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AGWVG - Wasserverbandsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände
Vom 4. August 1992
(GVOBl. M-V 1992, S. 458; 22.08.1996 S. 354; 22.11.2001 S. 448)
Gl.-Nr.: 753-5
§ 1 Zulässige Aufgaben
(§ 2 WVG)
(1) Verbände, auf welche die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (WVG) Anwendung finden, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde über die in § 2 WVG genannten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben übernehmen.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe können sich die Verbände Dritter bedienen. Sie können unter entsprechender Anwendung der für den Gemeindehaushalt und die Gemeindewirtschaft geltenden Bestimmungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften bilden oder sich an privatrechtlich organisierten Betrieben beteiligen.
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung
(§ 65 WVG)
Für den Haushalt und die Rechnungslegung gelten, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Gemeinderechts über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt kann im Benehmen mit dem Innenministerium hiervon abweichende Regelungen erlassen, um besondere Belange der Wasser- und Bodenverbände zu berücksichtigen.
§ 2a Prüfung des Haushaltes und der Rechnungslegung
(1) Der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände ist die Prüfstelle der Wasser- und Bodenverbände, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen und der Verbandsversammlung oder, wenn ein Verbandsausschuss besteht, diesem zur Entscheidung über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes bekannt zu geben. Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Mit der Prüfung seiner Wirtschafts- und Haushaltsführung hat der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände auf eigene Kosten einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen. Das Prüfergebnis ist der Aufsichtsbehörde mit einer Stellungnahme des Verbandes zur Entscheidung über den Abschluss des Prüfverfahrens vorzulegen.
(3) Wasser- und Bodenverbände, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind und die bei ihrer Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V S. 808) anzuwenden haben, unterliegen der überörtlichen Prüfung nach den Bestimmungen des Kommunalprüfungsgesetzes vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250) in der jeweils geltenden Fassung. Absatz 1 findet auf diese Verbände keine Anwendung.
§ 3 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen, die die unteren Aufsichtsbehörden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vorzunehmen haben, erfolgen in den amtlichen Mitteilungsblättern der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Gemeinden belegen sind, auf die sich der Verband erstreckt.
(2) Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen, die die oberste Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (WVG) öffentlich bekannt zu machen hat, werden im Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
(3) Satzungen der Verbände, die diese auf der Grundlage von § 40 Abs. 5 und § 43 Abs. 2 Satz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), erlassen, sind durch die Verbände im Verbandsgebiet öffentlich bekannt zu machen. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten entsprechend.
§ 4 Freiheit von Kosten
(§ 69 WVG)
Geschäfte und Verhandlungen der Verbände, die insbesondere dem Grunderwerb durch den Verband zur Durchführung seiner Aufgabe und die der Durchführung des Verbandsunternehmens dienen, sind frei von Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden. Namentlich Grundbuch- und Katasterauszüge sowie ähnliche Urkunden werden gebührenfrei erteilt. § 69 Abs. 2 WVG ist anzuwenden
§ 5 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(§ 73 WVG)
Soll sich das Verbandsgebiet eines Verbandes über die Grenzen des Landes auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken, dann vereinbaren die Aufsichtsbehörden der beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde für den Verband.
§ 6 Aufsicht
(1) Verbände, auf welche die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes Anwendung finden, unterliegen der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörden sind: die Oberste Wasserbehörde als Oberste Aufsichtsbehörde, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Aufsichtsbehörde. Erstreckt sich das Gebiet eines Wasser- und Bodenverbandes über die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so ist die Oberste Aufsichtsbehörde oder ein von ihr bestimmter Landrat oder Oberbürgermeister Aufsichtsbehörde über den Verband, soweit besondere gesetzliche Regelungen nicht bestehen.
(3) Aufsichtsentscheidungen der obersten Aufsichtsbehörde ergehen, soweit Belange der Gemeinden berührt werden, im Einvernehmen mit dem Innenminister, soweit Belange der Landwirtschaft berührt werden, im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister. Aufsichtsentscheidungen der unteren Aufsichtsbehörde ergehen, soweit Belange der Landwirtschaft berührt werden, im Einvernehmen mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt.
ENDE |