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Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers

Vom 25. Juni 2007
(MBl. Nr. 33 vom 15.08.2007 S. 818 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28200


Zur aktuellen Fassung

Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass die in § 2 NWG genannten Grundsätze und die in § 136a Abs. 1 NWG genannten Bewirtschaftungsziele eingehalten werden.

Ein Grundwasserkörper ist gemäß § 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen vom 27.07.2004 (Nds. GVBl. S. 268) ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines Grundwasserleiters oder mehrerer Grundwasserleiter. Aus der Verschneidung der Grenzen der Grundwasserkörper mit den Gebietsgrenzen der zuständigen unteren Wasserbehörden ergeben sich Teilkörper innerhalb des jeweiligen Grundwasserkörpers. Die oberirdischen Grenzen der Körper sind der anliegenden Karte (Anlage 1) zu entnehmen.

Alle Anlagen zu diesem RdErl. sowie deren künftige Fortschreibung werden mit dem jeweils aktuellen Stand im Internetportal des MU unter www.mu.niedersachsen.de - Thema: Wasser/Grundwasser - veröffentlicht.

Bei Entnahmen aus dem Grundwasser ist Folgendes zu beachten:

1 Allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben für Grundwasserkörper

1.1 Grundwasserkörper

1.1.1 Vereinfachtes Verfahren

Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 NWG), gehobenen Erlaubnis (§ 11 NWG) oder Bewilligung (§ 13 NWG) zur Entnahme von Grundwasser neben den örtlichen Auswirkungen auch zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengen-mäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG eingehalten oder künftig erreicht werden können. Der gute mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist in Anlage 9 zu § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen definiert (Einhaltung des verfügbaren Dargebots [Anlage 9 Nr. 2.1] und Ausschluss bestimmter negativer Auswirkungen durch Grundwasserstandsänderungen im gesamten Grundwasserkörper, die aus der Summe der Entnahmen im Grundwasserkörper resultieren [Anlage 9 Nr. 2.2]). Um die fachlich richtige Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen in den Genehmigungsverfahren zu erleichtern, ist landesweit für die zu bewirtschaftenden Grundwasserkörper das nutzbare Grundwasserdargebot als ein ohne weitere Nachweise nutzbarer Anteil des verfügbaren Grundwasserdargebots mit einer vom LBEG dokumentierten Verfahrensweise ermittelt worden.

Die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung eines Grundwasserkörpers gemäß § 136a Abs. 1 NWG gelten im Allgemeinen ohne weitere Nachweise als erfüllt, wenn die Summe aller Benutzungen gemäß § 4 NWG mit Auswirkungen auf die Grundwassermenge das in der anliegenden Tabelle 1 (Anlage 2) dargestellte nutzbare Grundwasserdargebot im jeweiligen Grundwasserkörper nicht überschreitet.

1.1.2 Besondere Verfahren

Bei einer beabsichtigten Überschreitung des in der Tabelle angegebenen nutzbaren Grundwasserdargebots des Grundwasserkörpers ist für diesen zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG auch noch bei höheren Entnahmen von Grundwasser eingehalten oder künftig erreicht werden können.

In diesem Fall oder sofern i. S. einer vorausschauenden Bewirtschaftung ein konkreter Bedarf an einer höheren Ausschöpfung des verfügbaren Dargebots im Grundwasserkörper gegeben ist, sollten die unteren Wasserbehörden den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) anfragen, im Rahmen seiner Möglichkeiten den Tabellenwert für das nutzbare Dargebot unter Berücksichtigung der konkreten Situation in diesem Grundwasserkörper zu überprüfen. Dabei wird unterschieden zwischen einer differenzierteren Anwendung des o. g. vereinfachten Verfahrens zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots und der Anwendung weitergehender Methoden zum Nachweis der Zulässigkeit einzelner höherer Entnahmen von Grundwasser oder des verfügbaren Grundwasserdargebots gemäß dem folgenden Absatz. Bei einer differenzierteren Anwendung des Verfahrens ist unabhängig vom aktuellen Bedarf der mit vertretbarem Aufwand ermittelbare Wert anzustreben. Wenn der GLD nach dieser Überprüfung zu einem neuen Tabellenwert für das nutzbare Dargebot kommt, wird dieser vom MU im Rahmen der Fortschreibung der Tabelle 1 veröffentlicht und gilt dann für das oben beschriebene vereinfachte Verfahren. Grundsätzlich soll auch eine Fortschreibung aufgrund neuerer Erkenntnisse durch den GLD erfolgen. Basiert der Wert für das nutzbare Grundwasserdargebot, den der GLD im Rahmen weitergehender eigener Überprüfungen ermittelt oder den der Antragsteller gemäß Absatz 5 nachweist, auf der derzeit bestmöglichen Methode, wird der Wert in der Tabelle 1 entsprechend gekennzeichnet. Er entspricht dann dem verfügbaren Dargebot und ist ein Grenzwert i. S. des gemäß § 136a Abs. 1 NWG einzuhaltenden Zieles. Eine Ausnutzung von mehr als 90 v. H. dieser maximal möglichen Menge bedarf der Zustimmung des MU.

Die weitergehenden Überprüfungen, z.B. mittels Modellberechnungen, müssen die Auswirkungen einzelner höherer Entnahmen von Grundwasser oder die Ausnutzung des verfügbaren Grundwasserdargebots auf den gesamten Grundwasserkörper beurteilen lassen. Bei Nutzung großräumiger tieferer Grundwasserleiter als dem ersten Stockwerk sind die Untersuchungen je nach Erfordernis auf benachbarte Grundwasserkörper auszudehnen.

Den Nachweis, dass die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG noch eingehalten oder künftig erreicht werden können, hat der Antragsteller zu führen, wenn die zuständige Wasserbehörde den Nachweis nicht aufgrund eigener Erkenntnisse oder der GLD den Nachweis nicht zeitnah führen kann. Der GLD ist zu beteiligen. Das MU ist vom GLD über die Absicht und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten.

1.2 Teilkörper

Da ein Grundwasserkörper in der Regel von mehreren unteren Wasserbehörden gemeinsam bewirtschaftet wird, ist zur Erfüllung der Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs.1 NWG grundsätzlich eine Abstimmung untereinander erforderlich. Zur Erleichterung der gemeinsamen Bewirtschaftung ist eine Aufteilung des nutzbaren Grundwasserdargebots auf die Teilkörper unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungen in Tabelle 2 erfolgt (Anlage 3 ). Für die Bewirtschaftung der Grundwasserkörper ist zunächst vom nutzbaren Dargebot der Teilkörper auszugehen. Liegt das Einzugsgebiet einer Entnahme von Grundwasser in mehreren Teilkörpern oder wird das nutzbare Dargebot eines Teilkörpers aber nicht das nutzbare Dargebot des Grundwasserkörpers überschritten, sind die Auswirkungen auf die anderen Teilkörper zu ermitteln und ist in Abstimmung mit den davon betroffenen Wasserbehörden eine Verschiebung der Mengen der Teilkörper vorzunehmen. Der GLD ist über das Ergebnis zu informieren, soweit er im betreffenden Zulassungsverfahren nicht bereits beteiligt worden ist. Die Tabelle über das nutzbare Dargebot der Teilkörper wird vom LBEG fortgeschrieben und vom MU unter www.mu.niedersachsen.de - Thema Wasser/Grundwasser - veröffentlicht.

1.3 Beschränkungen in besonderen Grundwasserkörpern bzw. Teilkörpern

Für einige Grundwasserkörper bzw. Teilkörper enthalten die Tabellen 1 und 2 noch keine Angaben zum nutzbaren Grundwasserdargebot, weil

  1. ein grenzüberschreitender Grundwasserkörper mit weniger als 25 v. H. seiner Fläche in Niedersachsen liegt und seine Bewirtschaftung mit dem Nachbarland abzustimmen ist oder
  2. ein Grundwasserkörper aufgrund des Ergebnisses der Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) hinsichtlich seines mengenmäßigen Zustands in der Zielerreichung noch unklar oder unwahrscheinlich ist, oder
  3. das Maß der Wassergewinnung auf den Ostfriesischen Inseln wegen der besonders empfindlichen Süß-Salzwassergrenze grundsätzlich im Einzelfall bestimmt werden muss.

Diese Grundwasserkörper bzw. Teilkörper sind in den Tabellen entsprechend gekennzeichnet.

Für Entnahmen von Grundwasser in den in den Buchstaben a und b genannten Grundwasserkörpern/Teilkörpern gilt die zurzeit der Bestandsaufnahme gemäß WRRL (Bezugsjahr 2003) vorhandene Summe aller Grundwasserentnahmerechte als nutzbares Grundwasserdargebot so lange, bis durch weitere Erkenntnisse des GLD (siehe auch Nummer 1.1.2 Abs. 4) ein neuer Wert für das nutzbare Dargebot für einen Grundwasserkörper und seine Teilkörper benannt und vom MU veröffentlicht werden kann.

Daneben gibt es Grundwasserkörper, bei denen die Summe der genehmigten Entnahmen von Grundwasser über dem ermittelten nutzbaren Grundwasserdargebot liegt, aber die Bestandsaufnahme den mengenmäßig guten Zustand festgestellt hat (keine fallenden Trends bei Grundwasserganglinien etc.). Bis weitere Erkenntnisse des GLD vorliegen, gilt in Anbetracht der Bewertung gemäß Bestandsaufnahme eine Gesamtentnahme von Grundwasser in Höhe der im Bezugsjahr 2003 genehmigten Entnahmemengen zuzüglich 1 v. H. des Trockenwetterdargebots ohne weitere Untersuchungen als nutzbares Grundwasserdargebot und wird in der Tabelle 1 angegeben.

1.4 Verfahrensbeschreibung

Die Beschreibung der "Verfahrensweise zur Abschätzung des nutzbaren Dargebots von Grundwasserkörpern und seine Aufteilung auf die Teilräume der unteren Wasserbehörden" steht im Internetportal des MU unter www.mu.niedersachsen.de unter dem Thema "Wasser/Grundwasser" zur Ansicht zur Verfügung. Das LBEG schreibt die Tabellen 1 und 2 fort.

2 Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall

Das Erfordernis der Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall im Rahmen des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens durch die zuständige Wasserbehörde bleibt von den Regelungen zu Nummer 1 unberührt. Der GLD ist in dem im Bezugserlass festgelegten Umfang zu beteiligen.

Entnahmen von Grundwasser dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2.2 der Anlage 9 zu § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen nicht erfüllt werden. Wenn durch die Entnahme von Grundwasser Landökosysteme gefährdet werden können, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängig sind und gemäß Artikel 5 i. V. m. Anhang II Nrn. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 2000/60/EG der EU mitgeteilt worden sind, handelt es sich in jedem Fall um eine wesentliche Auswirkung auf den Wasserhaushalt gemäß Nummer 3 des Bezugserlasses und der GLD ist zu beteiligen. Die der EU mitgeteilten grundwasserabhängigen Landökosysteme können der Bestandsaufnahme für den Bericht 2005 an die EU zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG entnommen werden (weitere Informationen siehe unter www.mu.niedersachsen.de). Zur Beurteilung der Gefährdung dienen die im Zuge des Monitorings gewonnenen weiteren Erkenntnisse.

Bei allen Wasserrechtsanträgen für Entnahmen aus dem Grundwasser muss das Einzugsgebiet sicher bestimmt werden, um eine klare Zuordnung der Entnahmemengen zu den

Grundwasserkörpern bzw. Teilkörpern sicherzustellen. Bei Entnahmen von Grundwasser aus tieferen Grundwasserleitern als dem I. Stockwerk ist bei größeren Entnahmemengen oder komplexen hydrogeologischen Verhältnissen für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Auswirkungen einer Entnahme von Grundwasser auf den Grundwasserhaushalt in der Regel ein Grundwassermodell zu fordern. Sofern ein vorhandenes Messnetz und die dort bereits durchgeführten Beobachtungen gesicherte Aussagen über den Einfluss einer Entnahme von Grundwasser zulassen, kann auf ein Grundwassermodell verzichtet werden.

3 Weitergehende Regelungen für einzelne Wassernutzer

Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser u. a. zu prüfen, ob der mit der beantragten Nutzung verbundene Wasserbedarf mit der aus Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers vereinbar ist.

Die Vorrangstellung der öffentlichen Wasserversorgung vor anderen Grundwassernutzern muss gesichert sein.

3.1 Öffentliche Wasserversorgung

Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (im Folgenden: a. a. R. d. T.) zu errichten und zu betreiben (§ 145 NWG). Das ist der zuständigen Wasserbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wasserversorgungsunternehmen, die die Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern gemäß DVGW Arbeitsblatt W 1000 erfüllen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die a. a. R. d. T. eingehalten sind. Ein diesbezüglicher Nachweis eines Wasserversorgungsunternehmens, der freiwillig im Rahmen eines verbandlich organisierten Qualitätsmanagements erbracht wird, kann anerkannt werden. Es ist im Allgemeinen ausreichend, wenn die Einhaltung der a. a. R. d. T. der Wasserbehörde bei Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nachgewiesen wird.

Von einer sparsamen Verwendung des Wassers kann bei der öffentlichen Wasserversorgung im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn der Bedarf für das Versorgungsgebiet wie folgt nachgewiesen wird:

3.1.1 Derzeitiges Versorgungsgebiet

Die Entnahmemenge von Grundwasser soll dem derzeitigen Bedarf zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages und eines fünfprozentigen Trockenjahreszuschlages sowie der Rohrnetzverluste bis zu 6 v. H. und des Wasserwerkseigenverbrauchs entsprechen. Als derzeitiger Bedarf ist im Allgemeinen die höchste Verbrauchsmenge der letzten drei Jahre im Versorgungsgebiet (ohne Eigenbedarf und Rohrnetzverluste) anzusetzen, sofern nicht ein extremes Trockenjahr eingeschlossen ist. Nachweisbare Entwicklungen bei Bevölkerung und Industrie sind zu berücksichtigen.

3.1.2 Zusätzliches Versorgungsgebiet

Sofern die sonstigen Grundsätze (§ 2 NWG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 136a Abs. 1 NWG) eingehalten sind, kann auch eine wesentliche Verbesserung der Trinkwasserqualität oder der Sicherheit oder der Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung (ökonomisch günstigere Sicherung der Wasserversorgung) beim Bedarfsnachweis im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens anerkannt werden. Beabsichtigt ein Wasserversorger, sich eine Erweiterungsmenge für die geplante Versorgung eines noch nicht zu seinem Versorgungsgebiet gehörenden zusätzlichen benannten Gebietes zu sichern, so soll die dafür erforderliche Erweiterungsmenge beim Bedarfsnachweis für die gesamte beantragte Entnahme von Grundwasser berücksichtigt werden, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung der Trinkwasserqualität oder der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung erreicht wird.

Damit soll den Wasserversorgern ein größerer Freiraum bei ihrem unternehmerischen Handeln ermöglicht werden; gleichwohl muss die Bewirtschaftung der Grundwasserressource mit den Grundsätzen des § 2 NWG im Einklang stehen. Das bedeutet, die aus der Zulassung der Erweiterungsmenge bis zur Aufnahme der Versorgung des zusätzlichen Gebietes ggf. resultierenden negativen Auswirkungen, insbesondere der mit der Sicherung einer Wassermenge verbundene Ausschluss für andere Nutzungen, müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den angestrebten Verbesserungen stehen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung kann dafür unter der Bedingung erteilt werden, dass der Wasserversorger die Versorgung des zusätzlichen Gebietes innerhalb einer gesetzten Frist begonnen hat. Diese soll zehn Jahre nicht überschreiten.

3.1.3 Verbundsysteme

Beim Antrag für eine Wassergewinnungsanlage eines Verbundsystems (Versorgung eines Gebietes über mehr als eine Wassergewinnungsanlage) ist in den Fällen der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 der Bedarf des gesamten Verbundsystems mit zu betrachten. Dabei sind nur die versorgungsspezifisch bzw. leitungshydraulisch zusammenhängenden Systemabschnitte in die Betrachtung einzubeziehen. Die sonstigen in diesem System vorhandenen Entnahmerechte und Wasserlieferverträge hat die Wasserbehörde vom Antragsteller anzufordern.

3.2 Landwirtschaft und Eigenwasserversorgung der Industrie

Der Wasserbedarf ist vorrangig aus entsprechend leistungsfähigen Oberflächengewässern oder oberflächennahem Grundwasser zu decken. Dies gilt jedoch nur, soweit eine Entnahme aus Oberflächengewässern oder oberflächennahem Grundwasser wasserwirtschaftlich und ökologisch vertretbar und mit dem Verwendungszweck vereinbar ist. Ist durch die Entnahme von oberflächennahem Grundwasser zu erwarten, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2.2 Anlage 9 zu § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen nicht erfüllt werden können, kann das Wasser bei entsprechenden Nachweisen aus tieferen Grundwasserleitern entnommen werden.

Zum Schutz des Grundwassers ist der Fassungsbereich der Gewinnungsanlage vor Verunreinigungen zu schützen. Die zuständige Wasserbehörde hat den Schutz durch entsprechende Auflagen in der Erlaubnis oder Bewilligung sicherzustellen. Dazu kommen Maßnahmen in Anlehnung an die betrieblichen Schutzmaßnahmen für die Schutzzone I gemäß Arbeitsblatt W 101 des DVGW sowie bauliche Maßnahmen beim Brunnenbau in Betracht.

3.2.1 Bedarfsnachweis der Landwirtschaft

Der Wasserbedarf der Landwirtschaft für die Feldberegnung ist im Einzelfall (für Einzelbetriebe oder Beregnungsverbände) nachzuweisen. Dabei sind Möglichkeiten einer rationellen und ökonomischen Wasserverwendung und die nach Witterung stark schwankenden Bedarfsmengen zu berücksichtigen. Das schließt auch den Einsatz sparsamer Beregnungsmaschinen, die den a. a. R. d. T. entsprechen, ein. Für den Bedarfsnachweis wird eine Stellungnahme der landwirtschaftlichen Fachbehörde oder einer von ihr empfohlenen Beratungseinrichtung empfohlen. In der Praxis hat sich als Wert für die zulässige Entnahmemenge von Grundwasser ein Maximalwert für einen Sieben-Jahres-Zeitraum bei variabler Jahresmenge in der wasserrechtlichen Erlaubnis bewährt. Bei der Verlängerung bestehender Entnahmerechte sind die tatsächlichen Entnahmen der Vergangenheit als Vergleichsgröße zu würdigen.

Die Wasserbehörde soll den Antragsteller auf eine sparsame Wasserverwendung hinweisen. Von einer sparsamen Verwendung des Wassers für die Feldberegnung kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn die Beregnung auf der Grundlage von Bodenfeuchtemessungen oder Berechnungen der klimatischen Wasserbilanz erfolgt. Hierzu geben die "Hinweise zum Einsatz der Feldberegnung" des Fachverbandes Feldberegnung praktikable Hilfen.

3.2.2 Bedarfsnachweis der Industrie

Industriebetriebe mit eigener Wasserversorgung müssen für ihren Antrag ebenfalls den konkreten Bedarf unter Beachtung des tatsächlichen Verbrauchs, bzw. unter Darlegung der konkret geplanten Maßnahme, nachweisen. Möglichkeiten der rationellen Wasserverwendung wie z.B. Kreislaufführung sind dabei zu berücksichtigen.

 

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Übersicht der Gebietskörperschaften mit UWB Anlage 1

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Nutzbares Dargebot der GrundwasserkörperAnlage 2

 

1234567891011121314
3_01NI01_19Obere Ems links
(Plantlünner Sandebene West)
76,297818,711,10,162,943,100000
3_02NI01_01Speller Aa110,924728,216,60,163,403,560000
3_03NI01_02Große Aa424,1670104,362,85,9716,4422,410000
3_05NI01_16Niederung der Oberen Ems
(Greven/Ladbergen)
37,1686,93,81,07  1000
3_06NI01_15Niederung der oberen Ems
(Sassenberg/Versmold)
120,382524,013,85,191,516,700000
3_15NI01_03Teutoburger Nordwest (Wald)45,66437,33,51,650,362,010000
36_01NI02_08Hase links
Lockergestein
1011,0698212,8122,418,124,1542,250000
36_02NI02_05Hase rechts Festgestein284,1510045,625,616,11,5617,660000
36_03NI02_06Hase links Festgestein247,167641,722,312,91,5014,400000
36_04NI02_07Teutoburger Wald Hase31,65595,12,40,40,470,870000
36_05NI02_04Hase Lockergestein rechts1419,76100330,4193,723,947,4771,370000
37_01NI02_10Mittlere Ems Lockergestein links659,85100121,276,96,420,8027,200000
37_02NI02_09Mittlere Ems Lockergestein rechts 1126,4210027,516,210,31,3811,680000
37_03NI02_03Mittlere Ems Lockergestein rechts 2771,61100166,4105,012,627,3739,970000
38_01NI02_02Leda Jümme Lockergestein links921,37100171,3106,227,623,2950,890000
38_02NI02_01Leda Jümme Lockergestein rechts1252,67100230,3140,329,431,9361,330000
39_01NI03_01Borkum31,02993,41,71,2  0011
39_02NI03_02Juist12,54971,71,00,4  0011
39_03NI03_03Norderney24,65964,02,31,6  001 
39_04NI03_04Baltrum6,44991,00,60,0  000 
39_05NI03_05Langeoog19,25982,51,50,8  001 
39_06NI03_06Spiekeroog16,43992,01,10,2  001 
39_07NI03_07Wangerooge6,80831,00,60,0  000 
39_08NI03_08Norderland/Harlinger Land799,89100112,064,311,610,3121,91000 
39_09NI03_09Untere Ems rechts1135,00100147,786,419,613,0032,60000 
39_10NI03_10Untere Ems Lockergestein links268,5110014,68,52,6  010 
4_2001NI08_01Leine Lockergestein rechts418,6910067,531,018,33,21,42000 
4_2002NI08_02Leine mesozoisches Festgestein rechts 494,6710011,05,64,00,274,270000
4_2003NI08_03Innerste mesozoisches Festgestein rechts434,2710058,328,13,75,729,420000
42004NI08_04Innerste Harzpaläozoikum193,8110050,924,01,05,476,470000
4_2005NI08_05Innerste mesozoisches Festgestein links633,8410091,149,416,87,0223,820000
4_2006NI08_06Leine mesozoisches Festgestein rechts 3214,6110028,815,84,02,926,920000
4_2007NI08_07Leine mesozoisches Festgestein rechts 2309,7610044,615,64,02,596,590000
42008NI08_08Rhume Harzpaläozoikum329,5210086,439,15,47,7713,170000
4_2009NI08_09Rhume mesozoisches Festgestein rechts358,3910061,813,511,600,1411,740010
4_2010NI08_10Rhume mesozoisches Festgestein links348,206936,37,31,81,223,020000
4_2012NI08_12Obere Eichsfelder Buntsandsteinscholle2,7910,30,00,00  1000
4_2013NI08_13Leine mesozoisches Festgestein rechts 1319,739735,88,813,150,0913,240010
4_2014NI08_14Leine mesozoisches Festgestein links 1838,7998128,446,514,76,9421,640000
4_2015NI08_15Leine mesozoisches Festgestein links 2948,23100142,170,615,312,7628,060000
4_2016NI08_16Leine Lockergestein links606,5310079,134,025,71,7827,480000
4_2101NI07_01Örtze Lockergestein rechts792,38100149,773,715,414,0029,400000
4_2102NI07_02Örtze Lockergestein links1330,29100250,2125,141,023,9564,950000
4_2103NI07_03Ise Lockergestein rechts214,109731,317,39,9  0100
4_2104NI07_04Ise Lockergestein links527,299666,016,732,89  0110
4_2105NI07_05Obere Aller mesozoisches Festgestein rechts0,7600,00,00,00  1000
4_2106NI07_06Obere Aller mesozoisches Festgestein links257,177125,810,32,61,824,420000
4_2107NI07_07Oker mesozoisches Festgestein rechts932,928383,134,340,820,3441,160010
4_2108NI07_08Oker Harzpaläozoikum188,907551,924,53,14,968,060000
4_2109NI07_09Oker mesozoisches Festgestein links275,3910031,314,711,20,2811,480000
4_2110NI07_10Obere Aller Lockergestein links262,9410035,114,56,21,637,830000
4_2111NI07_11Oker Lockergestein links65,301009,75,22,30,813,110000
4_2112NI07_12Oker Lockergestein rechts111,0810017,18,27,840,087,920010
4_2113NI07_13Wietze/Fuhse Festgestein420,1010052,425,02,15,367,460000
4_2114NI07_14Fuhse mesozoisches Festgestein rechts195,3210021,79,11,31,863,160000
4_2115NI07_15Fuhse Lockergestein rechts461,1410069,436,322,8  0100
4_2116NI07_16Wietze/Fuhse Lockergestein981,29100156,378,786,41  0110
4_2201NI09_01Böhme Lockergestein rechts700,36100152,088,325,917,5643,460000
4_2202NI09_02Böhme Lockergestein links324,5610072,738,86,19,6015,700000
4_2203NI09_03Untere Aller Lockergestein links467,5410074,037,15,17,6912,790000
4_2301NI04_01Talaue der Weser südlich Wiehengebirge34,15295,52,34,230,024,250010
4_2302NI04_02Oberweser-Hameln349,4110051,123,524,850,2425,090010
4_2303NI04_03Vogler Solling Barmwald937,3794146,469,926,69,1135,710000

 

1234567891011121314
4_2304NI04_04Obere Weser mesozoisches Festgestein links 12,0620,30,00,0  1000
4_2305NI04_10Beverunger Trias0,0400,00,00,00  1000
4_2308NI04_13HöxteranerTrias6,3841,00,30,00  1000
4_2309NI04_14Ottensteiner Hochfläche153,359321,510,73,21,684,880000
4_2310NI04_15Südlippisches Triasgebiet100,342114,17,83,2  1000
4_2312NI04_17Nordlippische Triasgebiete202,494227,112,320,590,1220,710010
4_2314NI04_19Östlicher Teutoburger Wald2,7720,40,20,0  1000
4_2317NI04_22Südliche Herforder Mulde92,472416,98,40,2  1000
4_2318NI04_23Werre mesozoisches Festgestein82,819510,45,51,40,912,310000
4_2320NI04_25Nördliche Herforder Mulde15,1072,01,10,0  1000
4_2401NI05_01Wümme Lockergestein rechts1138,45100159,991,37,918,6926,590000
4_2402NI05_02Wümme Lockergestein links1212,62100219,9130,919,124,1143,210000
4_2403NI05_03Mittlere Weser Lockergestein rechts493,869768,733,519,73,6023,300000
4_2404NI05_04Mittlere Weser Festgestein rechts280,637641,818,312,30,7213,020000
4_2406NI05_06Große Aue Wiehengebirge0,2510,00,00,00  1000
4_2407NI05_07Mittlere Weser Lockergestein links 11,8110,30,10,00  1000
4_2408NI05_08Große Aue Lockergestein0,9410,20,10,0  1000
4_2409NI05_09Petershäger Kreide0,0200,00,00,0  1000
4_2410NI05_10Kreideschichten zwischen Stemwede und Petershagen17,6693,31,80,0  1000
4_2411NI05 11Mittlere Weser Lockergestein links 1104,587916,68,00,92,123,020000
4_2412NI05_12Große Aue Lockergestein rechts399,268651,328,02,76,248,940000
4_2413NI05_13Große Aue Lockergestein links614,018796,848,27,99,5417,440000
4_2414NI05_14Mittlere Weser Lockergestein links 2489,9310074,137,83,17,6310,730000
4_2415NI05_15Ochtum Lockergestein957,24100167,5100,632,1513,0745,220000
4_2501NI06_01Untere Weser Lockergestein rechts1411,84100224,0115,350,711,4962,190000
4_2502NI06_02Hunte Lockergestein rechts1281,7295192,4115,232,017,6849,680000
4_2503NI06_03Hunte Festgestein rechts28,64912,81,20,60,130,730000
4_2504NI06_04Hunte Festgestein links86,5910011,05,11,50,812,310000
4_2505NI06_05Hunte Lockergestein links1238,88100197,9112,123,919,7343,630000
4_2506NI06_06Untere Weser Lockergestein links588,8310022,510,10,30,400,700000
4_2507NI06_07Jade Lockergestein links1067,17100144,084,438,73,8242,520000
928_06928_06Niederung der Dinkel109,842629,717,60,00333,923,920000
928_07928_07Niederung der Vechte35,12178,04,60  1000
928_10928_10Ochtruper Sattel4,2450,40,20  1000
928_23928_23Niederung der Vechte rech454,2899120,974,310,4517,2627,710000
928_24928_24Niederung der Vechte link74,2410018,411,11,2282,213,430000
928_25928_25Bentheimer Berg40,341007,34,30,89860,811,710000
928_26928_26Untere Vechte links154,798642,325,90,5897,327,910000
928_27928_27Itter76,674223,013,94,522,797,310000
928_28928_28Grenzaa106,0010018,411,31,193,044,230000
NI10_01NI10_01Jeetzel Lockergestein rechts453,616239,09,13,80,214,010000
NI10_02NI10_02Zehrengraben143,09367,20,81,290,011,300010
NI10_05NI10_05Jeetzel Lockergestein links610,848568,722,215,5  0100
NI11_01NI11_01Ilmenau Lockergestein rechts1441,6798210,979,341,4  0100
NI11_02NI11_02Ilmenau Lockergestein links1519,32100283,4135,653,121,1474,240000
NI11_03NI11_03Este Seeve Lockergestein958,8587192,2103,949,815,27,070000
NI11_04NI11_04Lühe Schwinge Lockergestein505,3010086,450,214,17,6921,790000
NI11_05NI11_05Land Kehdingen Lockergestein210,211009,05,10,30,110,410000
NI11_06NI11_06Oste Lockergestein rechts923,03100155,090,911,714,9026,600000
NI11_07NI11_07Oste Lockergestein links825,77100132,374,99,912,5122,410000
NI11_08NI11_08Land Hadeln Lockergestein634,0310079,241,111,63,1314,730000
NIBO_01NIBO_01Bode-Harzpaläozoikum50,05612,95,90,84  1000
NIBO_02NIBO_02Bode208,842413,85,81,2003  1000
NIBO_03NIBO_03Bode28,0431,00,24  1010
NIFU_01NIFU_01Fulda97,862613,11,900,460,460000
NIME_01NIME_01Elbe -Amt Neuhaus230,733420,11,70,8490,161,010000
NIME_02NIME_02Milde-Biese-Aland3,1210,10,00  1000
NIME_03NIME_03Ohre-Tanger142,191617,23,78,95  1110
NIUN_01NIUN_01Unstrut98,552622,39,81,241,983,220000
NIUN_02NIUN_02Unstrut23,8753,51,50,05  1000
NIUN_03NIUN_03Unstrut4,4420,60,30  1000
NIWE_01NIWE_01Werra46,45426,41,40,650,140,790000
NIWE_02NIWE_02Werra12,53211,60,30,0144  1000
1) Bezeichnung der GWK

2) Land-ID des GWK

3) Name des GWK

4) Fläche des GWK in NDS [km2]

5) Flächenanteil des GWK in NDS (%)

6) Grundwasserdargebot, abgeschätzt nach Growa05 [Mio m3/a]

7) Trockenwetterdargebot [Mio m3/a]

8) genehmigte Entnahmemengen [Mio. m3/a]

9) Nutzbare Dargebotsreserve [Mio m3/a]

10) Nutzbares Dargebot (Mio m3/a)

11) a) GWK mit einem Flächenanteil in NDS < 25 %

12) b) GWK mit unklarer/ unwahrscheinlich er Zielerreichung nach Bestandsaufnahme

13) c) GWK mit nicht ausreichend geklärter Dargebotssituation

14) d) GWK liegt auf einer der sieben Ostfriesischen Inseln

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