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BadegewVO - Badegewässerverordnung
Verordnung über die Qualität der Badegewässer

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. April 2000
(GV. NRW. 2000 S. 445; 11.12.2007/2008 S. 138 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) , zuletzt geändert durch Artikel 3 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. "Badegewässer", die fließende oder stehende Gewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden nicht untersagt ist und in denen in der Regel eine große Anzahl von Personen badet;
  2. "Badesaison" der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt.

§ 3 Anforderungen an die Qualität der Badegewässer

(1) Die Badegewässer müssen ab dem Beginn der Badesaison bis zu deren Ende mindestens den Qualitätsanforderungen entsprechen, die durch die Parameter der Spalte 1 (zwingende Werte) der Anlage bestimmt werden. Die Qualitätsanforderungen der Spalte G (Leitwerte) der Anlage sind anzustreben.

(2) Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 4 Abweichungen von den Anforderungen

(1) Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind zulässig,

  1. bei den im Anhang mit "(O) " gekennzeichneten Parametern, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geografische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die im Anhang festgelegten Werte hinaus erfahren. Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozess zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriffe des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.

(2) Abweichungen gemäß Absatz 1 entbinden in keinem Fall von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

§ 5 Einhaltung der Anforderungen

(1) Die Qualitätsanforderungen nach den §§ 3 und 4 gelten in Bezug auf die einzelnen Parameter für die Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen, die an derselben Schöpfstelle gemäß der in der Anlage vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen wurden,

  1. bei 95 % der Proben der jeweilige zwingende Wert eingehalten ist,
  2. bei 90 % der Proben der jeweilige Leitwert eingehalten ist,
  3. bei den Parametern "Coliforme Bakterien" und "Fäkalcoliforme Bakterien" der jeweilige Leitwert bei 80 % der Proben eingehalten ist und im Falle des Buchstaben a) bei 5 %, im Falle des Buchstaben b) bei 10 % und im Falle des Buchstaben c) bei 20 % der Proben
    1. die einzelnen Proben nicht um mehr als 50 % vom entsprechenden zwingenden Wert oder Leitwert abweichen, ausgenommen mikrobiologische Parameter, pH-Wert und gelöster Sauerstoff, und
    2. nach einer Abweichung bei den folgenden, in angemessenen Zeitabständen genommenen Proben der entsprechende Wert eingehalten wird.

(2) Überschreitungen der in den §§ 3 und 4 festgelegten Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folgen von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.

§ 6 Überwachung

(1) Die Überwachung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 3 und 4 erfolgt durch die zuständige Behörde. Sie wird erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach entsprechend der in der Anlage vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt.

(2) Lagen die Ergebnisse der Probenahmen während der letzten zwei Jahre unter den zwingenden Werten oder Leitwerten, die in der Anlage mit "(1) " gekennzeichnet sind, kann die Zahl der Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 halbiert werden.

(3) Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn eine Verschlechterung der Qualität des Badegewässers zu besorgen ist.

(4) Die Proben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind nach der guten fachlichen Praxis vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Mineralölproben werden an der Wasseroberfläche entnommen.

(5) Die Analyse der Proben ist nach den in der Anlage genannten Verfahren durchzuführen. Andere Verfahren dürfen verwendet werden, wenn deren Ergebnisse den in der Anlage angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

(6) Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt im Übrigen unberührt.

§ 7 Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung sicherzustellen.

(2) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz und nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) bleiben unberührt.

§ 8 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

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 Qualitätsanforderungen an BadegewässerAnlage


 ParameterGIMindesthäufigkeit
der Probenahme
Analysen- oder Prüfungsverfahren
Mikrobiologische Parameter
1Gesamtcoliforme Bakterien /100 ml5001000014tägig
1
Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien.
Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden.
2Faekalcoliforme Bakterien /100 ml100200014tägig
1
3Streptococcus faec. /100 ml100-2Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden.
4Salmonellen /1l-02Konzentration durch Filtrieren über Membran.
Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung,
Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar,
Identifizierung
5Darmviren PFU/10/-02Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung
Physikalische und chemische Parameter
6pH  -6 - 9 O2Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9
7Färbung-keine anomale Änderung der Färbung  O14tägig
1
Besichtigungsprüfung
oder
--2photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala
8Mineralöle mg/I -
kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch14tägig
1
Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder
Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands
< 0,3-2
9Tenside, die auf
Methylenblau reagieren
mg/l (Natriumlaurylsulfat)
-keine anhaltende Schaumbildung14tägig
1
  Besichtigungsprüfung oder
< 0,3-2Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch
10Phenol
(Phenol-Zahl)
mg/l C6H5OH
-kein spezifischer Geruch14tägig
1
Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder
<0,005< 0,052Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)
11Transparenz m21 O14tägig 1Secchi-Scheibe
12Gelöster Sauerstoff
% -Sättigung O2
80-120-2Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser)
13Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter  keine 14tägig
1
Besichtigungsprüfung
14Ammoniak mg/l NH4  3Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode
15Kjeldahl-Stickstoff mg/l N  3Kjeldahl-Methode
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten
16Pestizide mg/l
(Parathion, HCH,
Dieldrin)
  2Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung
17Schwermetalle wie:
- Arsen mg/l As
- Cadmium Cd
- ChromVI Cr VI
- Blei Pb
- Quecksilber Hg
    2Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion
18Cyanide mg/l CN  2Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
19Nitrate und mg/l NO3
Phosphate PO4
  3Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien

G = (guide) = Leitwert

I = (imperativ) = zwingender Wert.

O Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.

  1. Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.
  2. Der Gehalt Ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lässt.
  3. Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht
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