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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Umweltministeriums

vom 05.11.2004

GVBl Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 417)



 Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes

Das Niedersächsische Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.

3. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

4. § 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Das Fachministerium kann seine Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 auf die obere Deichbehörde übertragen.

wird gestrichen.

5. In § 9 Abs. 2, 3, 4 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "obere" gestrichen.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 sowie in den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "oberen" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird das Wort "obere" gestrichen.

7. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "obere" gestrichen.

8. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

9. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "mit Zustimmung der oberen Deichbehörde" gestrichen.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "unteren" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "untere" gestrichen.

11. In § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "untere" gestrichen.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "prüfen" ein Komma und die Worte "soweit es sich nicht um landeseigene Deiche handelt" eingefügt.

b) In Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "und 5" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

13. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

14. § 20 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "obere" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Für die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 entsprechend."(2) Für die Verordnung nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 6 entsprechend."

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "untere" gestrichen.

16. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "untere" gestrichen.

17. In § 23 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "untere" gestrichen.

18. In § 28 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.

19. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

20. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Obere Deichbehörden sind die Bezirksregierungen."(1) Oberste Deichbehörde ist das Fachministerium."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Untere Deichbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte."Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung; sie ist im amtlichen Verkündungsblatt der Bezirksregierung bekannt zu machen."Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums und ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen."

21. § 30 a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 30a Zuständigkeit

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist zuständig

  1. die obere Deichbehörde für Deiche, zu deren Erhaltung die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Niedersachsen verpflichtet ist, sowie für Sperrwerke und Schutzdünen,
  2. im Übrigen die untere Deichbehörde.

Dasselbe gilt für Maßnahmen, die sich gegen Verletzungen dieses Gesetzes richten und auf das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestützt werden.

" § 30a Zuständigkeiten

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist die untere Deichbehörde zuständig. 'Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn" dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. "Sind in derselben Sache mehrere Deichbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Deichbehörde; das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist. Die zur Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr trifft auch im Fall einer Aufgabenübertragung nach Satz 2 die Untere Deichbehörde."

22. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort "oberen" gestrichen.

bb) In Buchstabe b wird das Wort "unteren" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird das Wort "unteren" gestrichen.

23. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

24. In Nummer 4 der Anlage (zu § 7 Abs. 1) werden in der zweiten Spalte die Worte "Bezirksregierung Weser-Ems" durch die Worte "Landkreis Leer" ersetzt.