Änderungstext
Gesetz zur Änderung
des Niedersächsischen Wassergesetzes *
Vom 19. Februar 2004
(GVBl. Nr. 5 vom 25.02.2004 S. 76)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Im neuen Satz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
"3. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser)."
cc) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer."
b) Es wird der Absatz 5 angefügt:
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Sie sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. | "Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen." |
b) Es wird der Satz 4 angefügt:
3. Nach § 2 wird der neue § 2a eingefügt:
4. Der bisherige § 2a wird § 2b.
5. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers" durch die Worte "des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers" ersetzt.
6. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 4 wird das Wort "und" angefügt.
b) Es wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der Absatz 2 angefügt:
8. Nach der Überschrift des Zweiten Teils wird das folgende neue Kapitel I eingefügt:
9. Im Zweiten Teil werden die bisherigen Kapitel I bis V die Kapitel II bis VI.
§ 96 Reinhalteordnung(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmten Stellen können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile als Verordnung erlassen. Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben,
- daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen,
- daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen,
- welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.
(2) Eine Verordnung nach Absatz 1 gilt gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 17 Abs. 1 und § 33 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 31 Abs. 4 Anwendung.
wird gestrichen.
11. § 98 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; die biologische Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, ist zu erhalten. Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft ist zu berücksichtigen. Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind; § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt. | "(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. 'Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 64a bis 64 e ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 'Die Unterhaltung muss den im Maßnahmenprogramm nach § 181 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; das Bild und der Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit nicht andere zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind; § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt." |
12. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es werden die Sätze 2 und 3 angefügt:
13. § 130 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. das Einbringen von Fischnahrung, Fischereigeräten und dergleichen,
2. das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser. | "1. das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und
2. das Einbringen von Fischnahrung, Fischereigeräten und dergleichen sowie das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch eine signifikante nachteilige Auswirkung auf den Zustand des Gewässers nicht zu erwarten ist." |
14. Nach § 130 wird der § 130a eingefügt:
15. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der neue Absatz 2 eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
16. Nach § 136 wird der § 136a eingefügt:
§ 151a Genehmigungspflicht für Einleitungen in private Abwasseranlagen 02Soweit die Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage nach § 151 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Genehmigung bedarf, darf es aus einer Anlage nach § 31a Abs. 1 auch in private Abwasseranlagen eines Dritten nur mit Genehmigung der Wasserbehörde eingeleitet werden. Für die Genehmigung gelten die §§ 5, 7, 8, 12, 31b, 31d bis 31f und § 151 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 entsprechend.
und 152
§ 152 Abwasserbeseitigungspläne(1) Die Wasserbehörden stellen für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teile davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(2) Bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne sollen neben dem gewässerkundlichen Landesdienst die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereiche von den Plänen berührt werden. Mit den nach § 149 zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden ist das Benehmen herzustellen. Sonstige nach § 149 Abs. 8 zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete, bei denen mehr als 750 m3 Schmutzwasser an einem Tag anfallen, sind zu hören. Die Abwasserbeseitigungspläne sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Bezirksregierungen bekanntzumachen.
werden gestrichen.
18. § 156 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungen, die den Bereich eines Betriebsgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe sind. | Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlägen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind." |
19. § 161 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten | "Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind." |
20. § 171 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 171 Datenverarbeitung
(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Wasserbehörden, das Niedersächsische Landesamt für Ökologie und die staatlich anerkannten Untersuchungsstellen findet das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) Anwendung. (2) Die von den in Absatz 1 genannten Stellen zu einem bestimmten Zweck rechtmäßig erhobenen oder von ihnen rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 NDSG zu jedem anderen in ihrem durch Rechtsvorschriften des Wasserrechts, des Abwasserabgabengesetzes und des Deichrechts bestimmten Aufgabenbereich liegenden Zweck verarbeitet werden. | " § 171 Datenverarbeitung
(1) Die Wasserbehörden können bei den Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind. (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten und erlangten Aufzeichnungen sind von Wasserbehörden an andere öffentliche Stellen im In- und Ausland zu übermitteln, soweit die Übermittlung zur Erfüllung von Koordinierungspflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Übermittlung an Behörden anderer Länder und des Bundes erfolgt unentgeltlich. (3) Die von einer Wasserbehörde, dem Landesamt für Ökologie, einer Gemeinde im Rahmen des § 151 Abs. 1 Satz 3 oder einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle zu einem bestimmten Zweck rechtmäßig erhobenen oder rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in ihrem durch Rechtsvorschriften des Wasserrechts, des Abwasserabgabenrechts oder des Deichrechts bestimmten Aufgabenbereich liegenden Zweck verarbeitet werden. (4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) unberührt." |
21. § 181 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 181 Aufstellung von Rahmenplänen
(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen. (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berücksichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in Einklang zu bringen. | " § 181 Maßnahmenprogramme
(1) Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden unter Einbeziehung der Belange der Wassernutzer jeweils einen Beitrag für ein Maßnahmenprogramm für die jeweilige Flussgebietseinheit. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der anderen Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheiten nach Satz 1 so zu koordinieren, dass die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG für die jeweilige Flussgebietseinheit erreicht werden. Mit den Staaten, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt und die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung. Die Landesregierung beschließt die Teile der Maßnahmenprogramme, die sich auf die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten beziehen. (2) Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen dienen dazu, die in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a und § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (3) Jeder Beitrag enthält nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2000/60/EG grundlegende und ergänzende Maßnahmen. (4) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a und § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in einen weiteren Beitrag zum jeweiligen Maßnahmenprogramm aufzunehmen. Beruhen die Ursachen für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, so kann abweichend von Satz 1 festgestellt werden, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind; § 64d Abs. 2 bleibt unberührt. 'Die Nichtdurchführbarkeit ist aktenkundig zu machen. (5) Grundlegende Maßnahmen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die Landesbehörden können im Rahmen der §§ 136a und 137 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen. (6) Zur Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen ist bis zum 22. Dezember 2004 eine Analyse der Merkmale der in § 2a genannten Flussgebietseinheiten, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in der Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen. Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. (7) Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen sind so zu erstellen, dass die Maßnahmenprogramme bis zum 22. Dezember 2009 aufgestellt werden können. Die Wasserbehörden machen die die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 betreffenden Teile der Maßnahmenprogramme öffentlich bekannt. 'Nach dem 22. Dezember 2009 sind die Beiträge so zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, dass die Maßnahmenprogramme erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können, Satz 2 gilt entsprechend. Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren nach ihrer Aufnahme in das Maßnahmenprogramm durchzuführen." |
§ 182 ZuständigkeitWasserwirtschaftliche Rahmenpläne stellt das Fachministerium auf. Es kann die Zuständigkeit im Einzelfall auf die obere Wasserbehörde übertragen.
wird gestrichen.
23. In § 183 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "dienen," die Worte "sowie zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach einem Maßnahmenprogramm nach § 181" eingefügt.
24. § 184 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 184 Bewirtschaftungspläne
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, stellen die oberen Wasserbehörden zur Bewirtschaftung der Gewässer Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grundwasservorräte, dem Abflußverhalten und den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungspläne). Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. (2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile,
(3) In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt
(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen. (5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzliche Anforderungen (§ 7), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 10 Abs. 1), den Widerruf von Bewilligungen (§ 17), den Widerruf von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 33), Ausgleichsverfahren (§ 38), den Erlaß von Reinhalteordnungen (§ 96) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan festgelegte Maßnahmen durchzusetzen. (6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen Gewässerteil ein Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt ist, darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses Gewässers oder Gewässerteiles zu erwarten ist, nur erlaubt werden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige behördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer führen. § 8 bleibt unberührt. (7) Die Bewirtschaftungspläne werden als Verordnungen erlassen. Bei der Aufstellung sollen die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereich von den Plänen berührt wird. | " § 184 Bewirtschaftungspläne
(1) Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der anderen Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Bewirtschaftungsplan zu koordinieren. Mit den Staaten, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt und die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung. (2) Der Inhalt der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen richtet sich nach Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG. Zusätzlich sind in die Beiträge auch Angaben über
aufzunehmen. (3) Ein Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und durch Beiträge für Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für besondere Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden. (4) Die Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen sind so zu erstellen, dass die Bewirtschaftungspläne bis zum 22. Dezember 2009 veröffentlicht werden können. Die Wasserbehörden machen die Bewirtschaftungspläne öffentlich bekannt. Nach dem 22. Dezember 2009 sind die Beiträge in Bezug auf die in ihnen enthaltenen Bewirtschaftungsziele so zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, dass die Bewirtschaftungspläne erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können; Satz 2 gilt entsprechend." |
25. Nach § 184 werden die §§ 184a und 184b eingefügt:
26. § 190 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Nummern 4 und 5 eingefügt:
"4. des § 96a zur Güte oberirdischer Gewässer,
5. des § 131 Abs. 1 zur Güte von Küstengewässern,".
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
c) Die bisherige Nummer 5
5. des § 151 Abs. 1 Satz 1 über die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder
wird gestrichen.
d) Nach der neuen Nummer 6 werden die folgenden neuen Nummern 7 bis 9 eingefügt:
"7. des § 147a zur Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer,
8. des § 148 Abs. 1 Satz 2 zu den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung,
9. des § 155 Abs. 4 über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen oder".
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 10.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Umweltministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Wassergesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).