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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen 1

Vom 3. Juni 2011
(GVOBl. Nr. 10 vom 29.06.2011 S. 359)



Aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl.M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl.M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl.M-V S. 667) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:

altneu
1. Abwasseruntersuchungen nach § 2 Abs. 1 der Selbstüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 774),

2. Abwasseruntersuchungen nach § 2 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 783), die durch die Verordnung vom 18. Oktober 1999 (GVOBl. M-V S. 601) geändert worden ist,

3. Abwasseruntersuchungen nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)

"1. Untersuchungen nach § 2 Absatz 1 der Selbstüberwachungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl.M-V 2007 S. 5),

2. Untersuchungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,

3. Überwachungen nach § 4 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. I14), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,"

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Nummer 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Untersuchungsarten" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Wasserbehörde kann bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch auf staatlich anerkannte Untersuchungsstellen übertragen, denen die Anerkennung von einem anderen Bundesland oder von einer Behörde des Bundes ausgesprochen wurden."Die Wasserbehörde kann bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch auf staatlich anerkannte Untersuchungsstellen übertragen, die nach gleichwertigen Anforderungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind. Diese Untersuchungsstellen gelten in Mecklenburg-Vorpommern als in entsprechendem Umfang anerkannt. Satz 1 gilt auch für Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach gleichwertigen Anforderungen anerkannt sind. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Anerkennung zuständigen Behörde festgestellt. Sie kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass diese in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "zweijährige" durch das Wort "dreijährige" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Vorgaben der Nummer 2 des Fachmoduls Wassere sind zu berücksichtigen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
 Das gilt auch für bestehende staatliche Zulassungen im wasserrechtlich geregelten Bereich."Satz 1 gilt auch für bestehende staatliche Zulassungen im wasserrechtlich geregelten Bereich."

3. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle der Kompetenzfeststellung auf Grundlage einer vorliegenden Akkreditierung ist zusätzlich der Bericht der letzten Begutachtung der Akkreditierungsstelle im relevanten Bereich beizufügen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es werden die Wörter "sowie den Bediensteten der technischen Fachbehörden (§ 110 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern)" gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Labor teilt der notifizierenden Stelle den Termin der Begutachtung durch die Akkreditierungsstelle mit."

5. § 6 Absatz 1 Satz 2

Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

wird aufgehoben.

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Anerkennungsverfahren

Das Verfahren einschließlich der Anzeige nach § 7 Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl.M-V S. 729) abgewickelt werden."

7. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die für sie handelnden Personen haben ihre Untersuchungen unparteiisch und gewissenhaft durchzuführen."Die Untersuchungsstelle hat jede Untersuchung unparteiisch und gewissenhaft durchzuführen."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(AQS)" die Wörter "gemäß der LAWA-AQS-Merkblätter 3" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Im Rahmen der internen AQS der anerkannten sachverständigen Stelle sind in Bezug auf Geräte, Materialien, Reagenzien, Archivierung und Aufgaben der Leitung die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP), Anhang 1 zu § 19a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 2 § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, zu beachten, ohne dass eine behördliche GLP-Inspektion mit Ausstellung einer GLP-Bescheinigung erforderlich ist.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird der Absatz 2 und es wird nach den Wörtern "mit Erfolg" das Wort "regelmäßig" eingefügt.

9. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 1des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl.M-V S. 510)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl.M-V S. 666)" ersetzt.

10. In § 10 wird die Fußnote "*" durch die Fußnote "4" ersetzt. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der vierten Spalte wird die Fußnote "**" durch die Fußnote "5" ersetzt.

b) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.3 werden wie folgt gefasst:

TarifstelleGegenstandVergütungssatz
in Euro
"3.1Beamtinnen und Beamte des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte36,50
3.2Beamtinnen und Beamte des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte27
3.3Beamtinnen und Beamte des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe I oder vergleichbare Beschäftigte22"

Artikel 2

(1) Artikel 1 Nummer 11 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

2) Fachmodul Wasser zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich, zugestimmt von der Umweltministerkonferenz durch Umlaufbeschluss 20/2005 URL: http: www.1uisbb.de/resymesa<

3) AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg), Erich Schmidt Verlag, Berlin

4) siehe dazu URL: http://www.1ung.mvregierung.de/insite/cms/hauptmenue/bekanntlsachv_abw.htm

5) Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I. S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 2.0 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist