Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz *

Vom 5. September 2002

(GVBl. Nr. 27 vom 20.09.2002 S. 378)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NUVPG - Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten."

2. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind."(3) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen." 

3. In § 29 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt" durch die Worte "für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist" ersetzt.

4. Nach § 31 wird der Abschnitt 2a eingefügt (§§ 31a - 31h)

5. Nach § 62 wird der neue § 63 eingefügt:

6. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Errichtung" ein Komma und das Wort "Beseitigung" eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine Maßnahme kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter haben kann. "Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf."

7. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung der nicht von § 86 oder von Absatz 1 erfassten Stauanlagen und Wasserspeicher bedarf der Planfeststellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

8. § 119 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.

(2) Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn

  1. es sich um einen naturnahen Ausbau bei Teichen oder ähnliche Ausbaumaßnahmen oder um die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen oder ähnliche kleinräumige naturnahe Umgestaltungen handelt,
  2. das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter haben kann.
 "(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen oder dem Küstenschutz dienen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.

(2) Ein Vorhaben nach Absatz 1 kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf"

9. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

wird gestrichen.

10. Es wird der neue § 132 eingefügt:

11. In § 133 werden nach den Worten "an Küstengewässern" ein Komma und die Worte "auf deren Herstellung oder wesentliche Änderung § 132 keine Anwendung findet," eingefügt.

12. Dem § 150 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für eines ihrer Mitglieder auf dessen Antrag die Durchführung der Abwasserbeseitigung übernimmt."

13. § 151 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 31a Abs. 1 gelten die §§ 31 b, 31 d bis 31 f und § 31h entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

14 Nach § 151 werden die §§ 151a und 151b eingefügt:

15. § 154 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Eine Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3000 kg/d BSB5, (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bedarf neben den in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Genehmigungen einer Betriebsgenehmigung der Wasserbehörde. Für das Verwaltungsverfahren, das die Genehmigung des Baus, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach Satz 1 zum Gegenstand hat, gilt § 24 entsprechend. In dem Verwaltungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit der Anlage und ihres Betriebes zu prüfen. Eine wesentliche Änderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Veränderung der Anlage oder durch die damit verbundene Änderung des Betriebes nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter eintreten können. "(4) Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage der Genehmigung durch die Wasserbehörde, wenn die Anlage einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen ist. Für die Zulassung des vorzeitigen Betriebsbeginns gilt § 18 entsprechend. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so gilt für das Genehmigungsverfahren § 24 entsprechend. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung auch unter Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens versagt werden kann."

16. § 156 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. "(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Für die Genehmigung einer Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, gilt § 24 entsprechend. Wurde der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt, so gelten die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 157 und 158 entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungen, die den Bereich eines Betriebsgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe sind."

b) Die Absätze 3 und 5

(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Änderung des Betriebes einer solchen Anlage.

(5) Dient die Rohrleitungsanlage dem Ferntransport von Öl oder Gas, so gilt § 24 für das Genehmigungsverfahren entsprechend. In diesem Verfahren ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

17. Nach § 198 wird die Anlage (zu § 12 Abs. 3) eingefügt

18. Nach der Anlage zu § 12 Abs. 3 wird die Anlage (zu § 31d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) eingefügt

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes

§ 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1974 (Nds. GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Hauptdeichen, Hochwasserdeichen und Sperrwerken gelten die §§ 119 bis 129 und § 132 des Niedersächsischen Wassergesetzes. ,Zuständige Behörde ist die obere Deichbehörde. Stellt diese nach der Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung nach Satz 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen abweichend von den §§ 119 und 132 des Niedersächsischen Wassergesetzes Planfeststellung und Plangenehmigung. Gegen die Feststellung nach Satz 3 kann ein nach § 29 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannter Verein nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben, wenn er durch die Entscheidung in seinen setzungsgemäßen Aufgaben berührt ist. § 60c Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird der Klammerzusatz "(NNatG)" angefügt.

2. In § 28a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bergwiesen ein Komma und die Worte "artenreiches mesophiles Grünland" eingefügt.

3. Nach § 44 werden die folgenden neuen §§ 45 bis 45b eingefügt:

" § 45 Zoo

(1),Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der mehr als fünf der nach § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes zum Schalenwild gehörenden Arten oder mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr zur Schau gestellt werden. Zirkusse und Tierhandlungen sind keine Zoos.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Tiere so untergebracht, gepflegt und ernährt werden, wie es
    1. den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art und
    2. den artspezifischen biologischen Bedürfnissen des Einzeltieres
      entspricht; zum Nachweis ist insbesondere ein schriftliches, dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft und der Ernährungswissenschaft entsprechendes Programm zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorzulegen,
  2. ein Register über den Tierbestand geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge darin unverzüglich eingetragen werden,
  3. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Tierarten und deren natürliche Lebensräume, gefördert wird,
  5. der Zoo sich beteiligt an
    1. Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Tierarten beitragen, und dem Austausch von Informationen über die Tierarterhaltung,
    2. der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Tierarten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten der Tierarterhaltung,
  6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, des Tierschutzrechts und des Artenschutzrechts, nicht entgegenstehen.

§ 45a Inhalt der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird für bestimmte Betreiber erteilt. ,Sie legt die Tierarten und für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest; von ihren Elternteilen abhängige Jungtiere werden nicht mitgezählt.

(2) Es können nachträglich Auflagen aufgenommen, geändert oder ergänzt werden, wenn sich aus der Entwicklung des Standes der Wissenschaft geänderte Anforderungen an das Halten von Tieren ergeben.

(3) Die Genehmigung für einen Zoo schließt baurechtliche Genehmigungen und die tierschutzrechtliche Erlaubnis ein.

(4) Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

§ 45b Überwachung des Zoos

(1) Die obere Naturschutzbehörde hat die Einhaltung der Vorschriften über Zoos durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen.

(2) Wer einen Zoo betreibt, hat der oberen Naturschutzbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die geschäftlichen Unterlagen einschließlich des Registers über den Tierbestand vorzulegen, die zur Überwachung des Zoos erforderlich sind. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Wird ein Zoo ohne Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert und würde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden, so ordnet die obere Naturschutzbehörde an, den Zoo oder den betroffenen Teil zu schließen. Es sind außerdem die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um den von der Schließung betroffenen Tierbestand im Einklang mit den Vorschriften des Artenschutzrechts und des Tierschutzrechts aufzulösen.

(4) Die obere Naturschutzbehörde hat die Maßnahmen anzuordnen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Zoos sicherzustellen. Sie setzt eine angemessene Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der die Anordnungen zu erfüllen sind. Neben einer Maßnahme nach Satz 1 kann auch angeordnet werden, den Zoo ganz oder teilweise vorübergehend für die Öffentlichkeit zu schließen. Werden die Anordnungen nach Satz 1 nicht fristgemäß erfüllt, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen und die dauerhafte Schließung des Zoos oder des betroffenen Teils anzuordnen. ,Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

4. Der bisherige § 45 wird § 45c und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 45 Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen (Anlagen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden) bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Über die Genehmigung für Gehege, in denen Tiere öffentlich zur Schau gestellt werden, entscheidet die obere Naturschutzbehörde

(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine besonders geschützten Tiere (§ 20e des Bundesnaturschutzgesetzes) gehalten werden, -
  2. Jagdgehege (Artikel 29 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes),
  3. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  4. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
  5. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

(3) Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber und für Höchstzahlen von Tieren bestimmter Art erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn

  1. gewährleistet ist, daß die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend untergebracht, ernährt und gepflegt und fachkundig betreut werden,
  2. nicht zu befürchten ist, daß beim Betrieb des Tiergeheges Vorschriften des Artenschutzes verletzt werden,
  3. das Tiergehege den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Erholung in der freien Natur und Landschaft nicht beeinträchtigt,
  4. von dem Tiergehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen,
  5. das Tiergehege die Jagd nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht gegen das Jagdrecht verstößt,
  6. das Tiergehege mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang steht.

(4) In Nebenbestimmungen zu der Genehmigung kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß der Tierbestand und die Zu- und Abgänge in einem Gehegebuch zu verzeichnen sind.

(5) Die Genehmigung nach Absatz 1 schließt baurechtliche und tierschutzrechtliche Genehmigungen ein. Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

 " § 45c Tiergehege

(1) Ein Tiergehege ist eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, und die kein Zoo und kein Jagdgehege nach § 31 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung ist.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung bedürfen

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes) gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

(3) § 45 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 2 und 6 und § 45a gelten entsprechend; der Vorlage eines Programms im Sinne des § 45 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es nicht."

5. § 62 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 62 Behördliche Untersuchungen und Kontrollen

(1) Beauftragte der Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz dürfen

  1. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen und
  2. in den Fällen des § 45 Tiergehege an Ort und Stelle daraufhin überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wildlebender Tiere eingehalten und die in § 45 Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt werden.

(2) Das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.

(3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für Beauftragte von Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.

 " § 62 Behördliche Untersuchungen und Kontrollen

Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
  2. Betriebsräume während der Betriebszeiten

    betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen; Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten jedoch nur nach rechtzeitiger Ankündigung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt."

6. In § 63 Satz 3 werden die Worte "Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz" ersetzt.

7. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 11 eingefügt:

"11. entgegen § 45 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,".

b) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 12 und 13.

c) Die neue Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12. entgegen § 45c ein Tiergehege ohne erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,".

8. In § 65 wird die Angabe "5 und 8" durch die Angabe "5, 8 und 11" ersetzt.

9. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Tiergehege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, dürfen bis zum 1. Januar 1982 ohne die in § 45 vorgeschriebene Genehmigung weiterbetrieben werden. Die obere Naturschutzbehörde kann die Frist verlängern. "(1) Bereits vorhandene Zoos dürfen nach Maßgabe der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften bis zum 9. April 2003 weiter betrieben werden."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

§ 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:

1, Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Landes- und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. ,Der Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung, wenn hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. ,Im Übrigen ist für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich die Planfeststellung zulässig."

2. Absatz 3 wird gestrichen.

3. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen

Das Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen vom 16. April 1957 (Nds. GVBl. Sb. I S. 772), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird gestrichen.

2. § 13 erhält folgende Fassung:

" § 13 Planfeststellung

(1) Der Bau und die Änderung von Bahnen bedürfen der vorherigen Planfeststellung. ,In die Planfeststellung sind die für den Betrieb erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, insbesondere Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Bahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen einzubeziehen. , § 18 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Durchführung von Vorarbeiten und Planfeststellungsverfahren sowie für die sofortige Besitzeinweisung und die Enteignung gelten die §§ 17 und 19 bis 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend."

3. § 14 wird gestrichen.

4. § 15 erhält folgende Fassung:

" § 15 Zuständigkeit Planfeststellungsbehörde ist die Bezirksregierung."

5. § 16 wird gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

§ 75 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Bedarf die Baumaßnahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren, so darf die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können."

Artikel 8
Übergangsvorschrift

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die Verfahren Anwendung, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Artikel 1 Anlage 1 dieses Gesetzes dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. der Träger des Vorhabens einen wirksamen Antrag auf eine Entscheidung vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat und aus diesem Antrag der Standort, die Art und der Umfang des Vorhabens hervorgehen oder
  2. in sonstiger Weise ein auf eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens gerichtetes Verfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist.

Artikel 9
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 10
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 5. September 2002

* Die Artikel 1 bis 8 dienen der Umsetzung der Richtlinie 85/337/ EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).
Artikel 2 dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26).
Artikel 4 dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24).