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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
- Niedersachsen -
Vom 19. Juli 2019
(Nds. GVBl. Nr. 12 vom 30.07.2019 S. 216)
Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 10. März 2011 (Nds. GVBl. S. 70), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11. Aufgaben nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429); | "11. Aufgaben nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044), und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373);" |
b) Nummer 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
23. Feststellung der Gleichwertigkeit von Baubestimmungen und technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 5 und die Zulassung von Organisationen nach § 16 der Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 41), in der jeweils geltenden Fassung. | "23. folgende Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefälhrdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905):
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c) Es wird die folgende Nummer 24 angefügt:
"24. Genehmigung von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 WHG sowie Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Abs. 2 WHG, wenn für die Entscheidung über das Einleiten des Abwassers aus der Abwasseranlage nach Nummer 1 Buchst. b, c, d, e, f oder g der Landesbetrieb zuständig ist."
2. § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für
in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen. | "Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen, zuständig für
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3. § 5 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG und Anordnungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 und § 65 Abs. 3 WHG und § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) in Bezug auf Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG, soweit sie im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden | "3. in Bezug auf Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1, die im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden,
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4. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz führt die folgenden bei den Bezirksregierungen begonnenen wasserrechtlichen Verfahren bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung zu Ende:
| "(3) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz führt die bei der Bezirksregierung Braunschweig begonnenen wasserrechtlichen Verfahren Innerstetalsperre und Rühen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten zu Ende." |
5. Die Anlage (zu § 7 Abs. 3 Nr. 2)
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Vom Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zu Ende zu führende Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten Anlage
(zu § 7 Abs. 3 Nr. 2)
Bezeichnung des Verfahrens Gewässer Name von bis Aue Aue Aue vom Ort ihrer Entstehung aus Alter Aue und Thöse westlich des Naturschutzgebietes Brand Mündung in die Fuhse am Verteilerbauwerk Fuhse/Aue - Fuhse/Fuhsekanal Hase von der Sohlengleite Quakenbrück bis zum Hahnenmoorkanal Hase Sohlengleite Quakenbrück Hahnenmoorkanal
wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 191606
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