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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

Vom 19. Juni 2007
(GV. NRW. 2007 S. 194)
Gl.-Nr.: 77



Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Ministerium Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 5 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten"

" § 6 entfällt"

" § 7 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art"

" § 9 entfällt".

2. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften."Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Behandeln und Verwenden von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Nutzung von Erdwärme." 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatznummerierung wird wie folgt geändert:

Aus Absatz "(8)" wird Absatz "(10)".

Aus Absatz "(9)" wird Absatz "(11)".

Aus Absatz "(10)" wird Absatz "(12)".

Aus Absatz "(11)" wird Absatz "(14)".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. "(1) Eine Anlage umfasst alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Teile, einschließlich der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks der Anlage erforderlich sind."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. "(2) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Als unterirdisch gelten auch Rohrleitungen oder Behälter, wenn sie sich in Schutzrohren oder -räumen oder anderen Baukörpern, die in der Erde eingebettet sind, befinden und nicht begehbar oder die Außenwände der Rohrleitungen oder Behälter nicht insgesamt optisch kontrollierbar sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch."

d) In Absatz 6 werden die Wörter "Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage" bzw. "Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen" durch die Wörter "HBV-Anlage" bzw. "HBV-Anlagen" ersetzt.

e) Der neue Absatz 8 wird angefügt.

f) Der neue Absatz 9 wird angefügt.

g) In Absatz 11 (neu) wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen."Aufstellen ist das Errichten von Anlagen mittels vorgefertigter Anlagen oder Anlagenteile.

Einbauen ist das Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen in Anlagen."

h) Absatz 12 (neu) erhält folgende Fassung:

altneu
(12) Schutzgebiete sind
  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
  3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,
  4. Gebiete, für die ein Verfahren auf Festsetzung als Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet eingeleitet ist, wenn seit der Einleitung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn eine vorläufige Anordnung nach § 15 Abs. 4 des Landeswassergesetzes erlassen oder eine zumindest vorläufige Planung zu jedermanns Einsicht offengelegt ist.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.

 "(12) Schutzgebiete sind
  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
  3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,
  4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 15 Abs. 5 des Landeswassergesetzes erlassen ist.

Für Heilquellenschutzgebiete gilt nur die qualitative Schutzzone.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich."

i) Der Absatz 13 wird eingefügt.

j) Der Absatz 15 wird angefügt.

4. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 3 Anforderungen

(1) Für alle der Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 bis 9 aufgeführten Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass

  1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein;
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;
  3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Im Regelfall müssen die Anlagen, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind, mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden. Das Auffangraumvolumen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben;
  4. im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten werden können.

(3) Der Anlagenbetreiber hat eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Die Anlagenbeschreibung muss mindestens enthalten:

  1. Angaben zum Zweck der Anlage sowie zu den wassergefährdenden Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können;
  2. Darstellung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahren, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben können, und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen.

Die Anlagenbeschreibung kann durch die im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie gem. Öko-Audit-Verordnung und/oder DIN EN ISO 14001) und/ oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erstellenden Unterlagen, sofern diese die geforderten Angaben enthalten, ersetzt werden.

Bei Heizölverbrauchertankanlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen des im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 enthaltene Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen".

(4) Bei oberirdischen Anlagen mit Stoffen der WGK 2 bis zu einem Volumen von weniger als 0,1 m3 und Anlagen mit Stoffen der WGK 1 bis zu einem Volumen von 1 m3 sind nur die Anforderungen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2 und 4 einzuhalten. Dies gilt auch für das Umladen von Flüssigkeiten der WGK 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind.

(5) Für oberirdische Rohrleitungen können die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen gem. Absatz 2 Nr. 3 aufgrund einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art ersetzt werden.

(6) Bei Fass- und Gebindelägern sind bei einem Gesamtrauminhalt unter 100 m3 10 %, bei einem Gesamtrauminhalt von 100 bis 1000 m3 3 % und bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1000 m3 2 % des Gesamtrauminhaltes als erforderliches Rückhaltevolumen zugrunde zu legen.

(7) Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen ist eine besondere stoffundurchlässige Fläche nicht erforderlich.

(8) Beim Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, dass selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

(9) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

 " § 3 Anforderungen

(1) Für alle der Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Anforderungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass

  1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können;
    Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;
  3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden;
    Im Regelfall müssen die Anlagen, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind, mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden. Auffangräume dürfen nur in Ausnahmefällen Abläufe haben, wenn sichergestellt ist, dass die im Schadensfall austretenden Stoffe zurückgehalten werden.
    Das Rückhaltevolumen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen.
    Einwandige unterirdische Behälter in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Gasen und Flüssigkeiten sind unzulässig.
  4. im Schadensfall anfallende Stoffgemische, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten werden können.

(3) Betriebsbedingt auftretende Tropfverluste sind aufzufangen.

(4) Der Betreiber einer Anlage mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ hat eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Die Anlagenbeschreibung kann durch die im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) und / oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erstellenden Unterlagen, sofern diese die geforderten Angaben enthalten, ersetzt werden.

Bei Heizölverbraucheranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen des Merkblattes "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen gemäß § 3 Abs. 4 VAwS". Das Merkblatt ist enthalten in den "Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)", die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind.

(5) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

(6) Ein Rückhaltevolumen ist bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 0,1 m3 oder der WGK 1 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 1 m3nicht erforderlich, sofern sich diese auf einer befestigten Fläche befinden oder die Leckerkennung jederzeit durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist.

(7) Ein Rückhaltevolumen ist bei Umschlaganlagen nicht erforderlich, wenn Stoffe in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, umgeladen werden, sofern der Umschlag auf einer befestigten Fläche stattfindet.

(8) Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 1 sowie oberirdische Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 50 m3 werden an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen sowie an das Rückhaltevolumen keine Anforderungen gestellt.

(9) Für oberirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 2 und 3 können die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen sowie an das Rückhaltevolumen gemäß Absatz 2 Nr. 3 durch Anforderungen an Maßnahmen organisatorischer und / oder technischer Art ersetzt werden, die aus einer Gefährdungsabschätzung hervorgehen.

(10) Einwandige unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn sie in Schutzrohren verlegt, als Saugleitung ausgebildet sind oder einen gleichwertigen technischen Aufbau besitzen.

(11) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL und Dieselkraftstoff über 1 m3 dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(12) Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks ist weder eine befestigte Fläche noch ein Rückhaltevolumen erforderlich, wenn

  1. mit einer zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherung oder
  2. bei Anlagen bis einschließlich 1 m3 mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt wird.

(13) Beim Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, dass selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" bzw. "das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" durch die Wörter "das für den Umweltschutz zuständige Ministerium" bzw. "das für das Bauen zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "in bezug auf" durch die Wörter "in Bezug auf" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Anlagen in Schutzgebieten " § 5 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten".

b) In Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. "Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig."

c) Absatz 2

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichtet werden, wenn der Gesamtrauminhalt der Anlage mit unterirdischen Behälter und Rohrleitungen 40.000 l, mit ausschließlich oberirdischen Behälter und Rohrleitungen 100.000 l nicht übersteigt.

wird gestrichen.

d) Der Absatz 3 wird zu Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. "(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, die ein ausreichend bemessenes Rückhaltevolumen aufweisen, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.

Das Rückhaltevolumen muss so bemessen sein, dass das dem Volumen des Behälters bzw. der größten absperrbaren Betriebseinheit entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann. Bei mehreren oberirdischen Behältern mit einer gemeinsamen Rückhaltung, ist für deren Bemessung nur das Volumen des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Volumens aller Behälter zurückgehalten werden können. Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter."

e) Der Absatz 4 wird zu Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes bleiben unberührt. "(3) In Schutzgebieten bleiben weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 14, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes unberührt."

f) Der Absatz 4 wird eingefügt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Unterirdische Rohrleitungen " § 6 entfällt".

b) Der Absatz 1

(1) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

Für Rohrleitungen gem. § 19g Abs. 1 Satz 2, bei denen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, ist eine gleichwertige Sicherheit nachzuweisen.

wird gestrichen.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen " § 7 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art".

b) Der neue Absatz 1wird eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich,"(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich,".

bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "des Gesamtvolumens der Anlage" durch die Wörter "des Anlagenvolumens" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Der 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in"(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine befestigte Fläche haben und die Stoffe in".

e) Der bisherige Absatz 3

(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen, sind einfacher oder herkömmlicher Art.

wird gestrichen.

f) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach § 11 bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des § 3 erfüllt sind, und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt. "(4) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind auch dann einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach § 11 für den Einzelfall bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des § 3 erfüllt sind und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.

Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die keiner LAU- oder HBV-Anlage zugeordnet sind."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, die nicht § 7 entspricht, erteilt."(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt, die nicht einfach oder herkömmlich ist oder für die kein Nachweis im Sinne des § 19h Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz vorliegt." 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten des Sachverständigen nach § 11 erforderlich, mit dem nachgewiesen wird, dass die Anlage eine den Anforderungen des § 3 entsprechende gleichwertige Sicherheit gewährleistet. Die zuständige Behörde kann auf das Gutachten verzichten. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. "(2) Die Eignungsfeststellung ist durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde unter Beifügung der für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen zu beantragen."

c) Der Absatz 3

(3) Werden in der Anlage auch Anlagenteile verwendet, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeitsnachweis nicht vorliegt oder die nicht § 7 entsprechen, bedürfen nur sie einer Eignungsfeststellung.

wird gestrichen.

10. Änderungen zu § 9 :

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Befüllen von Anlagen " § 9 entfällt".

b) Die Absätze 1 - 3

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, oder nach den gem. § 4 eingeführten technischen Vorschriften oder Baubestimmungen befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

werden gestrichen.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einer Auffangvorrichtung, die auch den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen" durch die Wörter "einer Auffangvorrichtung, die auch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht," ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasserlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen. "(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe und der Abwasseranlagen ist in der Anlagenbeschreibung sowie der zugehörigen Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 4 darzustellen, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden.

Die Anlagenbeschreibung der Anlagen nach § 10 Abs. 1 ist unabhängig vom Volumen der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen immer erforderlich."

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der 2. Satz wie folgt gefasst:

altneu
Die Organisationen werden von dem Landesumweltamt anerkannt. "Die Organisationen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen werden von der zuständigen Behörde anerkannt."

b) Der Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  1. nachweisen, dass die von ihnen mit der Prüfung bestellten Personen aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie
    • die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, - zuverlässig sind,
    • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
 "1. nachweisen, dass sie über wenigstens fünf für die Prüftätigkeit geeignete Personen verfügen, die
  1. auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
  2. zuverlässig sind, und
  3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,".

c) In Absatz 5 wird der 2. Satz wie folgt gefasst:

altneu
Das Prüftagebuch ist dem Landesumweltamt auf Verlangen vorzulegen. "Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

d) Nach Absatz 6 wird der Absatz 7 eingefügt.

e) Nach Absatz 7 wird der Absatz 8 eingefügt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 11 überprüfen zu lassen
  1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,
  2. Anlagen mit oberirdischen Anlagenteilen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3.

Die Prüfungen entfallen bei Anlagen, die nicht gem. Absatz 2 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen unter der Gliederungsnummer 770 eingeführten Musters bescheinigt oder wenn es sich um Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab handelt.

 "(1) Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Betreiber vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:
  1. Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,
  2. oberirdische Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3.

Die Prüfungen entfallen bei Anlagen, die nicht nach Absatz 2 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des eingeführten Musters "Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS" bescheinigt. Das Muster ist enthalten in den "Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)", die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 11 überprüfen zu lassen
  1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,
  2. Anlagen mit oberirdischen Anlagenteilen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 m3,
  3. Anlagen mit oberirdischen Anlagenteilen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, in Schutzgebieten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3, bei der Lagerung von Heizöl EL mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 5 m3,
  4. Anlagen und Anlagenteile, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.
"(2) Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Betreiber spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre, oder bei Stilllegung der Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:
  1. Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,
  2. oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 10 m3,
  3. oberirdische Anlagen in Schutzgebieten für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3, bei der Lagerung von Heizöl EL mit einem Anlagenvolumen von mehr als 5 m3.

Werden in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden Regelung kürzere Prüfpflichten festgelegt, gelten diese.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme."

c) Der Absatz 3

(3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

wird gestrichen und die Absätzen (4) bis (7) werden die Absätzen (3) bis (6).

d) Absatz 4 (neu) erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. "(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.

Sie entfallen ebenfalls, wenn es sich um Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab handelt, die der Forschung, Entwicklung oder der Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dienen."

e) In Absatz 5 (neu) wird der 1.Halbsatz wie folgt gefasst:

altneu
Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anlage im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems überprüft wird (wie gem. Öko-Audit-Verordnung und/oder DIN EN ISO 14001) und dabei "Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anlage im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) überprüft wird und dabei".

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

altneu
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt von weniger als 10 m3, wenn vor der Inbetriebnahme der Anlage eine Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 1 auf den ordnungsgemäßen Zustand erfolgt, "-oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 10 m3,".

b) In Nummer 4 wird das Wort "Prüfzeichen" durch das Wort "Verwendbarkeitsnachweis" ersetzt.

15. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 9 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
  2. eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 8 festgesetzt ist,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 keine Betriebsanweisung festlegt,
  4. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 5 Abs. 1 bis 3 entspricht,
  5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse und ohne Überfüllsicherung oder entgegen den in § 4 eingeführten technischen Vorschriften oder Baubestimmungen oder entgegen § 9 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
  6. Prüfungen nach § 12 durchführt, ohne von einer nach § 11 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  7. als Betreiber entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.
 " § 16

Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 5 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
  2. eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung nach § 8 oder Bauartzulassung nach § 19h Wasserhaushaltsgesetz festgesetzt ist,
  3. entgegen § 3 Abs. 4 keine Anlagenbeschreibung sowie die zugehörige Betriebsanweisung erstellt,
  4. in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 5 Abs. 1 bis 4 entspricht,
  5. entgegen § 3 Abs. 11 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
  6. Prüfungen nach § 12 durchführt, ohne von einer nach § 11 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  7. als Betreiber entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt."

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2

Jedoch kann nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

gestrichen.

b) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) vom 31. Juli 1981 (GV. NRW. S. 490) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung. "(2) Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung."

17. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 19 Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 " § 19

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

ENDE