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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung kleiner Maßnahmen an Fließgewässern zur Erreichung der Ziele nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie
- Niedersachsen -
Vom 03. Juli 2012
(Nds.MBl. Nr. 28 vom 15.08.2012 S. 636; 19.12.2014 S. 6 2015*)
Gl.-Nr.: 28200
RdErl. d. MU v. 3.7.2012 - 24-62631/3 -
-VORIS 28200 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für ergänzende Kleinmaßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), - im Folgenden: EG-Wasserrahmenrichtlinie - an Fließgewässern.
1.2 Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von solchen Vorhaben an kleinen und mittleren Fließgewässern, welche die überregional konzipierten Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik, Struktur und Funktionsfähigkeit der niedersächsischen Gewässerlandschaft auf lokaler Ebene in geeigneter Weise ergänzen und dadurch zur landesweiten Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie i. S. der Zielerreichung des guten ökologischen Zustands oder Potenzials beitragen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden kleinräumig konzipierte Projekte mit geringem finanziellen Volumen (vgl. Nummer 5.2), die die Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie unter lokalen bzw. regionalen Gesichtspunkten unterstützen (Kleinmaßnahmen). Förderfähig sind ausschließlich eigenständige, in sich abgeschlossene Vorhaben für Maßnahmen, die eine nachhaltige Verbesserung der ökologischen Situation an Fließgewässern bewirken, sowie begleitende Vor- und Nacharbeiten. Hierzu gehören
2.1 naturnahe fließgewässertypische Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,
2.2 naturnahe Anlage von Gewässerrandstreifen und Schutzpflanzungen zur Verminderung von Stoffausträgen und von Bodenabtrag,
2.3 Beseitigung und Umgestaltung ökologischer Sperren,
2.4 sonstige erforderliche Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen, z.B.
Eine Kombination mit Förderungen nach anderen Richtlinien des Landes Niedersachsen ist nicht zulässig.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind nicht gewerblich tätige juristische Personen des privaten Rechts, die satzungsgemäß Ziele mit Bezügen zu wasserwirtschaftlichen Aufgaben verfolgen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Wasserwirtschaftliche Maßnahmen dürfen nur dann gefördert werden, wenn bei ihrer Durchführung die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft einschließlich gewässerökologischer Ziele sowie die Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.
Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die der Umsetzung von Zielen
dienen.
Bei der Auswahl von Projekten werden diejenigen Vorhaben vorrangig berücksichtigt, die
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Bei der Berechnung der Zuwendung ist von den Ausgaben auszugehen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Förderfähig sind Ausgaben für
5.2 Gefördert werden können Projekte mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis zu höchstens 15.000 EUR.
5.3 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt insgesamt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der gültigen Umsatzsteuer (Anteilfinanzierung).
5.4 Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig. Bleibt jedoch aufgrund von Eigenleistungen die Zuwendung auf die Finanzierung von Materialausgaben beschränkt, können diese als Vollfinanzierung gefördert werden. Finanzielle Beteiligungen Dritter können den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger ergänzen oder ersetzen. Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme besteht, kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie zugelassen worden sind.
6.2 Außer in den Fällen mit Förderung von Grunderwerb wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
6.3 Bewilligungsstelle ist der NLWKN. Er nimmt auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr.
6.4 Dem Antrag auf Zuwendung muss eine Erläuterung des Vorhabens auf dem in der Anlage enthaltenen Vordruck beigefügt sein. Hierin sind Angaben über den Zustand der Umwelt bei Antragstellung und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Maßnahmen zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange zu machen.
6.5 Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt. Der Widerrufsfall tritt ein, sofern die geförderten
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die o. g. Fristen beginnen jeweils an dem auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden 1. Januar des neuen Kalenderjahres.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
*) Befristungsänderung von 2014 auf 2016 geändert.
Maßnahmenblatt | Anlage |
ENDE |