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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes

Vom 25. Juli 2011
(GV.NRW Nr. 18 vom 29.07.2011 S. 390)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes

Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW S. 763), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 werden nach dem Wort "Wasserentnahmeentgelt" das Komma und die Wörter "sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Angaben " §§ 17a, 23, 24 und 33" durch die Angaben " §§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46" ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird der Halbsatz "soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird", angefügt.

cc) Die Nummer 9

9. Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird,

wird gestrichen.

dd) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden zu Nummern 9 und 10.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 
bis zum
31. Dezember 20094,50 cent/m3
ab 1. Januar 20104,05 cent/m3
ab 1. Januar 20113,60 cent/m3
ab 1. Januar 20123,15 cent/m³3
ab 1. Januar 20132,70 cent/m3
ab 1. Januar 20142,25 cent/m3
ab 1. Januar 20151,80 cent/m3
ab 1. Januar 20161,35 cent/m3
ab 1. Januar 20170,90 cent/m3
ab 1. Januar 20180,45 cent/m3.
"(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 4,5 cent/m3. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m3. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m3."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt das Wasserentnahmeentgelt
bis zum
31. Dezember 20093,00 cent/m 3
ab 1. Januar 20102,70 cent/m 3
ab 1. Januar 20112,40 cent/m3
ab 1. Januar 20122,10 cent/m3
ab 1. Januar 20131,80 cent/m3
ab 1. Januar 20141,50 cent/m3
ab 1. Januar 20151,20 cent/m3
ab 1. Januar 20160,90 cent/m3
ab 1. Januar 20170,60 cent/m3
ab 1. Januar 20180,30 cent/m3.

(4) Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt

bis zum
31. Dezember 20090,30 cent/m3
ab 1. Januar 20100,27 cent/m3
ab 1. Januar 20110,24 cent/m3
ab 1. Januar 20120,21 cent/m3
ab 1. Januar 20130,18 cent/m3
ab 1. Januar 20140,15 cent/m3
ab 1. Januar 20150,12 cent/m3
ab 1. Januar 20160,09 cent/m3
ab 1. Januar 20170,06 cent/m3
ab 1. Januar 20180,03 cent/m3.

werden gestrichen.

3. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die bis zum 30. Juli 2011 nicht entgeltpflichtigen Entnahmen ist für den anteiligen Veranlagungszeitraum des Jahres 2011 die Vorauszahlung zum 1. November 2011 zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach der im Jahre 2010 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgesetzten Entgeltsätzen. Die im Jahr 2010 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. September 2011 gegenüber der Festsetzungsbehörde zu erklären. Absatz 3 gilt entsprechend."

4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt" durch die Wörter "der Vorauszahlung oder der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für dieses Veranlagungsjahr" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Aus dem Aufkommen werden Mittel für Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung zur Verfügung gestellt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6. § 12 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 12 Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

" § 12 Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 zu berichten."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.