. Die weiteren Angaben des Indirekteinleiterkatasters sind jährlich nur dann zu aktualisieren, wenn sich Änderungen ergeben haben (anlassbezogene Aktualisierung).
5. Mitteilungspflichten
5.1 Formblätter nach § 5 Abs. 1 Satz 4 der Selbstüberwachungsverordnung
Für die jährliche Auswertung und Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse sind die folgenden Formblätter zu verwenden:
Die Formblätter sind auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz unter www.lau.sachsen-anhalt.de (Boden, Wasser, Abfall/Abwasser/Selbstüberwachung Downloads) als ausfüllbare Excel-Dateien eingestellt. Über die in den Formblättern verlangten Angaben hinaus sind keine weiteren Angaben erforderlich.
5.2 Übergabe der Selbstüberwachungsergebnisse mit elektronischen Mitteln nach § 5 Abs. 1 Satz 5 der Selbstüberwachungsverordnung
Für die Übergabe der Selbstüberwachungsergebnisse wird eine Internetplattform bereitgestellt, über die die zusammengefassten Selbstüberwachungsergebnisse übermittelt werden können. Das Landesamt für Umweltschutz stellt den Wasserbehörden sowie den Anlagenbetreibern eine Internetplattform zur Verfügung und informiert die Wasserbehörden über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Wasserbehörden informieren die Anlagenbetreiber darüber, dass die Internetplattform zur Verfügung steht und zu nutzen ist. Bis zur vollständigen Betriebsbereitschaft der Internetplattform und des Datenaustausches werden die Selbstüberwachungsergebnisse von den Betreibern mittels Formblätter in Papierform oder als elektronische Datei (Excel-Tabellen) an die zuständigen Wasserbehörden übergeben.
Das Landesamt für Umweltschutz ist für die Verfügbarkeit, Funktion und Aktualisierung der Internetplattform verantwortlich und ist Ansprechpartner für fachliche und informationstechnische Anfragen.
5.3 Die Selbstüberwachungsergebnisse nach Formblatt 3 (Nummer 5.1 Buchst. c) werden nach § 5 Abs. 3 der Selbstüberwachungsverordnung für das gesamte Kläranlageneinzugsgebiet zusammengefasst. Bei landkreisübergreifenden Kläranlageneinzugsgebieten ist die Zusammenfassung allen betroffenen Wasserbehörden zur Verfügung zu stellen.
5.4 Auswertung der Selbstüberwachungsergebnisse durch die Wasserbehörde
Die Wasserbehörden überprüfen die Daten unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit, bewerten sie fachlich und werden bei Erfordernis tätig.
Die Wasserbehörden stellen die Daten dem Landesamt für Umweltschutz innerhalb von vier Wochen nach Eingang, spätestens zum 30. April, zur Verfügung. Bei der Datenübertragung über die Internetplattform erfolgt dies durch Freigabe der Daten durch die Wasserbehörde.
Selbstüberwachungstätigkeiten, die nicht in den Zusammenfassungen erfasst werden, werden durch die Wasserbehörden im Rahmen der Anlagenkontrolle bewertet.
5.5 Verknüpfung des Jahresberichtes nach den Teilen H der branchenspezifischen Anhänge der Abwasserverordnung und der Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse nach Selbstüberwachungsverordnung.
Die nach den Teilen H der branchenspezifischen Anhänge der Abwasserverordnung als Teil der Betreiberpflicht zu untersuchenden Parametern sind Teil der Selbstüberwachung und sind in die jährliche Zusammenfassung und Auswertung der Selbstüberwachungsergebnisse nach § 5 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung aufzunehmen. Dafür enthalten die Formblätter 1 und 2 (Nummer 5.1 Buchst. a und b) ein Ergänzungsblatt.
Der Jahresbericht nach Anlage 2 Nr. 3 der Abwasserverordnung muss neben den Angaben nach der Selbstüberwachungsverordnung weitere Angaben, insbesondere zu Produktions- und Betriebsdaten sowie eine Zusammenfassung der durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen nach § 3 und den Teilen B der branchenspezifischen Anhänge der Abwasserverordnung enthalten. Die Zusammenfassung nach der Selbstüberwachungsverordnung kann zusammen mit dem Jahresbericht nach Anlage 2 Nr. 3 der Abwasserverordnung übergeben werden. Bei einer Übertragung der Daten der Selbstüberwachung nach der Selbstüberwachungsverordnung über die Internetplattform kann der Jahresbericht nach Anlage 2 Nr. 3 der Abwasserverordnung als Anlage beigefügt werden. Die Wasserbehörden informieren die Betreiber entsprechend.
5.6 Erläuterung von einzelnen meldepflichtigen Parametern nach § 5 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung
5.6.1 Stoffliche Auslastung
Die stoffliche Auslastung einer Abwasserbehandlungsanlage in Prozent ist der Quotient aus der aktuellen Bemessungszulauffracht (IST) für einen bestimmten Parameter (CSB 2, BSB5 3, TNb 4 oder TKN 5, Pges 6 und der der Planung der Abwasserbehandlungsanlage zugrunde liegenden Gesamtbemessungsfracht (IST+PLAN+RESERVE) multipliziert mit 100. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlage so gebaut worden ist und so betrieben wird, wie dies geplant war. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass sich der für die Ausbaugröße relevante Bemessungswert (parameterbezogene Bemessungsrohfracht) geändert hat.
Die stoffliche Auslastung einer Abwasserbehandlungsanlage kann vereinfacht auch aus dem aktuellen Anschlusswert (RdErl. des MWU über den Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung; Ermittlung des Anschlusswertes von Kläranlagen vom 7. März 2022 (MBl. LSA S. 138) und der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage ermittelt werden. Auch in diesem Fall ist Voraussetzung, dass Bau und Betrieb der Anlage der Planung entsprechen.
5.6.2 Angeschlossene Einwohner, Einwohnergleichwerte und Anschlusswert
Die tatsächliche stoffliche Belastung einer Abwasserbehandlungsanlage wird durch den Anschlusswert, ausgedrückt in Einwohnerwerten (EW), angegeben. Der maßgebende Wert für die Ermittlung der EW ist die BSB5 3-Fracht im Anlagenzulauf. Für die Ermittlung der angeschlossenen Einwohnerwerte gilt: Einwohnerwerte (EW) = Einwohnerzahl (EZ) + Einwohnergleichwerte (EGW).
Erläuterungen zur Ermittlung der angeschlossenen Einwohner, der Einwohnergleichwerte sowie des Anschlusswertes an Kläranlagen enthält der RdErl. des MWU vom 7. März 2022.
5.6.3 Jahresschmutzwassermenge und Fremdwasseranteil
Erläuterungen zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und zum Fremdwasseranteil von Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung oder Mitbehandlung von kommunalem Abwasser enthält der RdErl. des MLU über den Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung; Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils von Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird vom 8. Januar 2015 (MBl. LSA S. 103), geändert durch RdErl. des MWU vom 24. Februar 2022 (MBl. LSA S. 131). Diese treffen in der Regel für Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1 der Selbstüberwachungsverordnung zu.
Für biologische Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1 der Selbstüberwachungsverordnung, in denen ausschließlich gewerbliches oder industrielles Abwasser behandelt wird, orientiert sich die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge an dem RdErl. des MLU vom 8. Januar 2015.
Bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen oder physikalischen oder chemischphysikalischen Verfahren und für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser (Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung) spielt die Mitbehandlung von Niederschlagswasser eine untergeordnete Rolle. In der Regel entspricht deshalb bei diesen Abwassereinleitungen die Jahresschmutzwassermenge der Jahresabwassermenge. Die Jahresschmutzwassermenge kann für dieses Abwasser über die direkte Messung der Abwassermenge oder aus der Messung des Frischwasserverbrauchs bestimmt werden. Zu der direkten Messung der Abwassermenge gehört neben der kontinuierlichen Abwasserdurchflussmessung mit Durchflussmessgeräten auch die summarische Bestimmung der Abwassermenge durch diskontinuierliche Ermittlung der Abwassermenge, wie beispielsweise durch Behältermessungen (Ermittlung des Nutzvolumen des Behälters und Anzahl der vollständigen Entleerungen des Behälters), Ermittlung der Abwassermenge über die Anzahl der Chargen und der dazugehörigen Größe der Charge sowie Feststellung der Abwassermenge über die Förderleistung von Pumpen.
5.6.4 Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile
Der Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ist unabhängig davon anzugeben, ob die Energie bezogen oder selbst erzeugt wird.
Unter Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Selbstüberwachungsverordnung ist der gesamte elektrische Energieverbrauch der Abwasserbehandlungsanlage zu verstehen. Hierzu gehören sowohl sämtliche Anlagenteile und Aggregate zur Behandlung des Abwassers (mechanische, biologische und chemische Reinigungsstufen, gegebenenfalls Filtration) als auch die auf der Behandlungsanlage vorhandenen Pump- und Hebewerke, Anlagen zur Klärschlammbehandlung und für die Abwasserbehandlung erforderliche Infrastruktur. Der Energieverbrauch von Pumpwerken oder ähnlichen Anlagen außerhalb der Abwasserbehandlungsanlage und von Anlagen, die nicht im Zusammenhang mit der Abwasser- und Schlammbehandlung stehen, zählen nicht dazu.
Wird der Elektroenergieverbrauch nur über einen Hauptstromzähler erfasst, kann die Nachrüstung weiterer Messgeräte notwendig sein.
5.6.5 Reststoffanfall
Reststoffe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Selbstüberwachungsverordnung sind Rechen- und Siebgut, Sandfanggut und Klärschlamm.
6. Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 der Selbstüberwachungsverordnung
In begründeten Fällen kann die Wasserbehörde auf der Grundlage eines begründeten Antrages abweichende Anforderungen von Art und Umfang der Selbstüberwachung im wasserrechtlichen Bescheid festlegen. Der Anlagenbetreiber muss nachweisen, dass auch mit den beantragten Anforderungen eine einwandfreie, den Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung gleichwertige Überwachung der Abwasseranlage und deren Betriebssicherheit sichergestellt sind.
7. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
8. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2) Chemischer Sauerstoffbedarf
3) Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen
4) Gesamter gebundener Stickstoff
5) Kjeldahl-Stickstoff (Summe aus dem gesamten organischen Stickstoff und dem Ammonium-Stickstoff)
6) Phosphor, gesamt
ENDE |