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Anforderungen an die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
- Niedersachsen -
Vom 22.09.2015
(Nds.MBl. Nr 37 vom 30.09.2015 S. 1260)
VORIS 28200
Archiv 2005
Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 22.9.2015 - 23-62034/00 -
- VORIS 28200 -
1. Allgemeines
Stoffe dürfen nur so gelagert werden, dass nachteilige Veränderungen des Grundwassers und oberirdischer Gewässer nicht zu besorgen sind (§ 48 Abs. 2 WHG sowie § 32 Abs. 2 WHG). Mit diesen Vorschriften korrespondieren solche des Düngegesetzes, der Düngemittelverordnung, der Düngeverordnung, der SchuVO, der einzelnen Wasserschutzgebietsverordnungen sowie des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
Bei unsachgemäßer Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot kann es zu Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers sowie zu schädlichen Bodenveränderungen kommen. Daher ist die Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich keine Alternative zur ortsfesten Lagerung von Wirtschaftsdünger und entbindet nicht von der Verpflichtung, wasserundurchlässig befestigte Lageranlagen mit entsprechender Kapazität gemäß geltender Vorschriften zu errichten. Eine Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen kann daher allenfalls für eine Übergangszeit und nur unter eng definierten fachlichen Randbedingungen in Betracht kommen.
Mit diesem RdErl. werden einheitliche Begriffsdefinitionen vorgegeben sowie einheitliche Mindestanforderungen an die Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen festgelegt.
Nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 WHG Stoffe lagert. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit setzt voraus, dass im Einzelfall die konkreten Umstände näher dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist. Die Lagerung von Silage und Festmist in nicht ortsfesten Anlagen ist Bestandteil der sog. anderweitigen Verpflichtungen (cross compliance); Verstöße führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen.
2. Definitionen
2.1 Stallmist ist ein stapelfähiges Gemisch aus Kot, Harn und Einstreu (ausgenommen hiervon: einstreuarmer Geflügelmist). Stallmist kann darüber hinaus Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten. In Abhängigkeit von Tierart, Aufstellungsform und Einstreumenge können die Inhaltsstoffe stark variieren.
2.2 Geflügelkot ist Geflügeltrockenkot, Geflügelfrischkot oder einstreuarmer Geflügelmist. Im Einzelnen ist
2.2.1 Geflügeltrockenkot: anfallender Frischkot ohne (oder mit sehr geringen Anteilen von) Einstreu, der nach dem Absetzen in Kotkellern oder auf Kotbändern möglichst schnell auf einen Trockensubstanzgehalt von über 50 % getrocknet wird;
2.2.2 Geflügelfrischkot: anfallender Frischkot von Geflügel ohne Einstreu und Trocknung;
2.2.3 Einstreuarmer Geflügelmist: Geflügeltrockenkot oder Geflügelfrischkot mit Anteilen von Einstreu; hierzu zählt in der Regel auch Hähnchenmist;
2.3 Zwischenlager: Lagerflächen, die nicht nur für eine sehr kurze Zeit, die nach der Anfuhr für die Ausbringung erforderlich ist (Bereitstellung), genutzt werden und nicht als ortsfeste oder ortsfest genutzte Einheiten länger als ein halbes Jahr an einem Ort betrieben werden.
3. Anforderungen
Um den in Nummer 1 genannten Grundsätzen gerecht zu werden, ist das Errichten eines Zwischenlagers für Stallmist und Geflügelkot ohne Auffangbehälter nur dann zulässig, wenn die nachstehenden Anforderungen eingehalten werden:
3.1 Der Trockensubstanzgehalt muss mindestens 25 % betragen. Für Stoffe mit niedrigen Trockensubstanzgehalten (weniger als 25 %) ist eine mindestens dreiwöchige Vorlagerung in einer wasserundurchlässigen Lageranlage mit einer Auffanggrube für Sickerwasser erforderlich. Zu diesen Stoffen zählen beispielsweise:
3.1.1 Rindermist (Ausnahme: Rinder-Tiefstallmist),
3.1.2 Schweinemist.
3.2 Eine Zwischenlagerung von Stallmist, Geflügeltrockenkot und einstreuarmem Geflügelmist außerhalb von wasser- undurchlässigen Lageranlagen ist nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt.
Eine Zwischenlagerung von Geflügelfrischkot sowie von sonstigen festen organischen Düngemitteln ist nicht zulässig.
Die Zwischenlagerung von Stallmist, Geflügeltrockenkot und Geflügelmist außerhalb befestigter Anlagen ist auf eine Dauer von maximal sechs Monaten begrenzt.
3.3 Der Umfang des vorübergehend auf einem Schlag gelagerten Stallmists, Geflügeltrockenkots oder Geflügelmists ist auf die Menge zu begrenzen, die nach guter fachlicher Praxis bei bedarfsgerechter Düngung auf dieser Fläche und auf Flächen in unmittelbarer Nähe zur Zwischenlagerstätte aufgebracht werden soll. Die Ausbringung hat zum nächstmöglichen, aus pflanzenbaulicher Sicht optimalen Ausbringungszeitpunkt zu erfolgen.
3.4 Das einzelne Lager ist mietenförmig nicht höher als maximal 2 m bei möglichst kleiner Grundfläche aufzusetzen. Die Mietenoberfläche ist so zu gestalten, dass sich dort kein Niederschlagswasser sammeln kann. Das Zwischenlager ist mit einer Folie oder einem Vlies (Rübenvlies) abzudecken.
3.5 Der belebte, intensiver durchwurzelte Bodenbereich (Krume), auf dem die Stoffe zwischengelagert werden, hat mindestens 25 cm mächtig zu sein. Die darunter durchwurzelbare Bodenschicht hat mindestens 50 cm zu betragen.
3.6 Der Lagerplatz ist von Jahr zu Jahr zu wechseln, um die biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften des Bodens zu erhalten und Nährstoffanreicherungen im Unterboden zu vermeiden.
3.7 In Zone II von Wasserschutzgebieten sowie auf Flächen, bei denen der mittlere Grundwasserflurabstand weniger als 1,5 m beträgt, ist die Lagerung unzulässig. Dasselbe gilt für hängige Lagen, sofern die Gefahr besteht, dass Niederschlagswasser oberflächlich anläuft und durch den Mietenfuß hindurchsickert.
3.8 Die speziellen Anforderungen in Wasserschutzgebiets- und Überschwemmungsgebietsverordnungen sind zu beachten. In Vorranggebieten für die Trinkwassergewinnung, die noch nicht als Wasserschutzgebiet festgesetzt sind, dürfen Stallmist, Geflügeltrockenkot und Geflügelmist in einem Umkreis von 150 m um die Wassergewinnungs anlagen nicht zwischengelagert werden.
3.9 Der Lagerplatz muss so gewählt und eingerichtet werden, dass kein Sickerwasser vom Haufen in oberirdische Gewässer oder sonstige Gräben i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 NWG gelangen kann (in Richtung angrenzender Oberflächengewässer z.B. durch Erdwälle). Ein Abstand von 20 m zu oberirdischen Gewässern sowie zu sonstigen Gräben (auch nicht ständig Wasser führenden) ist in der Regel dafür als ausreichend anzusehen. Es ist darauf zu achten, dass bei Ausuferung von Gewässern keine Abschwemmung erfolgen kann.
3.10 Bei gedränten Flächen ist kein Lager über oder direkt neben den Dränsträngen anzulegen.
3.11 Nach der Räumung des Lagerplatzes ist der Boden nur dann zu bearbeiten, wenn unmittelbar anschließend eine pflanzenbauliche Nutzung bzw. aktive Begrünung erfolgt. Ansonsten bleibt der Lagerplatz bis zur nächsten Bestellung un-bearbeitet.
3.12 Tierseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 30.9.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
ENDE |