Regelwerk, Wasser EU, Bund, Niedersachsen

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

RdErl. d. MU v. 6.12.1999 - 205-624241101 -
- VORIS 28200 03 00 80 013 -

- Im Einvernehmen mit dem MI, dem MFAS, dem MW und dem ML -

(MBl. Nr. 4 vom 09.02.2002 S. 62)



Aufgrund von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 7 Satz 1 VAwS vom 17.12.1997 (Nds. GVBl. S. 549) werden hiermit das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlage 1) und das Formular "Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/Antrag auf Eignungsfeststellung" (Anlage 2) bekannt gemacht. Die Verwendung des Merkblattes und des Anzeigeformulars unter Berücksichtigung der in der VAwS vorgegebenen Ausnahmeregelungen ist sicherzustellen.

Zur Erleichterung des Vollzugs sind in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik, Postfach 91 07 64, 30427 Hannover, die Erhebungsmerkmale des § 13 des Umweltstatistikgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19.12.1997 (BGBl. I S. 3158), i. V. m. dem Bundesstatistikgesetz vom 21.01.1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1300), im Anzeigeformular berücksichtigt worden.

 

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  Anlage 1
(Zu § 3 VAwS)

 

Diese Anlage kann Grundwasser und sonstige Gewässer gefährden.

Merkblatt
(an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anbringen)

Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(Erläuterungen zu den Nrn. 1 bis 6 siehe Rückseite)

Sorgfalt beim Betrieb 1Beachtung der Betriebsanleitungen
und behördlichen Zulassungen
Vorsicht beim Befüllen und
Entleeren
2Überwachung, Überfüllsicherung, zulässiger
Betriebsdruck
Kontrolle aller Sicherheitseinrichtungen 3Funktionsfähigkeit der Sicherheitsreinrichtungen
Wartung durch Fachbetriebe 4zugelassener Fachbetrieb,Reinigungsrückstände und Abfälle ordnungsgemäß entsorgen
Anlagen von Sachverständigen überprüfen lassen 5Eigenüberwachung, Prüfzeitpunkte beachten, behördliche Bescheide Sachverständigen
vorlegen
Bei Gefahr:
Anlage außer Betrieb nehmen
6Schadensfälle oder Betriebsstörungen mit Gefahr für Gewässer
Im Schadensfall sofort verständigen:Polizeiin ..........................................
oderTel ........................................
Feuerwehrin ..........................................
undTel. .......................................
untere WasserbehördeTel. .......................................

Tel. .......................................

Inbetriebnahme-Prüfung amam
Wiederkehrende Prüfungam..............................................
am..............................................
am..............................................
In dieser Anlage darf nur mit folgenden Stoffen umgegangen werden:

Erläuterungen zu den Nrn. 1 bis 6

(Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten.)

  1. Sorgfalt beim Betrieb

    Für Anlagen, Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen werden Betriebsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Sie enthalten für den Betrieb wichtige Hinweise und sind zu beachten. Das Betriebspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlage, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall zu unterrichten.

  2. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

    Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen.

    Behälter zum Lagern von wassergefährdenden flüssigen Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Behälter mit Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffe dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks stets nur unter Verwendung einer selbständig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Behälter für Heizöl EL und Dieselkraftstoff bis zu einem Rauminhalt von 1000 1 dürfen dagegen mit einer selbständig schließenden Zapfpistole befüllt werden.

    Vor dem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge der Behälter aufnehmen kann und ob die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Grenzwertgeber, in ordnungsgemäßem Zustand sind. Beim Befüllen ist unbedingt darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird, um ein Bersten des Behälters und der Rohrleitungen zu vermeiden. Die zum Befüllen vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Es dürfen nur Rohre und Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Sie müssen in ihrer gesamten Länge dauernd einsehbar und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein. Abtropfende Flüssigkeit ist aufzufangen.

  3. Kontrolle aller Sicherheitseinrichtungen

    Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen müssen ununterbrochen wirksam sein. Wer selbst den Zustand der Anlage nicht beurteilen und Störungen nicht beheben kann, muss sich von einem Sachverständigen beraten lassen oder einen Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Fachbetrieb abschließen.

  4. Wartung durch Fachbetriebe

    Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Anlagen der Gefährdungsstufen B bis D dürfen im Rahmen von § 161 Abs. 1 und 2 NWG nur durch zugelassene Fachbetriebe nach § 165 NWG ausgeführt werden. Ausnahmen siehe § 18 VAwS. Beim Reinigen anfallende Rückstände und andere Stoffe, die mit ihnen verunreinigt sind, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

  5. Anlage von Sachverständigen überprüfen lassen

    Prüfpflichtige Anlagen sind zu den vorgeschriebenen Prüfzeitpunkten unaufgefordert und auf eigene Kosten durch Sachverständige hierfür anerkannter Organisationen überprüfen zu lassen. Den Sachverständigen sind vor der Prüfung alle für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen und Zulassungen vorzulegen. Der Betreiber der Anlage ist für die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich. Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben.

  6. Bei Gefahr: Anlage außer Betrieb nehmen

    Sofern bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Gefährdung oder Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann, sind Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und ggf. zu entleeren. Eine Gefährdung eines Gewässers ist insbesondere dann gegeben, wenn eine bedeutende Menge eines wassergefährdenden Stoffes ausgetreten und in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage) oder in den Boden eingedrungen ist.

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Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/
Antrag auf Eignungsfeststellung
 
Anlage 2
(zu § 7 VAwS)

 

[ ]  noch zu errichtende Anlage[ ]  bereits bestehende Anlage

Bitte hier die zuständige Behörde eintragen

                                         

                                                                                 

Zutreffendes bitte ankreuzen [X] oder ausfüllen

Bauherr

Name, Vorname, ggf. Firmenbezeichnung
Anschrift, Telefon, Telefax

Betreiber

Name, Vorname, ggf. Firmenbezeichnung
Anschrift, Telefon, Telefax

Standort der Anlage

Ort, Straße, Haus-Nr.
Gemarkung, Flur

1. Art der Anlage

Lageranlage[ ]  im Wasserschutzgebiet Zone I[ ]  
Abfüllanlage[ ]  im Wasserschutzgebiet Zone II[ ]  
Umschlaganlage[ ]  im Wasserschutzgebiet Zone III/IIIA[ ]  
HBV-Anlage[ ]  im Wasserschutzgebiet Zone III B[ ]  
Rohrleitungsanlage innerhalb
des Werksgeländes
[ ]  im Heilquellenschutzgebiet[ ]  
im Freien[ ]  im Üherschwemmungsgebiet[ ]  
im Gebäude[ ]  im sonstigen Gebiet[ ]  
GefährdungsstufeMaßgebende Wassergefährdungsklasse[ ]  
Stufe A[ ]  Stufe B[ ]  WGK 1[ ]  WGK 2[ ]  
Stufe C[ ]  Stufe D[ ]  WGK 3[ ]  

2. Bauart, Baujahr und Fassungsvermögen der Anlage

2.1 Maßgebende Bauart der Anlage2.2 Baujahr2.3 Fassungsvermögen in m
oberirdisch[ ]  Jahr der Inbetriebnahme oder der letzten
wesentlichen Änderung
[ ][ ][ ][ ][ ] [ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
unterirdisch[ ]  unbekannt[ ]  

2.4 Nur für ortsfeste Behälter von Lageranlagen

Bauart Material der Behälter
Metall Kunststoff Beton Sonstiges
(Mehrfachnennungen möglich)
unterirdischeinwandige Behälter (ohne Innenhülle)  [ ] [ ] [ ]........................................
doppelwandige Behälter/einwandige Behälter mit Innenhülle  [ ] [ ] [ ]........................................
oberirdischeinwandige Behälter im Auffangraum [ ] [ ] [ ]........................................
einwandige Behälter mit Auffangraum [ ] [ ] [ ]........................................
doppelwandige Behälter/einwandige Behälter mit Innenhülle [ ] [ ] [ ]........................................
Material des Auffangraums    
Leckanzeigegerät   [ ]   
Überfüllsicherung   [ ]   
Kathodischer Korrosionsschutz   [ ]   

2.5 Nur für Rohrleitungen von Lageranlagen

Bauart Material der Rohrleitungen
Metall Kunststoff Beton Sonstiges
(Mehrfachnennungen möglich)
unterirdischeinwandige Druckleitung   [ ] [ ] [ ]...........................................
einwandige Saugleitung [ ] [ ] [ ]...........................................
einwandig im Schutzrohr, Kanal [ ] [ ] [ ].................................
doppelwandig [ ] [ ] [ ].................................
oberirdischeinwandige Druckleitung [ ] [ ] [ ].................................
einwandige Saugleitung [ ] [ ] [ ].................................
einwandig im Schutzrohr, Kanal [ ] [ ] [ ].................................
doppelwandig [ ] [ ] [ ].................................
Leckanzeigegerät [ ]   
Kathodischer Korrosionsschutz [ ]   

2.6 Nur für Fass- und Gebindelageranlagen

Bauart Material der Fässer
Metall Kunststoff Beton Sonstiges
(Mehrfachnennungen möglich)
Lager ohne Auffangraum [ ] [ ] [ ].................................
Lager mit Auffangraum [ ] [ ] [ ].................................
Material des Auffangraums    

3. Art des maßgebenden wassergefährdenden Stoffes

Mineralölprodukt (z.B. Heizöl, Kraftstoff, Altöl, Rohöl)   [ ]sonstiger Stoff   [ ]
Nähere Bezeichnung:.........................................................................................................................

4. Wirtschaftszweig des Betreibers

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Fischzucht   [ ]Produzierendes Gewerbe
(z.B. Bergbau, Gewinnung von
Steinen und Erden, Mineralölverarbeitung,
Chemische Industrie) .
  [ ]
Handel (einschließlich Tankstellen)   [ ]Sonstige
(z.B. private Haushalte,
öffentliche Einrichtungen)
  [ ]

Verwendbarkeitsnachweise (vom/durch/Aktenzeichen)

bauaufsichtliche Zulassung 
bauaufsichtliches Prüfzeugnis 
Eignungsfeststellung 
Bauartzulassung 
andere Zulassungen/Prüfungen 

Prüfungen durch Sachverständige

ja Bescheinigung ist beigefügt   [ ]nein   [ ]

Nur bei bestehenden Anlagen

Anlage angezeigt und genehmigt oder erlaubt am/durch Aktenzeichen
Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vom/durch Aktenzeichen
Anlage vorübergehend stillgelegt amWiederinbetriebnahme vorgesehen am

Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen, Bescheide, Gutachten)

Unterlagen sind beigefügt [ ]Unterlagen sind nicht beigefügt [ ]

Verzeichnis der beigefügten Anlagen

 

Sofern die Anlage einer Eignungsfeststellung bedarf, wird diese hiermit beantragt.

Postleitzahl, Ort, Datum; Unterschrift